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tick Trading Software AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 28.04.2026
Sprecher: Andreas Massek

tick Trading Software AG
Berliner Allee 59
40212 Düsseldorf
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats


Keine Abstimmung erforderlich


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024/2025

Zustimmung

Begründung: Satzungsgemäß soll wieder der gesamte ausschüttungsfähige Bilanzgewinn an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Bei einem Ergebnis je Aktie von 1,05 Euro entspricht die vorgeschlagene Dividende von 0,85 Euro auch den Richtlinien der SdK, mindestens 40% des Ergebnisses auszuschütten.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/2025

Zustimmung

Begründung: Die Jahresprognose wurde übererfüllt, der Börsenkurs entwickelte sich in der Berichtsperiode (Oktober zu September) ca. seitwärts, der Dividendenvorschlag sieht eine starke Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr vor. Alles in Allem verantwortet der Vorstand einen zufriedenstellenden Shareholder Return für die Aktionäre.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025

Ablehnung

Begründung: Ausweislich seines Berichtes tagte der AR in der Berichtsperiode viermal, bei voller Präsenz seiner Mitglieder. Der Vorstand wurde kontrolliert und beraten , der Jahresabschluss geprüft und gebilligt. Damit hat der Vorstand die formalen Vorgaben nach §171 AktG erfüllt. Jedoch fehlen im Geschäftsbericht nach wie vor aussagefähige Angaben zur Vorstandsvergütung. Die SdK erwartet mindestens Aussagen darüber, ob der Vorstand nach dem Grundsatz "Pay for Performance" und mit welchen variablen Anteilen genau vergütet wird. Des Weiteren hat der AR erneut die dhpg Wirtschaftsprüfer für die Wahl des Abschlussprüfers nominiert. Diese prüft die Abschlüsse der Gesellschaft seit 2010. Auch wenn die Prüfung auf freiwilliger Basis erfolgt verlangt die SdK grundsätzlich einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft nach 10 Jahren ununterbrochener Tätigkeit, um eingeschliffene Verhaltensweisen bei der Prüfung zu vermeiden. Die Verwaltung führt aus, dass ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft mit hohen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden sei. Es muss hinterfragt werden, welche Aufwendungen bei einem Wechsel tatsächlich entstehen würden und ob diese wirklich unzumutbar wären. Die SdK macht ihre Zustimmung zur Entlastung des AR von der schlüssigen Beantwortung dieser beiden Fragen in der Hauptversammlung abhängig.

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/2026

Ablehnung

Begründung: Wie schon unter TOP4 erläutert erfüllt die dhpg Wirtschaftsprüfer wegen weit mehr als zehnjähriger ununterbrochener Prüfung des Jahresabschlusses nicht die Anforderungen der SdK an die Wahl von Abschlussprüfern. Die SdK macht ihre Zustimmung zur Wahl von der Beantwortung der Frage zu den entstehenden Aufwendungen für einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft abhängig.

6. Wahlen zum Aufsichtsrat - Frau Miriam Schäfer

Ablehnung

Begründung: Die fachliche Expertise von Frau Schäfer für ein Aufsichtsratsmandat ist über jeden Zweifel erhaben. Jedoch stellt sich auch hier erneut die Frage, warum vom Aufsichtsrat bisher keine aussagefähigeren Informationen für die Aktionäre hinsichtlich der Themen Vorstandsvergütung und Abschlussprüferwechsel zu erhalten waren. Die SdK macht ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage von den betreffenden Einlassungen der Kandidatin in der Hauptversammlung abhängig.

7. Beschluss über die erneute Ermächtigung des Vorstandes zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen (Änderung von § 16 Abs. 3 der Satzung)

Ablehnung

Begründung: Beschlussfassungen, welche die Durchführung von Hauptversammlungen im virtuellen Format ohne das Vorliegen einer Notsituation (z.B. Pandemie) ermöglichen, lehnt die SdK aus grundsätzlichen Erwägungen ab, weil dadurch die Möglichkeiten von Aktionären Einfluss auf die Geschäftspolitik zu nehmen beschränkt werden, wie insbesondere die Absprache von Aktionären untereinander während der Hauptversammlung.

8. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 2 zur Änderung des Unternehmensgegenstands

Zustimmung

Begründung: Die Ausweitung der bisherigen Geschäftstätigkeit auf Basis SaaS durch begleitendes Consulting kann zusätzliches Geschäft generieren und ist daher zu begrüßen.

9. Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 der Satzung zur Anpassung an die gesetzliche Regelung

Ablehnung

Begründung: Für die Aktionäre der Tick-TS gehörte es bisher zur DNA ihres Investments, dass satzungsgemäß der gesamte Bilanzgewinn ausgeschüttet wird, Gewinnrücklagen werden auf 20% des Bilanzgewinnes beschränkt. In dieser Hinsicht ist ein Engagement in Tick-TS-Aktien einzigartig. Wenn zukünftig Investitionen diese bisherige Bemessungsgrundlage für die Dividende reduzieren sollen, kann die SdK dies in Hinsicht auf einen u.U. verminderten Shareholder Return nicht ohne Weiteres akzeptieren. Der Vorstand muss in der HV erklären, in welchem Ausmaß und für welche Art von Investitionen beabsichtigt wird, zukünftig Gewinne im Unternehmen einzubehalten und ob überhaupt hinsichtlich der Gewinnverwendung ein Strategiewechsel geplant wird.

10. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Ablehnung

Begründung: Die SdK zieht die Zahlung einer entsprechenden Dividende einem Aktienrückkauf vor. Die Zahlung einer Dividende führt zu einem sofortigen Shareholder Return, was bei einem Aktienrückkauf im Hinblick auf den Aktienkurs nicht in jedem Fall zutrifft. Auch diese Beschlussvorlage steht im Gegensatz zur bisherigen Verwendung von Gewinnen. Die Verwaltung möge überdies in der HV die Intention dieser Beschlussvorlage erläutern und die Frage beantworten, ob Aktienrückkäufe und wenn ja, warum zeitnah geplant sind.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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