TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TeamViewer SE und des gebilligten Konzernabschlusses des TeamViewer-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts der TeamViewer SE und des TeamViewer-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025, einschließlich der Nachhaltigkeitserklärung, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB); Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung
Begründung: Der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, den Bilanzgewinn in Höhe von 6,54 Mio. Euro vollständig auf neue Rechnung vorzutragen, überzeugt in dieser Ausschließlichkeit nicht. Die SdK erkennt ausdrücklich an, dass TeamViewer nach der 1E-Akquisition zunächst bilanzielle Stabilität sichern, Verschuldung abbauen und sich im KI-Zeitalter strategische Flexibilität bewahren will. Gerade ein Softwareunternehmen mit technologischer Ambition darf nicht in eine defensive Ausschüttungslogik gezwungen werden, wenn sich durch KI, autonome IT-Verwaltung und industrielle Vernetzung erhebliche Investitionschancen eröffnen. Auf der anderen Seite verfügt TeamViewer weiterhin über eine erhebliche Innenfinanzierungskraft, eine bereinigte EBITDA-Marge von über 44 % und einen bereinigten Free Cashflow von über 200 Mio. Euro. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überzeugend, die Aktionäre vollständig leer ausgehen zu lassen. Eine maßvolle Mindestdividende wäre zumindest möglich und aus Sicht der SdK auch geboten gewesen; § 254 AktG bringt den aktienrechtlichen Grundgedanken zum Ausdruck, dass eine vollständige Gewinnthesaurierung gegenüber den Aktionären besonders begründungsbedürftig ist, wenn die Vermögens- und Ertragslage eine Ausschüttung zulässt. Dies gilt umso mehr, als die Kapitalallokation der vergangenen Jahre auf der Hauptversammlung kritisch zu hinterfragen sein wird: Die 1E-Akquisition ist als Ergänzung des klassischen Remote-Support-Geschäfts in Richtung proaktiver und später autonomer IT-Verwaltung nachvollziehbar, erscheint nun aber zugleich als faktische Neuausrichtung des Konzerns hin zum hart umkämpften IT-Arbeitsplatzmarkt. Gleichzeitig verliert die mit erheblichen organischen und anorganischen Investitionen aufgebaute industrielle Vernetzung mit Frontline und Smart Factory an strategischer Sichtbarkeit. Bei eingeräumten Integrationsproblemen, Kundenabgängen und Belastungen im 1E-Geschäft wäre ein vollständiger Gewinnvortrag daher das falsche Signal.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der TeamViewer SE für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: TeamViewer verfügt weiterhin über ein hochprofitables Geschäftsmodell und eine im deutschen Technologiesektor bemerkenswerte Innenfinanzierungskraft. Positiv anzuerkennen ist zudem, dass der Vorstand diese Finanzkraft nicht lediglich verwaltet, sondern grundsätzlich bereit ist, im technologischen Umbruch auch anorganisch zu investieren und strategische Handlungsfähigkeit zu nutzen. Was grundsätzlich positiv ist, wirft spezifisch im Fall der 1E-Akquisition jedoch erhebliche Fragen nach Zielrichtung, Timing und strategischer Notwendigkeit auf. Erklärungsbedürftig bleibt, weshalb ein Milliardenkonzern und eines der wenigen international sichtbaren deutschen Softwareunternehmen seine komplette Konzernstrategie derart stark auf eine soeben erst erworbene Einheit neu ausrichtet. 1E mag als Ergänzung des klassischen Remote-Support-Geschäfts in Richtung proaktiver und später autonomer IT-Verwaltung nachvollziehbar sein, problematisch erscheint jedoch, dass die Akquisition faktisch als eine Neuausrichtung des Konzerns präsentiert wird und die über Jahre organisch sowie anorganisch aufgebaute industrielle Vernetzung mit Frontline, Smart Factory und industriellen Workflows nahezu vollständig an strategischer Sichtbarkeit verliert. Die SdK wird kritisch hinterfragen, weshalb TeamViewer nicht früher aus eigener Kraft eine DEX-Lösung entwickelt hat, warum die industrielle Vernetzung bislang nicht stärker skaliert wurde und ob sich der Vorstand zu lange auf dem stabilen, ertragsstarken Kerngeschäft ausgeruht hat. Gerade die Verbindung von Mensch, Maschine, OT-Geräten, Robotik und KI-Agenten dürfte eine tiefere und differenzierendere Wertschöpfung ermöglichen als der hart umkämpfte IT-Arbeitsplatzmarkt, in dem TeamViewer unmittelbar mit globalen Plattformkonzernen wie Microsoft, Salesforce und ServiceNow konkurriert. Hinzu kommen die eingeräumten Integrationsprobleme, Kundenabgänge und Vertriebsbelastungen bei 1E, die Fragen nach Due Diligence, Kaufpreisdisziplin und Umsetzungsschärfe aufwerfen. Für das Geschäftsjahr 2025 tragen die intakte Ertragskraft und die weiterhin solide finanzielle Basis die Zustimmung, allerdings verbunden mit der klaren Erwartung, dass der Vorstand die neue Plattformstrategie messbar unterlegt und den Aktionären überzeugend erklärt, ob TeamViewer sein Geschäftsmodell sinnvoll erweitert oder einen tiefgreifenden Strategieschwenk nachträglich als alternativlos verkauft.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der TeamViewer SE für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Überwachungs- und Beratungsarbeit im Geschäftsjahr 2025 in einem grundsätzlich aussagekräftigen Aufsichtsratsbericht dargelegt. Sieben Sitzungen des Plenums sowie zahlreiche Ausschusssitzungen sprechen jedenfalls für eine zeitlich enge Befassung mit den wesentlichen Themen der Gesellschaft. Dies ist gerade im Jahr der 1E-Akquisition von besonderer Bedeutung, weil der Aufsichtsrat bei Geschäften und strategischen Weichenstellungen von grundlegender Bedeutung nicht nur formal zuzustimmen, sondern Strategie, Risikoprofil, Kaufpreisdisziplin, Integrationsfähigkeit und langfristige Aktionärsinteressen mit eigenständiger kritischer Distanz zu würdigen hat. Die SdK erkennt an, dass das Gremium den Vorstand in einer Phase technologischen Umbruchs bei der Nutzung der starken Innenfinanzierungskraft für anorganische Handlungsoptionen begleitet hat. Erklärungsbedürftig bleibt jedoch, mit welcher Tiefe der Aufsichtsrat geprüft hat, weshalb eine soeben erst erworbene Einheit nun derart stark in das Zentrum der Konzernstrategie rückt und ob die über Jahre organisch sowie anorganisch aufgebaute industrielle Vernetzung mit Frontline, Smart Factory und industriellen Workflows im Rahmen dieser strategischen Neubewertung ausreichend verteidigt wurde. Die bei 1E eingeräumten Integrationsprobleme, Kundenabgänge und Vertriebsbelastungen werfen auch aufsichtsrechtlich Fragen nach Due Diligence, Integrationskontrolle und laufender Überwachung der Kapitalallokation auf.
TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 5.1 Wahl der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
Zustimmung
Begründung: Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, gehört zu den fachlich renommiertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und verfügt ohne Zweifel über die personellen, methodischen und internationalen Ressourcen, um die Abschlussprüfung eines börsennotierten Softwarekonzerns ordnungsgemäß wahrzunehmen. PwC ist erst seit dem Geschäftsjahr 2022 Abschlussprüfer der Gesellschaft, sodass weder eine überlange Mandatsdauer noch eine kritische Vertrautheit zwischen Prüfer und Unternehmen erkennbar ist. Auch mit Blick auf die Unabhängigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da neben der Abschlussprüfung lediglich Bestätigungsleistungen für TeamViewer erbracht wurden und keine Beratungsleistungen ersichtlich sind, die geeignet wären, die notwendige professionelle Distanz des Abschlussprüfers in Frage zu stellen. Die gesetzlichen Anforderungen an Eignung und Unabhängigkeit sowie die von der SdK geforderte klare Trennung zwischen Prüfung und Beratung erscheinen damit gewahrt.
TOP 5.2 Wahl der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zustimmung
Begründung: Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, gehört zu den fachlich renommiertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und verfügt ohne Zweifel über die personellen, methodischen und internationalen Ressourcen, um die Abschlussprüfung eines börsennotierten Softwarekonzerns ordnungsgemäß wahrzunehmen. PwC ist erst seit dem Geschäftsjahr 2022 Abschlussprüfer der Gesellschaft, sodass weder eine überlange Mandatsdauer noch eine kritische Vertrautheit zwischen Prüfer und Unternehmen erkennbar ist. Auch mit Blick auf die Unabhängigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da neben der Abschlussprüfung lediglich Bestätigungsleistungen für TeamViewer erbracht wurden und keine Beratungsleistungen ersichtlich sind, die geeignet wären, die notwendige professionelle Distanz des Abschlussprüfers in Frage zu stellen. Die gesetzlichen Anforderungen an Eignung und Unabhängigkeit sowie die von der SdK geforderte klare Trennung zwischen Prüfung und Beratung erscheinen damit gewahrt.
TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zum Vergütungsbericht erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass es sich hierbei lediglich um eine nicht bindende, rein konsultative Billigung im Sinne des § 120a Abs. 4 AktG handelt, deren Gegenstand nicht die erneute inhaltliche Billigung des Vergütungssystems, sondern die formale und gesetzeskonforme Darstellung der im Geschäftsjahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütung nach Maßgabe des § 162 AktG ist, wobei der Bericht die hierfür maßgeblichen Anforderungen an Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit aus Sicht der SdK in einer Weise erfüllt, die eine hinreichend klare Beurteilung der Vergütungsbestandteile, der Zielerreichung und der individuellen Vorstandsvergütung ermöglicht, ohne dass mit dieser Billigung eine weitergehende materielle Bewertung sämtlicher Einzelheiten des Vergütungssystems verbunden wäre.
TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Ablehnung
Begründung: Das Vergütungssystem enthält mit Maximalvergütung, Malus- und Clawback-Regelungen sowie Share Ownership Guidelines zwar einzelne sachgerechte Elemente, bleibt aus Sicht der SdK jedoch hinter den Anforderungen an eine konsequent langfristige, transparente und aktionärsorientierte Vorstandsvergütung zurück. Die variable Vergütung kann weiterhin in erheblichem Umfang über einen einjährigen STI gesteuert werden, während die SdK verlangt, dass variable Vergütungsbestandteile überwiegend und mindestens zu 70 % auf mehrjährigen Bemessungsgrundlagen beruhen; bei aktienbasierter Vergütung erwartet die SdK zudem eine zusätzliche Haltefrist nach Ablauf der Bemessungsperiode, um echte Langfristbindung statt bloßer Kursmomentaufnahme zu schaffen. Hinzu kommen erhebliche Ermessensspielräume des Aufsichtsrats bei Zielgrößen, Gewichtungen, Vergleichsgruppen und nichtfinanziellen Kriterien, wodurch gerade in einer Phase strategischer Neuordnung die notwendige Verbindlichkeit zwischen Vorstandsvergütung, Kapitaldisziplin, Free Cashflow, relativer Aktienperformance und wertschaffender Umsetzung der Plattformstrategie geschwächt wird. Nichtfinanzielle ESG-Ziele und die Möglichkeit, unter außergewöhnlichen Umständen Vergütungsbestandteile anzupassen oder zusätzliche Komponenten zu gewähren, erhöhen die Komplexität, ohne den aus Aktionärssicht entscheidenden Gleichlauf zwischen Managementvergütung und langfristiger Wertentwicklung überzeugend zu schärfen.
TOP 8 Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds: Frau Andrea Euenheim
Zustimmung
Begründung: Andrea Euenheim verfügt über internationale Erfahrung im Personalbereich und bringt damit eine Kompetenz ein, die für TeamViewer gerade in der aktuellen Integrationsphase von besonderem Wert sein kann. Die Einbindung von 1E ist nicht nur eine technische oder finanzielle Herausforderung, sondern verlangt auch eine sorgfältige kulturelle, organisatorische und führungsseitige Zusammenführung, bei der HR-Expertise auf Aufsichtsratsebene einen erkennbaren Mehrwert bietet. Anzeichen für eine zeitliche Überlastung sind nicht ersichtlich, sodass fachliche Eignung, internationale Erfahrung und ausreichende Verfügbarkeit für die Wahl sprechen.
TOP 9 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- bzw. Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien überzeugt in der gegenwärtigen Situation nicht. TeamViewer verfügt zwar über eine erhebliche Innenfinanzierungskraft, verzichtet aber zugleich vollständig auf eine Dividende und lässt die Aktionäre nicht einmal über eine Mindestdividende am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Solange die Gesellschaft nach der 1E-Akquisition Verschuldung abbauen, strategische Flexibilität sichern und ihre neue Plattformlogik erst noch belastbar unter Beweis stellen muss, haben Aktienrückkäufe keine Priorität. Kapital, das für Ausschüttungen offenbar nicht zur Verfügung stehen soll, sollte erst recht nicht für Rückkäufe unter Ausschluss von Andienungs- oder Bezugsrechten reserviert werden.
TOP 10 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Derivaten oder über multilaterale Handelssysteme
Ablehnung
Begründung: Wenn bereits der klassische Erwerb eigener Aktien derzeit keine Priorität verdient, gilt dies für den Rückkauf über Derivate oder multilaterale Handelssysteme erst recht. TeamViewer sollte seine Kapitalallokation nach der 1E-Akquisition auf Verschuldungsabbau, Integrationssicherheit, strategische Umsetzung und eine faire Mindestbeteiligung der Aktionäre am wirtschaftlichen Erfolg ausrichten. Der Einsatz von Optionen mag aktienrechtlich zulässig und bei großen Rückkaufprogrammen technisch gestaltbar sein, gehört aber nicht zum operativen Geschäftsmodell eines Softwareunternehmens und erhöht die Komplexität einer Maßnahme, für die schon dem Grunde nach kein überzeugender Anlass besteht. Sollten Aktienrückkäufe zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich wertsteigernd und kapitalmarktschonend angezeigt sein, wäre zunächst ein transparenter, klassischer Erwerb über die Börse das naheliegendere Instrument.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden
Keine Abstimmung erforderlich