TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Trotz eines infolge hoher einmaliger Sondereffekte negativen Konzernergebnisses soll eine Ausschüttung von € 0,25 je Aktie (Vorjahr € 0,45) zur Ausschüttung kommen. (Ausschüttungsquote vom AG-Bilanzgewinn beträgt 56,6%).
Im Hinblick auf das positive Konzern-EBIT vor Sondereffekten von € 811 Mio., den guten Free Cash Flow und die Dividendenkontinuität ist der Gewinnverwendungsvorschlag noch akzeptabel.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die angespannte Situation insbesondere bei der Autozulieferindustrie haben dazu geführt, dass 2024 nur eine EBIT-Marge von 4,5% vor Sondereffekten (Vorjahr 7,3%) erwirtschaftet wurde und diese somit unterhalb des Konzernausblicks liegt.
Durch vorausschauende und umsichtige Maßnahmen des Vorstands hat sich die Schaeffler-Gruppe jedoch im Vergleich zu einigen Konkurrenzunternehmen gut geschlagen und besser entwickelt. Trotz hoher Kosten für Restrukturierungen und für die gelungene Integration der Firma Vitesco Technologies Group AG wurde ein guter Free Cash Flow von 363 Mio.€ erzielt. Dem Vorstand gebührt aufgrund seiner erfolgreichen Tätigkeit in einer schwierigen Zeit die Entlastung. Positiv anzumerken ist auch, dass der Vorstand entschieden hat, nach Jahren virtueller HVs wieder zu einer ordentlichen HV in Präsenz zurückzukehren.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Der Bericht des Aufsichtsrats im Geschäftsbericht lässt darauf schließen, dass der Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Überwachungspflicht gewissenhaft und umfassend nachgekommen ist.
TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätz- licher unterjähriger Finanzinformationen
Zustimmung
Begründung: Gegen die erstmalige Bestellung der PwC PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft als Abschlussprüfer bestehen keine Bedenken.
TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Der vorgelegte Vergütungsbericht ist umfassend, nachvollziehbar, transparent und erfüllt die formalen Anforderungen nach § 162 AktG.
TOP 7 Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 7.1 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, die folgenden fünf Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 7.1.1 Frau Sabine Bendiek
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die einer Wiederwahl von Frau Bendiek entgegenstehen würden.
Zum Thema Overboarding ist anzumerken, dass Frau Bendiek ihre letzte berufliche operative Tätigkeit als Arbeitsdirektorin bei der SAP SE im Jahr 2023 beendet hat und sie somit als Berufsaufsichtsrätin gezählt werden kann. Derzeit übt Frau Bendiek insgesamt 4 Mandate aus. Die Obergrenze von 5 Mandaten erreicht sie somit nicht.
TOP 7.1.2 Herr Manfred Eibeck
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die einer Neuwahl von Herrn Eibeck entgegenstehen könnte.
TOP 7.1.3 Herr Dr. Holger Engelmann
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die einer Wiederwahl von Herrn Dr.Engelmann entgegenstehen könnte.
TOP 7.1.4 Frau Katherina Reiche
Ablehnung
Begründung: Entsprechend den SdK-Overboarding-Regeln sollen operativ tätige Personen nicht mehr als 3 Aufsichtsratsmandate ausüben. Frau Reiche, die Vorstandsvorsitzende der Westenergie AG ist, übt jedoch insgesamt 5 Aufsichtsratsmandate aus. Selbst wenn die Aufsichtsratstätigkeit bei der NEW AG nur als Pflichtaufsichtsrat gewertet werden würde, übersteigen die Gesamtmandate die zulässige Obergrenze. Die Wiederwahl von Frau Reich muss somit abgelehnt werden.
TOP 7.1.5 Herr Prof. TU Graz e.h. KR Ing. Siegfried Wolf
Ablehnung
Begründung: Der Berufsaufsichtsrat Prof.Wolf übt insgesamt 5 Aufsichtsratsmandate aus. Davon ist jedoch ein Aufsichtsratsvorsitz bei der Steyr Automotive GmbH. Da der Aufsichtsratsvorsitz bei der Anzahl der Mandate jedoch doppelt zu zählen ist, übersteigt Prof.Wolf die tolerierbare Obergrenze von maximal 5 Aufsichtsratsmandaten. Die Wiederwahl von Prof. Wolf muss somit abgelehnt werden.
TOP 7.2 Zudem schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, die folgenden fünf Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 7.2.1 Herr Georg F. W. Schaeffler
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die einer Wiederwahl von Herrn Schaeffler entgegenstehen könnten.
TOP 7.2.2 Frau Susanne Heckelsberger
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die der Neuwahl von Frau Heckelsberger entgegenstehen könnten.
TOP 7.2.3 Herr KR Joachim Hirsch
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die der Neuwahl von Herrn Hirsch entgegenstehen könnten.
TOP 7.2.4 Herr Robin J. Stalker
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die der Wiederwahl von Herrn Stalker entgegenstehen könnten.
TOP 7.2.5 Herr Prof. Dr. Ing. Tong Zhang
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die der Wiederwahl von Herrn Dr.Zhang entgegenstehen könnten.
TOP 8 Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und die entsprechenden Änderungen der Satzung
Zustimmung
Begründung: Die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien ist mit keinen Nachteilen für die Aktionäre verbunden und kann befürwortet werden.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich