TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Aufgrund der zurzeit angespannten weltwirtschaftlichen Lage, die auch die SMT Scharf AG deutlich zu spüren bekommt, kann aus Sicht der SdK der Vorschlag der Verwaltung, den Bilanzgewinn vollständig auf neue Rechnung vorzutragen, zugestimmt werden.
TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat im äußerst schwierigen abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 gute Arbeit geleistet. Bei einem Umsatzrückgang von 22% konnte trotzdem noch ein Konzernjahresergebnis in Höhe von 5,228 Mio. € erwirtschaftet werden.
TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat in sechs Sitzungen pflichtgemäß den Vorstand kontrolliert und beraten. Alle drei AR-Mitglieder nahmen an allen Sitzungen teil.
TOP 5 Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Ablehnung
Begründung: Rödl & Partner sind fachlich durchaus geeignet, die Abschlussprüfung der SMT Scharf AG vorzunehmen. Allerdings wurden neben der reinen Abschlussprüfungsleistung in Höhe von 68 T € auch Steuerberatungsleistungen in Höhe von 89 T € in Auftrag gegeben. Damit ist aus Sicht der SdK die Unabhängigkeit nicht mehr gewahrt, da jedes Jahr diese Leistungen in Anspruch genommen werden (in 2022: 35 T €).
TOP 6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Zustimmung
Begründung: Die Satzungsänderungen sind aus Sicht der SdK zu begrüßen. Die Rückkehr in den regulierten Markt ist äußerst erfreulich und die Aufstockung des Aufsichtsrates auf 5 Mitglieder auch sinnvoll, um mehr Expertise in das Unternehmen zu bekommen. Allerdings wird die Aufstockung auf 5 Mitglieder im Wesentlichen dazu dienen, damit der neue chinesische Hauptaktionär Yankuang Energy Group Company ebenfalls AR-Mitglieder in den Aufsichtsrat bekommt. Dies ist jedoch nachvollziehbar.
TOP 7 Neuwahlen zum Aufsichtsrat und Wahlen von Ersatzmitgliedern
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 7 a) Herrn Prof. Dr. Louis Velthuis
Zustimmung
Begründung: Herr Prof. Velthuis hat in den letzten Jahren seine Erfahrung und Expertise stets in den Aufsichtsrat der SMT Scharf AG eingebracht. Er ist auch nicht overboarded, so dass er über die nötigen zeitlichen Ressourcen verfügen wird.
TOP 7 b) Herrn Dr.-Ing. Dirk Vorsteher
Zustimmung
Begründung: Herr Dr. Vorsteher hat in den letzten Jahren seine Erfahrung und Expertise stets in den Aufsichtsrat der SMT Scharf AG eingebracht. Er ist auch nicht overboarded, so dass er über die nötigen zeitlichen Ressourcen verfügen wird.
TOP 7 c) Frau Dipl.-Volkswirtin Dorothea Gattineau
Zustimmung
Begründung: Frau Gattineau hat in den letzten Jahren ihre Erfahrung und Expertise stets in den Aufsichtsrat der SMT Scharf AG eingebracht. Sie ist auch nicht overboarded, so dass sie über die nötigen zeitlichen Ressourcen verfügen wird.
TOP 7 d) Herrn Li Zhang (Ersatzmitglied)
Ablehnung
Begründung: Herr Li Zhang soll als Ersatzmitglied für Herrn Dr. Vorsteher gewählt werden. Dies ist abzulehnen, da wenn die beiden neu geschaffenen AR-Mandate ebenfalls vom neuen Hauptaktionär besetzt werden, mit Herrn Zhang sowie mit Herrn Yu aus TOP 7e vier von fünf AR-Mandaten vom Hauptaktionär besetzt wären. Dies wäre eine zu hohe Präsenz des Hauptaktionärs im Aufsichtsrat und damit nicht im Interesse aller AktionärInnen.
TOP 7 e) Herrn Qiang Yu (Ersatzmitglied)
Ablehnung
Begründung: Herr Qiang Yu soll als Ersatzmitglied für Frau Gattineau gewählt werden. Dies ist abzulehnen, da wenn die beiden neu geschaffenen AR-Mandate ebenfalls vom neuen Hauptaktionär besetzt werden, mit Herrn Zhang aus TOP 7d sowie mit Herrn Yu vier von fünf AR-Mandaten vom Hauptaktionär besetzt wären. Dies wäre eine zu hohe Präsenz des Hauptaktionärs im Aufsichtsrat und damit nicht im Interesse aller AktionärInnen.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich