TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2025 mit dem Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns zum 30. September 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die Dinkelacker AG bilanziert ihre Immobilien nach HGB und schüttet seit Jahren große Teile des Konzernjahresüberschusses in Form einer konstanten Dividende von 20,00 € sowie eines zusätzlichen Bonus von 12,00 € je Aktie aus. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird dem Gewinnverwendungsvorschlag zustimmen. Im Hinblick auf den geplanten Neubau des ehemaligen "Wittwerhauses" (siehe adhoc-Mitteilung vom 10.03.2026) ist auf die Nachhaltigkeit der Dividendenpolitik jedoch ein besonderes Augenmerk zu richten.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024/2025
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand führte die Gesellschaft bisher mit ruhiger Hand und entwickelt die Bestände kontinuierlich weiter. Die Ergebnisse bewegen sich im prognostizierten Rahmen.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat traf sich gemäß AR-Bericht im Geschäftsjahr zu 4 Sitzungen und nahm hinsichtlich der Schwerpunktsetzungen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle der wesentlichen Geschäfte wahr.
TOP 5 Wahl zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Der Wahl von Herrn Dr. jur. Hans-Georg Kauffeld, Stuttgart, Rechtsanwalt und Partner der HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB kann zugestimmt werden.
Herr Dr. Kauffeld ist bereits Teil des Aufsichtsrats der Dinkelacker AG und ist bisher in keinen anderen Aufsichtsgremien.
TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/2026
Ablehnung
Begründung: Die Dinkelacker AG wird bereits seit mehreren Jahrzehnten von Ernst & Young (EY) geprüft. Darüber hinaus lassen die Ereignisse im Fall „Wirecard“ und die Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY die SdK ernsthaft an der Eignung von EY als Abschlussprüfer einer Gesellschaft zweifeln. Die bei Wirecard festgestellten "Mängel" und das hierzu von EY kommunizierte Selbstverständnis lassen nach wie vor befürchten, dass es sich um ein Prüfungsverständnis und eine Prüfungspraxis handelt, bei dem die SdK die Prüfungsqualität - abseits der Qualität und Integrität der jeweiligen Prüfer - nicht mehr als gewährleistet ansieht. Diese Einschätzung wird nach Auffassung der SdK durch den sog. Wambach-Report gestützt. Hinzukommt, daß die APAS nicht nur gegenüber den beteiligten Prüfern bei Wirecard, sofern diese noch eine Zulassung hatten, Sanktionen verhängt hat, sondern auch die Abschlussprüfungsgesellschaft EY selbst mit einem zweijährigen Tätigkeitsverbot in Bezug auf Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interessen belegt hat. Dies dokumentiert nach Auffassung der SdK, dass bei EY ein systemisches Problem beim Prüfungsverständnis bestehen könnte. Ein Bekenntnis EY’s zur eigenen Verantwortung sowie ein Nachweis darüber, daß EY aus dem Wirecard-Skandal seine Lehren gezogen und Prozesse angepasst hat, sind sicherlich nicht ausreichend, wären aber ein erster Schritt.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich