TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des Lageberichts des EnviTec-Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung
Begründung: Das Geschäftsjahr war geprägt durch zahlreiche Herausforderungen und so ging das Ergebnis je Aktie (EPS) von 2,01 € im Vj. auf 1,12 € zurück. Das allerdings keine Dividende gezahlt werden soll überzeugt auch nicht im Lichte weiterer Unsicherheit für die zukünftige Entwicklung des Geschäftes. Eine weiterführende Begründung ist darüber hinaus im Geschäftsbericht nicht zu finden. Daher lehnt die SdK den Beschluss ab.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat trotz aller politischen wie regulatorischen Widrigkeiten ein solides Ergebnis erwirtschaftet. Mit neuen Geschäftsfeldern wie Bio-LNG oder verflüsigtem Kohlendioxid wird das Geschäftsmodell kontinuierlich auf eine breitere Basis gestellt.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Ausweislich des AR- Berichtes hat der Aufsichtsrat aus Sicht der SdK die nötigen Kontrollfunktionen verantwortungsbewusst wahrgenommen. In allen vier Sitzungen war der AR vollständig anwesend.
TOP 5 Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Ablehnung
Begründung: Die Honorare für Steuerberatung durch Kohl & Zerhusen übertrafen - wie in zig Vorjahren zuvor auch - diejenigen für die Abschlussprüfung. Die SdK forderte immer wieder eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung, um einen Interessenskonflikt des Prüfers zwischen kommerziellem Interesse an Beratung und einer neutralen und objektiven Prüfung des Jahresabschlusses zu vermeiden. EnviTec zeigt sich allerdings gegenüber diesen Forderungen der privaten Aktionäre weiterhin uneinsichtig und macht weiter wie bisher.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden
Keine Abstimmung erforderlich