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Sedlmayr Grund und Immobilien AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 26.04.2024
Sprecher: Dieter Tassler

Sedlmayr Grund und Immobilien AG
Marsstraße 46 - 48
80335 München
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns zum 30. September 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/23


Keine Abstimmung erforderlich


2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung

Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger wird dem Dividendenvorschlag zustimmen, stellt aber wiederum das Entfallen einer vertrauten Bonusausschüttung fest. Nicht zuletzt auf Grund des auffälligen Rückgangs des Aktienkurses auf ein Niveau von 2013 wird in der Hauptversammlung die langfristige Dividendenpolitik zu hinterfragen sein.

3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/23

Zustimmung

Begründung: Grundsätzlich hält die SdK an einer Vorstandsentlastung auch für das Geschäftsjahr 2022/23 fest. Allerdings wird der Vorstand weitere Einzelheiten der Entwicklung des Geschäftsjahres insbesondere des Projektgeschäfts in Berlin auf der Hauptversammlung zu erklären haben.

4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/23

Zustimmung

Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach unserer bisherigen Kenntnis seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands stets wahrgenommen.

5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/24

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen den Wahlvorschlag, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer zu bestellen.

6 Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats - Bernhard Soltmann

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wiederwahl von Herrn Bernhard Soltmann in den Aufsichtsrat.

7 Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen

Ablehnung

Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird dem Vorschlag der Verwaltung zur Einberufung einer virtuellen HV nicht zustimmen. Nach unserer Auffassung ist eine Präsenz-HV vorzugswürdig gegenüber einer virtuellen HV, so dass die Durchführung einer virtuellen HV auf Krisen-/Notsituationen zu beschränken ist. Eine Krisen-/Notsituation kann nach unserem Verständnis nur vorliegen, wenn diese auf unternehmensexternen Ursachen (exogen) beruht. Rein unternehmensinterne Ursachen vermögen die Durchführung einer virtuellen HV nicht zu rechtfertigen. Eine solche Krisen-/Notsituation ist nur gegeben, wenn ein staatliches Verbot oder staatliche Auflagen dazu zwingen, eine virtuelle HV abzuhalten, beispielsweise aufgrund von Kontaktbeschränkungen oder Versammlungsverboten. Staatliche Empfehlungen begründen eine Krisen-/Notsituation nicht. Daher ist der Vorschlag eines Vorratsbeschlusses, und damit allein auf Basis einer Vorstandsentscheidung die virtuelle Hauptversammlung zu begründen, abzulehnen. Aktionäre, die ihr Kapital dem Vorstand einer AG anvertrauen, dürfen darauf setzen, den Gedankenaustausch mit den Gremien wahrzunehmen. Anderenfalls könnte dies eine Vorstandsentlastung in Frage stellen. Die Erfahrungen aus Gesprächen erster Hauptversammlungen zeigen, dass langjährig anwesende Aktionäre durchweg in den letzten vier Jahren nicht an den virtuellen HV teilgenommen haben. Auch die versprochenen Sollfunktionen, wie nicht mit dem Vorstandbild synchron verlaufende Power Point Präsentationen oder die fehlende Eingabemöglichkeit in den Feldern des Einspruchs sind nur einzelne Beispiele aus den Vorjahren. Bei einzelnen HV im Vorjahr von üblicherweise 500-600 physischen Teilnehmern in den Jahren vor der Pandemie waren lediglich rd. 40 virtuell angemeldet. Da muss sich ein Vorstand schon die Frage stellen lassen, welchen Sinn eine Hauptversammlung mit nur 8 % der Teilnehmer hat. Ganz abgesehen von einem extrem langen Anmeldeprozedere und unter Hinzuziehung diverser Softwarezugänge der Dienstleister auf Grund technischer Probleme.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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