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Ludwig Beck am Rathauseck Textilhaus Feldmeier AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 15.05.2024
Sprecher: Thomas Walch

Ludwig Beck am Rathauseck Textilhaus Feldmeier AG
Marienplatz 11
80331 München
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2023


Keine Abstimmung erforderlich


2. Verwendung des Bilanzgewinns

Ablehnung

Begründung: Der Vorschlag sieht vor, dass nach fünf dividendenlosen Jahren erstmals wieder eine Dividende gezahlt werden soll. Mit der vorgeschlagenen Dividende in Höhe von 0,15 EUR je Aktie und einem Gesamtbetrag von 554.250,00 EUR soll der Bilanzgewinn der Gesellschaft in voller Höhe ausgeschüttet werden. Gemessen am Konzerngesamtergebnis, das sich auf 392 T-EUR beläuft, soll sogar mehr ausgeschüttet werden als verdient wurde. Aus Sicht der SdK kann dem Dividenden-Vorschlag der Verwaltung daher nicht zugestimmt werden, zumal die Vermögens- und Finanzlage der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier AG mit einer Eigenkapitalquote von nur rund 28% nicht gerade als gut bezeichnet werden kann.

3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Ablehnung

Begründung: Unabhängig von der Geschäftsentwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres lehnt die SdK eine Entlastung des Vorstands bereits wegen der Abhaltung der Hauptversammlung in Form einer rein virtuellen Versammlung ab. Entgegen der Unterstellung des Gesetzgebers und offensichtlich auch der Geschäftsleitung bildet die virtuelle Versammlung keine der physischen Versammlung gleichwertige Möglichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte. Die Hauptversammlung soll der Meinungsbildung der Aktionäre dienen und dadurch zu einer sachgerechten Entscheidung über die Beschlussvorschläge beitragen. Zur Meinungsbildung bedarf es jedoch nicht nur des Austauschs zwischen den Aktionären und Geschäftsleitung, sondern auch unter den Aktionären. Solange das nicht gewährleistet ist, sieht die SdK in virtuellen Versammlungen keinen gleichwertigen Ersatz für physische Versammlungen. Sie stimmt daher der Abhaltung virtueller Hauptversammlung nur bei Vorliegen zwingender, äußerer Gründe zu, beispielsweise bei einem Versammlungsverbot in Folge einer Pandemie.

4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung

Begründung: Es gibt keine erkennbaren Gründe, die gegen eine Entlastung sprechen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen

Begründung: Grundsätzlich hält die SdK die vorgeschlagene Prüferin, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner GmbH mit Sitz in München, für geeignet und einen Wechsel von der langjährigen Prüferin BTU Treuhand GmbH für überfälig. Jedoch bestehen Bedenken bezüglich der erforderlichen Unabhängigkeit der Rödl & Partner GmbH. Weder die Einladung zur Hauptversammlung noch der Geschäftsbericht enthält Angaben dazu, ob und in welchem Umfang und wofür die vorgeschlagene Prüferin im abgelaufenen Geschäftsjahr Honorare aus dem LUDWIG-BECK-Konzern erhalten hat. Grundsätzlich fordert die SdK Prüfung und Beratung zu trennen. Ohne weitergehende Informationen hierzu ist es daher leider nicht möglich, sich ein abschließendes Urteil zur Wahl der vorgeschlagenen Prüferin zu bilden.

6. Billigung des Vergütungsberichts

Zustimmung

Begründung: Der Bericht ist hinreichend transparent und verständlich und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 162 AktG. Die Vorstandsvergütung setzt sich aus Fixum und variablen Bestandteilen zusammen und wurde verständlich dargestellt. Eine Obergrenze der Vergütung liegt vor. Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet eine rein fixe Vergütung. Somit kann der Billigung des Vergütungsberichts zugestimmt werden.

7. Änderung der Satzung in § 15 Abs. 1 Satz 3 zur Anpassung der Satzungsbestimmung an die gesetzliche Regelung

Zustimmung

Begründung: Die Satzungsänderung sieht vor, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht mehr wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Damit erfolgt eine Angleichung der Satzung an den geänderten Wortlaut in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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