1. VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSES SOWIE DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES VOLKSWAGEN KONZERNS UND DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT ZUM 31. DEZEMBER 2024 MIT DEM BERICHT DES AUFSICHTSRATS ÜBER DAS GESCHÄFTSJAHR 2024 UND DES ERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH § 289A UND § 315A HANDELSGESETZBUCH
Keine Abstimmung erforderlich
2. BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE GEWINNVERWENDUNG DER VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Ablehnung
Begründung: Die SdK fordert eine angemessene Beteiligung der Aktionäre an dem Ertrag der Gesellschaft. Als angemessen erachtet sie eine Ausschüttung von vierzig bis sechzig Prozent des Konzernjahresüberschusses.
Bei einem auf die Aktionäre der Volkswagen AG entfallenden Konzernjahresüberschuss im Geschäftsjahr 2024 von 10,7 Mrd. Euro (vgl. [Firma] AG, Geschäftsbericht [Jahr], S. [Seitenzahl]) bedürfte es danach einer Ausschüttung von mindestens 4,3 Mrd. Euro.
Dagegen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat eine Ausschüttung von nur 3,2 Mrd. Euro vor (vgl. Volkswagen AG, HV 2025, Einberufung, TOP 2). Es entspricht das nur einer Ausschüttungsquote von knapp 30 Prozent.
Abzulehnen ist der Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat auch wegen der ungenügenden Höhe der „höhere[n] Dividende“ (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 Satzung i.d.F. v. 06/2023) der Vorzugs- gegenüber den Stammaktionären. Eine Erhöhung um weniger als (0,06 Euro/Aktien : 6,30 Euro/Aktie =) 1 Prozent vermag das fehlende Stimmrecht in keiner Weise auszugleichen (vgl. dazu bereits SdK e.V., Abstimmungsempfehlung zu VW AG, HV 2024, TOP 2).
3. BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER IM GESCHÄFTSJAHR 2024 AMTIERENDEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
Ablehnung
Begründung: Nach dem „Prognosebericht“ erwartete die Gesellschaft für den Volkswagen Konzern, dass die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2024 das Vorjahr „um bis zu 5 % übertreffen“ würden und dass die operative Umsatzrendite für den Konzern „zwischen 7 und 7,5 % liegen“ werde (vgl. VW AG, GB 2023, S. 221). Tatsächlich sind die Umsatzerlöse nur um 0,7 Prozent gestiegen (vgl. VW AG, GB 2024, S. 470) und lag die operative Umsatzrendite nur bei knapp 6 Prozent (vgl. VW AG, GB 2024, S. 221).
Zur Begründung der „hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückbleibenden Entwicklungen“ hat die Gesellschaft auf das „herausfordernde Marktumfeld[ ]“ verwiesen (vgl. VW AG, ad hoc-Meldung v. 27.09.2024, 18:31). Das überzeugt nur begrenzt: Denn auch wenn nicht alle „Herausforderungen“ dem Vorstand anzulasten sind (vgl. „Ukraine“-Krieg, chinesische „Konsumkrise“), so doch die nachlassende Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens infolge des Rückstands bei der Elektrifizierung und der Digitalisierung seiner Produkte.
4. BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER IM GESCHÄFTSJAHR 2024 AMTIERENDEN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2024
Ablehnung
Begründung: Angesichts der mangelhaften Aufklärung des Diesel-Abgasbetrugs ist eine Entlastung des weitgehend unveränderten Aufsichtsrats unverändert abzulehnen (zur fehlenden bzw. fehlerhaften Aufklärung durch die Gesellschaft selbst vgl. nur die bereits erfolgte Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Audi AG, Herrn Rupert Stadler, durch das Landgericht München II (Urt. v. 27.06.2023, Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) sowie die andauernden Strafverfahren u.a. gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, Herrn Dr. Martin Winterkorn, sowie den ehemaligen Entwicklungschef [!] der Kernmarke VW, Herrn Heinz-Jakob Neußer, und den damaligen Hauptabteilungsleiter der Dieselmotorenentwicklung, Herrn „Jens H.“, vor dem Landgericht Braunschweig – und den im Widerspruch dazu stehenden Organhaftungsvergleich; lesenswert zum Ganzen unverändert auch Führ, Martin, Gutachterliche Stellungnahme für den Deutschen Bundestag: 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (Fortgeschriebene/zweite Fassung) v. 19.11.2016, S. 25-28, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/481344/c6f582c8598c9d6b62fcfb2acd012462/stellungnahme-prof--dr--fuehr--sv-4--data.pdf (Abruf: 06.05.2026)).
Gleiches gilt für den nachfolgenden [!], wiederum erkennbar rechtswidrigen Einsatz eines sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung (vgl. dazu VW AG, GB 2024, S. 603; vor allem aber die eindeutigen Aussagen des EuGH: „Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, [würde] offensichtlich [!] dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen [!] und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen von Fahrzeugen führen“ (EuGH, Urt. v. 14.07.2022, Rs. C‑128/20, Rn. 63 u. EuGH, Urt. v. 21.03.2023, Rs. C-100/21, Rn. 65, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/).
5. WAHL EINES MITGLIEDS DES AUFSICHTSRATS - Herr Mohammed Saif Al-Sowaidi,
Ablehnung
Begründung: Die SdK erwartet, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Zeit auf die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied verwenden. Davon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn ein – zugleich als Vorstand einer anderen Gesellschaft („operativ“) tätiger – Bewerber bereits Mitglied in drei oder mehr Aufsichtsräten anderen Gesellschaften ist. Das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden ist dabei – wegen der erheblichen Mehrbelastung – doppelt zu zählen.
Vor dem Hintergrund ist eine (Wieder-)Wahl von Herrn Dr. Hussain Ali Al Abdulla in den Aufsichtsrat der Gesellschaft abzulehnen (vgl. dazu bereits SdK e.V., Abstimmungsempfehlung zu VW AG, HV 2022, TOP 7). Herr Dr. Al-Sowaidi ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter („CEO“) der Qatar Investment Authority bereits im Vorsitzendes Mitglied im Board of Directors der Harrods Group (Holding) Limited sowie Mitglied des Board of Directors der Ooredoo Q.P.S.C. sowie der CITIC Capital Holdings
Limited (vgl. Volkswagen AG, HV 2025, Einberufung, Anlage zu TOP 5). Er muss daher als überlastet („overboarded“) gelten.
6. BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT
Ablehnung
Begründung: Der Vergütungsbericht ist kaum mehr nachvollziehbar (so schon SdK e.V., Abstimmungsempfehlung zu VW AG, HV 2024, TOP 8) – angesichts der Vielzahl an „Ausgestaltungen“ der „Bestandteile“ der Vergütung (vgl. nur kleingedruckte dreiseitige „Übersicht“ in VW AG, HV 2025, Einberufung, Anlage zu TOP 6, S. 3-5) und angesichts der Häufigkeit von Ausnahmen (vgl. etwa die Sonderreglung zu Herrn Blume nach VW AG, HV 2025, Einberufung, Anlage zu TOP 6, S. 5-6).
Hinzu kommt, dass der Vergütungsbericht durch die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist – eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der angesichts ihrer Verfehlungen in Sachen Wirecard AG und deren fehlender Aufarbeitung nicht zu trauen ist (vgl. auch dazu bereits SdK e.V., Abstimmungsempfehlung zu VW AG, HV 2024, TOP 8).
Dass „die Hauptversammlung [den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023] am 29. Mai 2024 mit 98,59 % der abgegebenen Stimmen gebilligt“ hat (so VW AG, HV 2025, Einberufung, Anlage zu TOP 6, S. 2], besagt inhaltlich wenig – angesichts der fehlenden Stimmberechtigung der Vorzugsaktionäre.
7. BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BESTELLUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS SOWIE DES PRÜFERS FÜR KONZERNZWISCHENABSCHLÜSSE UND ZWISCHENLAGEBERICHTE
Ablehnung
Begründung: Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt die (erneute) Bestellung der EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, vor.
Deren erneute Bestellung ist unverändert abzulehnen: Es bestehen begründete Zweifel an der Geeignetheit der Ernst & Young (EY) als Abschlussprüfer. Die Zweifel gründen auf der Entwicklung bei der Wirecard AG. Deren Abschlüsse hatte EY seit dem Jahr 2009 geprüft – und bestätigt hat, ohne das Fehlen von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Milliarden Euro zu bemerken. Dabei gehört die Überprüfung von Bankguthaben noch zu den „eher leichteren Aufgaben eines Abschlussprüfers“ (SdK, Pressemeldung v. 26.03.2020, https://sdk.org/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/sdk-stellt-strafanzeige-gegen-abschlusspruefer-der-wirecard-ag/). Das Vorgehen ist umso unverständlicher, als seit längerer Zeit Zweifel an der Bilanzierung der Wirecard AG bestanden. Einer Wahl von EY zum Abschlussprüfer wird die SdK daher grundsätzlich erst wieder nach einer Aufklärung der Ursachen und der Beseitigung der Missstände zustimmen (so bereits SdK e.V., Abstimmungsempfehlung zu VW AG, HV 2021, TOP 11; HV 2022, TOP 6; HV 2023, TOP 14 u. HV 2024, TOP 10).
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich