1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB) für das Geschäftsjahr 2023, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Auch wenn man konzedieren muss, daß die Gesellschaft seit langer Zeit das erste wirklich erfolgreiche Jahr hingelegt hat und die noch eine gewissen Vorsicht walten zu lassen ist, ist die Ausschüttungsquote von 21,47% gemessen am Konzernjahresüberschuss allein wegen der Turnaround-Situation akzeptabel, Allerdings scheint mehr Geld für eine Dividendenausschüttung zur Verfügung zu stehen, wenn man sich die Beschlussvorlage für die Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien ansieht. In diesem Jahr wird der Beschluss in dieser Form noch mitgetragen; ab dem nächsten Jahr wird erwartet, daß die Commerzbank eine angemessene Dividende zahlt, bevor Geld für einen Aktienrückkauf ausgegeben wird.
Die SdK verlangt eine Ausschüttungsquote in einer Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Keine Abstimmung erforderlich
3.1 Dr. Manfred Knof (Vorsitzender)
Ablehnung
Begründung: Der einzige Grund, aus dem heraus die SdK die Entlastung verweigert, ist das gewählte virtuelle HV-Format für das Jahr 2024. Die Nichtentlastung stellt also keine Mißbilligung der wirtschaftlichen Leistung des Vorstands im abgelaufenen Geschäftsjahr dar. Ganz im Gegenteil:
Auch wenn die Kapitalkosten noch nicht verdient werden, ist es dem Vorstand gelungen, die Bank zu stabilisieren und wieder in die Gewinnzone zu führen. Dabei wird nicht verkannt, daß der Turnaround auf der Ertragsseite durch die Zinswende maßgeblich befördert worden ist und immer noch eine hohe Abhängigkeit von der Säule des Zinsertrages besteht. Aber der Vorstand hat Maßnahmen eingeleitet, um die Provisionsseite zu stärken. Aber auch auf der Kostenseite hat die Commerzbank natürlich ausgelöst durch die Steigerung der Erträge eine CIR von unter 50% im Firmenkundengeschäft, wohingegen das Privat- und Unternehmerkundensegment immer noch und immer wieder unter den Belastungen der mBank leidet. Die Commerzbank scheint dank dem Vorstand nunmehr auf dem richtigen Weg zu sein.
3.2 Dr. Bettina Orlopp (stellv. Vorsitzende)
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 3.1
3.3 Dr. Marcus Chromik
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 3.1
3.4 Michael Kotzbauer
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 3.1
3.5 Sabine MInarsky
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 3.1
3.6 Dr. Jörg Oliveri del Castillo-Schulz
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 3.1
3.7 Thomas Schaufler
Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 3.1
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich
4.1 Dr. Jens Weidmann (Vorsitzender) (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: Ausweislich des AR-Berichts scheint der AR seiner Kontroll- und Überwachungspflicht im abgelaufenen Geschäftsjahr nachgekommen zu sein und hat auch die richtigen Schwerpunkte in der AR-Tätigkeit (Weiterentwicklung der Strategie, Nachhaltigkeit, Compliance- und Cyber-Risk, Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, Schweizer-Franken-Portfolio der mBank, KI) gesetzt. Es wäre wünschenswert gewesen, der AR hätte sich statt des Aktienrückkaufes für eine höhere Dividende eingesetzt.
4.2 Uwe Tschäge (stellv. Vorsitzender)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.3 Heike Anscheit
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.4 Alexander Boursanoff (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.5 Gunnar de Buhr
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.6 Stefan Burghardt (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.7 Harald Christ (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.8 Dr. Frank Czichowski
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.9 Sabine U. Dietrich
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.10 Dr. Jutta A. Dönges
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.11 Monika Fink (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.12 Helmut Gottschalk (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.13 Stefan Jennes (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.14 Kerstin Jerchel
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.15 Burkhard Keese
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.16 Alexandra Krieger (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.17 Maxi Leuchters (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.18 Daniela Mattheus
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.19 Nina Olderdissen (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.20 Sandra Persiehl (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.21 Michael Schramm (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.22 Caroline Seifert
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.23 Robin John Stalker (Mitglied bis 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.24 Dr. Gertrude Tumpel-Gugerell
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.25 Sascha Uebel (Mitglied seit 31.5.2023)
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.26 Frank Westhoff
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
4.27 Stefan Wittmann
Zustimmung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 4.1
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht (etwaiger) unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024 und für die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2025 abgeschlossenen Quartale des Geschäftsjahres 2025
Zustimmung
Begründung: Die Wahl der KPMG kann gerade noch so und ausnahmsweise mitgetragen werden. Das Honorar für sonstige Leistungen macht an der Summe der Honorare aus Abschlussprüferleistungen und anderen Bestätigungsleistungen einen Anteil von 16,11%, nimmt man nur die Honorare für die Abschlussprüferleistung beträgt der Anteil sogar 18,10%.
Es darf in Erinnerung gerufen werden, daß die SdK die generelle Trennung von Prüfung und Beratung fordert und nur prüfungsfremde Leistungen des Abschlussprüfers mitträgt, deren Erbringung sich fast schon zwingend aus dessen Abschlussprüfertätigkeit ergeben. Aber auch solche Leistungen akzeptiert die SdK bis zu maximal 25% des Prüfungshonorars, wobei die 25%-Grenze nicht etwa einen Freifahrschein darstellt.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Der Vergütungsbericht enthält die nach § 162 AktG vorgesehenen Angaben und ist - soweit dies das Vergütungssystem als solches zulässt - verständlich und enthält einen beanstandungsfreien Prüfungsvermerk.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Ablehnung
Begründung: Die SdK hat als Grundvoraussetzung für eine Zustimmungsfähigkeit zu einem Ermächtigungsbe-schluss zum Rückkauf eigener Aktien die Zahlung einer angemessenen Dividende, die sich in der Bandbreite von 40% bis 60% des Konzernjahresüberschusses bewegen muss. Aber selbst dann zieht die SdK eine höhere Dividende einem Aktienrückkauf vor.
Etwas kann gelten, wenn der Aktienrückkauf zur Straffung des Eigenkapitals erfolgt. Sollte sich diese auf der HV ergeben, behält sich die SdK die Zustimmung zu diesem Punkte vor.
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien über multilaterale Handelssysteme und zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
Ablehnung
Begründung: Unabhängig von der generellen Zustimmungsfähigkeit einer Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien und der Präferenz einer höheren Dividende lehnt die SdK den Einsatz von Derivaten im Rahmen der Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr.8 AktG wegen dessen Nähe zum verbotenen Handel in eigenen Aktien selbst dann ab, wenn einem Beschluss zur Ermächtigung des Erwerbs eigener Aktien zugestimmt worden sein sollte.
9. Beschlussfassung über eine Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)
Zustimmung
Begründung: Die Einführung dieser Möglichkeit erhöht die Flexibilität und treibt die Digitalisierung, wenn auch in einem für die Commerzbank absoluten Nebenbereich voran.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich