TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2023, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023
Ablehnung
Begründung: Zwar liegt die Ausschüttungsquote in der von der SdK geforderten Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses, jedoch ist die Differenz zwischen Vorzugsdividende und Dividende von nur 1 Eurocent zu gering, um das fehlende Stimmrecht auszu-gleichen.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Ablehnung
Begründung: Der Vorstand ist des virtuellen HV-Formats wegen nicht zu entlasten. Diese Nichtentlastung ist nicht als Mißbilligung der Leistung des abgelaufenen Wirtschafts-jahres zu verstehen. Ganz im Gegenteil konnten Umsatz, Ertrag gesteigert, die operative Umsatzrendite gehalten werden; die Kapitalrendite ist im Vergleich zum Vorjahr leicht abgefallen, die BEV-Quote konnte im Vorjahresvergleich deutlich gesteigert werden, wenn diese auch unterhalb der des Jahres 2021 liegt . Die EK-Rendite mit 23,80% nach Steuern ist solide, obgleich der Wert um fast 6%-Punkte unter der des Vorjahres liegt.
Anzumahnen ist die Herstellung der versprochenen Transparenz in Sachen "Dieselgate".
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachgekommen und hat bei der AR-Tätigkeit (Beteiligung Zellmaterial-hersteller, Bestellung IT-Vorstand, Emissionsverfahren) korrekte Schwerpunkte gesetzt.
Auch an die Adresse des AR ist die Herstellung der versprochenen Transparenz in Sachen Dieselgate anzumahnen. Darüber hinaus muss der der AR dringend die Doppelrolle des Herrn Dr. Blume als Vorstand der Porsche AG als auch als Vorstand der VW AG überdenken, zumal da der EAV und damit der Vertragskonzern beendet worden ist.
TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten
Ablehnung
Begründung: Die bei Wirecard festgestellten "Mängel" und das hierzu von EY kommunizierte Selbstverständnis lassen nach wie vor befürchten, daß es sich um ein Prüfungsverständnis und eine Prüfungspraxis handelt, bei dem die SdK die Prüfungsqualität - abseits der Qualität und Integrität der jeweiligen Prüfer - nicht mehr als gewährleistet ansieht. Diese Einschätzung wird nach Auffassung der SdK durch den sog. Wambach-Report gestützt. Einmalig dürfte weiterhin die Inszenierung als Opfer und Aufklärer eines der größten Betrugsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Ein Bekenntnis EY’s zu ihrer Verantwortung sowie ein Nachweis darüber, daß EY aus dem Wirecard-Skandal seine Lehren gezogen und Prozesse angepasst hat, sind sicherlich nicht ausreichend, wären aber ein erster Schritt.
TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Ablehnung
Begründung: Auch wenn das vorgeschlagene Vergütungssystem gut verständlich, transparent ausgestaltet und insbesondere die Parameter für die verschiedenen variablen Vergütungsbestandteile vernünftig gewählt worden sind und durch die Anbindung des LTI an das EPS, die Aktienkursentwicklung und die Dividendenzahlungen einen Gleichlauf mit den Interessen der Aktionäre vorsieht, bleibt dennoch zu konstatieren, daß das Verhältnis von kurzfristig variablen Bezügen zu langfristig variablen Bezügen an den gesamten variablen Bezügen im Regelfall 40% zu 60% ausfällt. Die SdK trägt einen Anteil von maximal 30% der kurzfristig variablen Bezüge an den gesamten variablen Bezügen mit, da ansonsten der Normbefehl des § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG unterlaufen wird.
TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Zustimmung
Begründung: Der Vergütungsbericht ist klar und verständlich dargestellt, sofern eine gewisse Komplexität nicht der Komplexität des Vergütungssystems geschuldet ist. Gut nachvollziehbar dargestellt, sind die jeweiligen Zieler-reichungsgrade der unterschiedlichen Parameter. Der Vergütungsbericht enthält alle Bestandteile, die § 162 Abs.1 AktG fordert.
TOP 8 Wahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 8.1 Dr. Wolfgang Porsche
Ablehnung
Begründung: Der Kandidat ist mit seinen zahlreichen Mandanten außer dem des bei der Porsche AG deutlich overboarded. Die SdK trägt bei nicht operativ tätigen Person wie Herrn Dr. Porsche höchsten fünf externe Mandate mit, wobei AR-Vorsitze doppelt zählen. Herr Dr. Porsche hat angabegemäß sieben externe Mandate.
TOP 8.2 Dr. Arno Antlitz
Zustimmung
Begründung: Gegen die fachliche Eignung bestehen keine Bedenken. Ein Overboarding liegt nicht vor, da es sich um konzern-interne Mandate handelt.
TOP 8.3 Dr. Christian Dahlheim
Ablehnung
Begründung: Der Kandidat scheint ungeachtet der Frage nach der Qualifikation overboarded zu sein, da dieser ohne das Mandat bei der Porsche AG bereits über 17 weitere Mandate verfügt. Da nicht festgestellt werden kann, für welche dieser Gesellschaften die VW Financial Sevices AG die Muttergesellschaft ist, werden diese Mandate als extern eingestuft. Es ist Verpflichtung des Aufsichtsrats, hier für eine entsprechende Transparenz zu sorgen und dem Aktionär keine unnötige und unzumutbare Detektivarbeit aufzubürden. Das Unterlassen dieser Angaben ist schlich unverschämt und ist mit guter corporate governance nicht zu vereinbaren.
TOP 8.4 Micaela le Divelec Lemmi
Ablehnung
Begründung: Zwar bestehen gegen die fachliche Eignung der Kandidatin keine Bedenken und wäre als nicht operativ tätige Person nach den Richtlinien der SdK - maximal fünf externe Mandate - nicht overboarded. Jedoch vermag nicht erkannt zu werden, welche Kompetenzfelder die Kandidatin abdecken soll.
Die schlechte Informationspolitik der Gesellschaft ist schlicht unerträglich. Die Gesellschaft sollte sich ein gutes Beispiel an den Unternehmen nehmen, die mit der Kandidatur auch angeben, welche Kompetenzfelder abgedeckt werden sollen.
TOP 8.5 Dr. Hans Michel Piëch
Ablehnung
Begründung: Der Kandidat ist overboarded. Ohne das Mandat bei der Porsche AG hat Herr Dr. Piech bereits schon fünf externe Mandate inne. Das sog. Konzernprivileg kommt nicht zur Anwendung, da Herr Dr. Piech kein vertretungsberechtigtes Organ ist. Die SdK trägt bei nicht operativ tätigen Personen maximal fünf externe Mandate mit.
TOP 8.6 Dr. Ferdinand Oliver Porsche
Ablehnung
Begründung: Ungeachtet der fachlichen Eignung dürfte der Kandidat overboarded sein. Selbst wenn man die Position als Vorstand der "Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft" als keine operative Tätigkeit einstufen wollte, unterhält Herr Dr. Porsche bereits fünf Mandate, die mangels Kenntnis darüber, ob die "Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft" auch herrschendes Unternehmen ist, als externe Mandate eingewertet werden.
Eine ordentliche Kommunikation und Transparenz könnte helfen.
TOP 8.7 Hans Dieter Pötsch
Ablehnung
Begründung: Der Kandidat ist overboarded. Auch ohne die Frage zu beantworten, ob die diversen Mandate bei weiteren Porsche-Gesellschaften aus Sicht der Porsche Automobil Holding SE konzerninterne Mandate sind, hat der Kandidat außerhalb des "Porsche-Kreises" acht externe Mandate inne und überschreitet damit die Anzahl von drei externen Mandaten, die die SdK bei operativ tätigen Personen akzeptiert. Darüber hinaus gehört der Kandidat dem AR seit 2010 an und überschreitet mit einer weiteren Amtszeit die von der SdK regelmäßig geforderte Höchstdauer von 15 Jahren für die Zugehörigkeit zum Organ.
TOP 8.8 Melissa Di Donato Roos
Zustimmung
Begründung: Gegen die fachliche Eignung der Kandidatin bestehen keine Bedenken, darüber hinaus entstammt diese nicht dem VW-Porsche-Piech-Zirkel.
TOP 8.9 Dr. Hans Peter Schützinger
Ablehnung
Begründung: Der Kandidat ist ungeachtet seiner fachlichen Qualifikation overboarded. Der Kandidat verfügt ohne das erstrebte Mandat bei der Porsche AG über acht Mandate und überschreitet die selbst für nicht operativ tätige Personen von der SdK akzeptierte Obergrenze von fünf externen Mandaten deutlich ist. Da nicht ersichtlich ist, ob einzelne der Mandate Konzernmandate der Porsche Holding GmbH sind, sind alle Mandate als externe Mandate behandelt worden.
TOP 8.10 Hauke Stars
Zustimmung
Begründung: Gegen die fachliche Eignung der Kandidatin bestehen keine Bedenken; die weiteren Mandate mit Ausnahme derjenigen bei RWE AG und Kühne+Nagel sind konzern-interne Mandate. Zusammen mit dem erstrebten Mandat bei der Porsche AG käme die Kandidatin dann auf drei externe Mandate, die maximale Anzahl, die die SdK bei operativ tätigen Personen mitträgt.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich