1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts des Volkswagen Konzerns und der Volkswagen Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch
Keine Abstimmung erforderlich
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen Aktiengesellschaft
Ablehnung
Begründung: Von dem Konzerngewinn i.H.v. ca 32 €/Aktie sollen € 9,- je Stammaktie und € 9,06 je Vorzugsaktie ausgeschüttet werden, was einer Ausschüttungsquote von ca 28 % entspricht. Damit werden weniger als die von der SdK geforderten 40-60 % des Konzerngewinns an die Aktionäre ausgeschüttet.
Ein wiederkehrendes Thema ist auch die bei steigender Dividende immer überschaubarer werdende Prämie für die Vorzugsaktionäre, die auch heute lediglich EUR 0,06 beträgt. Gemessen an der aktuellen Dividende von EUR 9,00 für Stammaktien ist dieser Dividendenvorteil mittlerweile auf nur noch 0,64% Prämie geschrumpft. Diese Prämie kann nicht als überzeugender Ausgleich dafür angesehen werden, dass die Vorzugsaktionäre die Governance-Defizite und Risiken, sowie regelmäßigen Vorstandswechsel mittragen müssen. Damit ist die vorgeschlagenen Mehrdividende für die Vorzugsaktien (die über 40% Kapitalanteil an der VW AG haben) ggü den Stammaktien von lediglich 6 Cents ein ungenügendes Entgelt für das fehlende Stimmrecht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Ablehnung
Begründung: Wie schon im vergangenen Jahr ist zu bemängeln: Seit 2016 zieht sich die Weigerung von VW-Vorstand und VW-Aufsichtsrat zur Aufklärung des Dieselskandals wie zäher Kaugummi durch die VW-Hauptversammlungen. Die Verteidigungslinie, dass nur niederes und mittleres Management sich zur Manipulation an den Dieselmotoren entschieden hätten und Vorstand und Aufsichtsrat hiervon erst viel später Kenntnis erlangt haben, war nicht nur von Anfang an unglaubwürdig. Diese Verteidigungslinie bricht mit den Geständnissen von Ex-Porsche-Vorstand Wolfgang Hatz und Ex-Audi-Chef Rupert Stadler in aller Öffentlichkeit krachend in sich zusammen. Im Strafprozess vor dem Landgericht München II hat u.a. Hatz gestanden, Manipulationen in Auftrag gegeben zu haben. Stadler hat ebenfalls ein „vollumfängliches Geständnis“ geliefert, u.a. im Hinblick auf Betrugsvorwürfe, dass er nach dem Auffliegen des Skandals es versäumt habe, den Verkauf der manipulierten Autos zu stoppen. Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG bleiben hingegen auch 2023 bei ihrer Beschwörungsformel, nichts mit den Manipulationen an Abgaswerten und Dieselmotoren zu tun gehabt zu haben. Leitungs- und Aufsichtsorgan wollen davon erst kurz bevor Volkswagen die Vorwürfe öffentlich machte, Kenntnis erlangt haben. Entsprechend weigerte sich im abgelaufenen Geschäftsjahr der VW-Vorstand, ein Mitverschulden des heutigen VW-Aufsichtsratsvorsitzenden und bis 2015 amtierenden Finanzvorstands Pötsch wegen mangelhafter Kapitalmarktkommunikation über die Diesel-Affäre aktienrechtlich zu verfolgen. Und der Aufsichtsrat weigert sich, aktienrechtliche Haftungsansprüche gegen frühere Vorstände sachgerecht zu verfolgen und meint fälschlicherweise, die Geltendmachung von Haftungsansprüchen stehe in seinem Ermessen. Der Vorstand verhindert sogar aktiv, dass Klarheit geschaffen wird. Kostenträchtig werden Rechtsberater über den Globus geschickt, um Gerichtsverfahren zur Aufklärung abzuwenden und gerichtlich angeordnete Sonderprüfungen zu stoppen. Nicht nur, dass diese „Aufklärungsverhinderung“ inzwischen über 3 Mrd. EUR an Kosten allein für Rechtsberater verschlungen hat - diese Maßnahmen dienen v.a. der Verschleierung von Pflichtverletzungen von Aufsichtsrat und Vorstand. Sie sind gegen das Interesse aller Aktionäre gerichtet, endlich Gewissheit über die Verantwortlichen des Diesel-Skandals zu bekommen. Aber auch jenseits der Dieselaffäre gibt es massive Aktionärs-Kritik: Vorstands-Chef Blume ist nicht nur CEO der Volkswagen AG, sondern auch CEO der Porsche AG. Diese Doppelrolle wird nicht nur von angelsächsischen Investoren massiv kritisiert. Denn sie beschwört zahlreiche persönliche Interessenkollisionen herauf. Beispielhaft dafür ist die Abgabe von Stammaktien der Porsche AG an die familiendominierte Porsche Automobil Holding SE zu einem unangemessen niedrigen Aufgeld von lediglich 7,5% auf den viel zu niedrigen Emissionspreis der Porsche AG Vorzugsaktien. Damit wurde das Vermögen der Volkswagen AG und letztlich das Vermögen der VW-Aktionäre substanziell geschädigt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Ablehnung
Begründung: Wie schon im vergangenen Jahr ist zu bemängeln: Seit 2016 zieht sich die Weigerung von VW-Vorstand und VW-Aufsichtsrat zur Aufklärung des Dieselskandals wie zäher Kaugummi durch die VW-Hauptversammlungen. Die Verteidigungslinie, dass nur niederes und mittleres Management sich zur Manipulation an den Dieselmotoren entschieden hätten und Vorstand und Aufsichtsrat hiervon erst viel später Kenntnis erlangt haben, war nicht nur von Anfang an unglaubwürdig. Diese Verteidigungslinie bricht mit den Geständnissen von Ex-Porsche-Vorstand Wolfgang Hatz und Ex-Audi-Chef Rupert Stadler in aller Öffentlichkeit krachend in sich zusammen. Im Strafprozess vor dem Landgericht München II hat u.a. Hatz gestanden, Manipulationen in Auftrag gegeben zu haben. Stadler hat ebenfalls ein „vollumfängliches Geständnis“ geliefert, u.a. im Hinblick auf Betrugsvorwürfe, dass er nach dem Auffliegen des Skandals es versäumt habe, den Verkauf der manipulierten Autos zu stoppen. Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG bleiben hingegen auch 2023 bei ihrer Beschwörungsformel, nichts mit den Manipulationen an Abgaswerten und Dieselmotoren zu tun gehabt zu haben. Leitungs- und Aufsichtsorgan wollen davon erst kurz bevor Volkswagen die Vorwürfe öffentlich machte, Kenntnis erlangt haben. Entsprechend weigerte sich im abgelaufenen Geschäftsjahr der VW-Vorstand, ein Mitverschulden des heutigen VW-Aufsichtsratsvorsitzenden und bis 2015 amtierenden Finanzvorstands Pötsch wegen mangelhafter Kapitalmarktkommunikation über die Diesel-Affäre aktienrechtlich zu verfolgen. Und der Aufsichtsrat weigert sich, aktienrechtliche Haftungsansprüche gegen frühere Vorstände sachgerecht zu verfolgen und meint fälschlicherweise, die Geltendmachung von Haftungsansprüchen stehe in seinem Ermessen. Der Vorstand verhindert sogar aktiv, dass Klarheit geschaffen wird. Kostenträchtig werden Rechtsberater über den Globus geschickt, um Gerichtsverfahren zur Aufklärung abzuwenden und gerichtlich angeordnete Sonderprüfungen zu stoppen. Nicht nur, dass diese „Aufklärungsverhinderung“ inzwischen über 3 Mrd. EUR an Kosten allein für Rechtsberater verschlungen hat - diese Maßnahmen dienen v.a. der Verschleierung von Pflichtverletzungen von Aufsichtsrat und Vorstand. Sie sind gegen das Interesse aller Aktionäre gerichtet, endlich Gewissheit über die Verantwortlichen des Diesel-Skandals zu bekommen. Aber auch jenseits der Dieselaffäre gibt es massive Aktionärs-Kritik: Vorstands-Chef Blume ist nicht nur CEO der Volkswagen AG, sondern auch CEO der Porsche AG. Diese Doppelrolle wird nicht nur von angelsächsischen Investoren massiv kritisiert. Denn sie beschwört zahlreiche persönliche Interessenkollisionen herauf. Beispielhaft dafür ist die Abgabe von Stammaktien der Porsche AG an die familiendominierte Porsche Automobil Holding SE zu einem unangemessen niedrigen Aufgeld von lediglich 7,5% auf den viel zu niedrigen Emissionspreis der Porsche AG Vorzugsaktien. Damit wurde das Vermögen der Volkswagen AG und letztlich das Vermögen der VW-Aktionäre substanziell geschädigt.
5. Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich
Frau Dr. Hessa Sultan Al Jaber
Zustimmung
Begründung: Nichts entgegenstehendes erichtlich.
Herr Dr. jur. Hans Michel Piëch
Ablehnung
Begründung: Der Kandidat hat seit langem die vom Unternehmen selbst gestetzte Altersgrenze überschritten und es besteht die Sorge, dass der Kandidat lediglich wegen seiner familiären Bindungen an den VW-Konzern im AR gehalten wird.Das Unternehmen entspricht damit auch nicht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Codex.
Herr Dr. jur. Ferdinand Oliver Porsche
Zustimmung
Begründung: Zwar hat der Kandidat zahlreiche AR-Mandante und Vorstands-Mandante inne, die eigentlich für eine Ablehnung wegen Overboarding sprechen. Da ein Teil der Vorstands-Mandante jedoch reine Holdingsgesellschaften und der AR-Mandante Konzerngesellschaften betreffen kann gerade noch mit JA gestimmt werden.
6. Beschlussfassung über die Anpassung von § 21 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes
Zustimmung
Begründung: Nichts entgegenstehendes ersichtlich.
7. Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft zur Flexibilisierung der Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern
Zustimmung
Begründung: Die Änderung erscheint sinnvoll.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts von Vorstand und Aufsichtsrat
Ablehnung
Begründung: Zunächst: Der Bericht ist wegen seiner Komplexität kaum noch nachvollziehbar. Ferner: 1. Der Vergütungsbericht wurde durch EY geprüft. Dies lässt eine fehlerhafte Prüfung besorgen. Der Abschlussprüfer EY bei hat bei der Prüfung der Wirecard AG zahlreiche Pflichtverletzung begangen. Dessen ungeachtet stellt sich die Geschäftsführung von EY weiterhin auf den Standpunkt, keinerlei prüferisches Fehlverhalten begangen zu haben. Das bedeutet, dass EY keinen Anlass sieht, sein prüferisches Verhalten zu verändern. Damit ist keine Sicherheit gewährt, dass EY eine ordnungsgemäße Prüfung durchführt. Bereits im Jahr 2020 hat die APAS Strafanzeige gegen die EY wegen Wirecard erstattet. Die APAS hat inzwischen mitgeteilt, dass sie Berufspflichtverletzungen durch EY als erwiesen ansieht und deswegen u.a. ein Verbot für die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse von zwei Jahren ab Bestandskraft ihres Bescheides (sog. Neumandate) gegen EY verhängt. Vor diesem Hintergrund bietet EY keine ausreichende Gewähr einer ordnungsgemäßen Vergütungsberichtsprüfung und ist es ferner notwendig, dass EY durch eine Ablehnung auf der Hauptversammlung verhaltensändernde Reputationsfolgen erfährt. 2. CEO Dr. Blume ist sowohl CEO der Mutter VW AG als auch der Porsche AG. Damit übernimmt er Aufgaben, die im Interessengegensatz stehen und enthält dafür auch Vergütung. Eine Vergütung bei der Übernahme interessenwiderstreitender Aufgaben ist abzulehnen.
9. Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Ablehnung
Begründung: Siehe TOP 8.
10. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte
Ablehnung
Begründung: Die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, soll zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 bestellt werden. Dies ist wegen der Verfehlungen der EY bei der Prüfung der Wirecard AG abzulehnen, insbesondere da EY bis heute eigene Fehler abstreitet und damit ein lessons learned verhindert, gleichzeitig aber damit begonnen hat, durch massive Umstrukturierungen und Abspaltungen die wesentlichen Assets haftungsschonend aus dem Konzern zu ziehen. Damit bietet EY keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Prüfung.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich