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EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 07.05.2024
Sprecher: Dieter Tassler

EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023

Zustimmung

Begründung: Zwar hat die EnBW nun im dritten Jahr in Folge wieder zu alten Gewinnausschüttungen zurückgefunden und steigert die Dividendenausschüttung von 1,10 € auf 1,50 €, was grundsätzlich zu begrüßen wäre. Allerdings ist dies hinsichtlich des ausgewiesenen Konzernjahresüberschusses der auf die Aktionäre entfällt in sich nicht erklärbar. Auch im Kontext der nicht unerheblich gestiegenen finanziellen Verbindlichkeiten scheint dies nicht nachvollziehbar zu sein, dass die Ausschüttungsquote von 17,1 % auf 26,4 % des Konzernjahres-überschusses ansteigt und insbesondere hinsichtlich der anstehenden immensen Investitionen allein im Netzausbau der TransnetBW in Höhe von 10 Mrd. € bis 2035. Auch vor dem Hintergrund, dass die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) in der Regel 40 - 60 % des Konzernjahresüberschusses fordert scheint es hier allerdings auch aus Aktionärssicht geboten, eher nicht zu steigern.

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Ablehnung

Begründung: Der Vorstand hat seine Aufgaben der zielgerichteten Unternehmensführung teilweise wahrgenommen. Allerdings haben sich der Periodenerfolg, der Cash Flow (-50 %) und die Verschuldung (+27,7 %) im Geschäftsjahr verschlechtert. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger wird nicht für eine Entlastung stimmen, weil die Hauptversammlung wiederum ausschließlich in virtueller Form stattfindet und damit aktionärsunfreundlich ist, sowie die zuvor genannten Entwicklungen eine negative Ausrichtung aufweist. Die SdK lehnt eine virtuelle Hauptversammlung ab, wenn es keine exogenen Ursachen gibt wie zum Bsp. ein Versammlungsverbot. Auch die Erfahrungen aus einer vorherigen EnBW Hauptversammlung haben gezeigt, dass bei der Eingabe eines Widerspruchs sich zwar ein Fenster öffnet, aber sich kein Text in das Eingabefeld eingeben lässt. Dies kann natürlich nur festgestellt werden, wenn man tatsächlich diese Funktion aufruft. Auch in einer weiteren HV war es erst nach 16 Telefonaten während der laufenden HV mit der Technik möglich, zumindest in einzelnen Zeitfenstern und einem schwarzen Bildschirm in unzähligen Versuchen den Wortbeitrag fortzusetzen. Neben den technischen Problemen wurde von Aktionären auf physischen Hauptversammlungen berichtet, dass sie sich das nicht angetan haben, stundenlang virtuell vor einem Bildschirm zu sitzen. Auch war wiederholt zu erfahren, dass bei einer sonst üblichen Beteiligung von 600 - 1.100 Aktionäre lediglich 8-11 % virtuell anwesend waren. Gerade die Kommunikation der Aktionäre mit den Gremien sowie der Austausch der Aktionäre untereinander sind wesentliche Bestandteile einer aktiven Kapitalmarktbeteiligung. Möglicherweise wird eine virtuelle HV zukünftig nicht zu einem Aktienerwerb führen. Die SdK vertritt die Position einer hybriden Hauptversammlung, die sowohl aktiv interessierten Aktionären den direkten Kontakt ermöglicht, aber auch Aktionären, die auf eine Anreise verzichten, die Teilnahme erlaubt.

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Zustimmung

Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach unserer bisherigen Kenntnis seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands stets wahrgenommen.

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024, des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 5.1 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts und von Zwischenberichten und unterjähriger Finanzinformationen der Gesellschaft für 2024 zu wählen.

TOP 5.2 Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen zu wählen.

TOP 5.3 Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu wählen.

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Zustimmung

Begründung: Der Bericht stellt das aus Sicht der SdK kritikwürdige Vergütungssystem zutreffend dar.

TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Ablehnung

Begründung: Die SdK lehnt das Vergütungssystem ab, da es eine change of control Klausel enthält.

TOP 8 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die Satzungsänderung, da es sich lediglich um eine Anpassung des Nachweisstichtages handelt. Grundsätzlich steht die SdK dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) jedoch eher kritisch gegenüber.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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