1. Vorlage des Jahresabschlusses der Mühlbauer Holding AG und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, Vorlage des Lageberichts für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Keine Abstimmung erforderlich
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Der Vorschlag sieht vor, dass wie im Vorjahr wieder eine Dividende in Höhe von 1,00 EUR je Aktie gezahlt werden soll. Mit einem Gesamtbetrag von 14,192 Mio. EUR schüttet die Gesellschaft 36% des Bilanzgewinns aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns ergibt sich trotz hoher Aufwendungen zur Erschließung neuer Geschäftsfelder in der Batteriezellen- und Brennstoffzellenindustrie ein Jahresüberschuss in Höhe von 48,406 Mio. EUR. Gemessen am Konzernergebnis soll ein Anteil in Höhe von 29% als Dividende ausgeschüttet werden. Die SdK favorisiert eine Ausschüttungsquote zwischen 40% und 60% vom Konzernjahresüberschuss. Aus Sicht der SdK sollte aber im vorliegenden Fall dem Dividenden-Vorschlag der Verwaltung zugestimmt werden, um die Erschließung der neuen Geschäftsfelder solide finanzieren zu können.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das am 31. Dezember 2023 beendete Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Aus Sicht der SdK kann dem Vorstand die Entlastung erteilt werden. Gründe die einer Entlastung entgegenstehen würden, sind nicht zu erkennen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2023 beendete Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Entlastung des Aufsichtsrats sprechen würden. Aus Sicht der SdK ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats daher die Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Begründung: Grundsätzlich hält die SdK die vorgeschlagene Prüferin, die Consaris AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Eggenfelden, für geeignet. Jedoch bestehen Bedenken bezüglich der erforderlichen Unabhängigkeit der Consaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Passau. Der Geschäftsbericht enthält keine Angaben dazu, ob und in welchem Umfang und wofür die vorgeschlagene Prüferin im abgelaufenen Geschäftsjahr Honorare für Leistungen außerhalb der Prüfung erhalten hat. Ohne weitergehende Informationen hierzu ist es daher leider nicht möglich, sich ein anschließendes Urteil zur Wahl der vorgeschlagenen Prüferin zu bilden.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen
Ablehnung
Begründung: Der Beschlussvorlage kann aus Sicht der SdK nicht zugestimmt werden, da das genehmigte Kapital, das geschaffen werden soll, 50% des Grundkapitals beträgt, wobei der Vorstand ermächtigt werden soll, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.
Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse bis zu 25% des Grundkapitals mit Bezugsrecht und bis zu 10% des Grundkapitals ohne Bezugsrecht mit. Diese Grenzen sind bei weitem überschritten. Alle anderen Kapitalmaßnahmen mit höheren Quoten sollten nach Auffassung der SdK der Hauptversammlung bei einem konkreten Bedarf vorgelegt werden.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Prinzipiell zieht die SdK die Ausschüttung einer höheren Dividende dem Rückkauf von eigenen Aktien vor. Generell fordert die SdK eine angemessene Dividende, bevor das Instrumentarium des Aktienrückkaufs diskutiert wird. Außerdem hat die Mühlbauer Holding AG in der Vergangenheit gezeigt, dass die Barmittel im Rahmen des Unternehmenszwecks zu Investitionen mit einer zu erwartenden Rendite eingesetzt werden können, die über den Kapitalkosten liegt.
8. Wahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
8 a) Herr Josef Mühlbauer,
Ablehnung
Begründung: Die SdK fordert, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied erst nach Ablauf der sog. „Cooling Off“-Periode in den Aufsichtsrat gewählt werden kann. Die „Cooling Off“-Periode hat grundsätzlich den Zweck, keine Person in den Aufsichtsrat zu wählen, bei der es aufgrund potentieller offener Haftungsansprüche aus der vorausgegangenen Vorstandstätigkeit zu Interessenkollisionen bei dem Kandidaten selbst, aber auch beim Gremium kommen kann. Aus Sicht der SdK sollte eine „Cooling Off“ Periode von mindestens 3 Jahren eingehalten werden.
8 b) Frau Isabel Mühlbauer,
Ablehnung
Begründung: Aus Sicht der SdK sollten die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat aus fachlich geeigneten, unabhängigen und die Interessen aller Aktionäre vertretenden Personen bestehen. Frau Isabel Mühlbauer ist als Angestellte im Mühlbauer-Konzerns tätig. Somit fehlt es aus Sicht der SdK an der erforderlichen Unabhängigkeit.
9. Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 der Satzung der Mühlbauer Holding AG
Zustimmung
Begründung: Der Unternehmensgegenstand der Mühlbauer Holding AG soll um die Beteiligung an Unternehmen in den Bereichen RFID/Smart Label Branche und E-Mobilität erweitert werden. Durch die Satzungsänderung wird der Erschließung der neuen Geschäftsfelder Rechnung getragen. Des Weiteren soll § 16 Abs. 3 der Satzung der Mühlbauer Holding AG bezüglich des Bezugspunktes des Nachweises des Anteilsbesitzes an den geänderten Wortlaut des § 123 Abs. 4 S. 2 AktG angepasst werden. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung. Durch die Satzungsänderung wird die bisherige Regelung an die neue Rechtslage angepasst.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich