TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der q.beyond AG zum 31. Dezember 2025 mit dem Lagebericht für die Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 mit dem Lagebericht für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zur Entlastung des Vorstands ist aus Sicht der SdK gerechtfertigt, da das Leitungsorgan die für 2025 gesetzten Ziele der Strategie 2025 vollständig und nachweislich erfüllt hat. Die operative Restrukturierung - einschließlich des Near-/Offshoring-Ausbaus auf 20%, der Portfoliobereinigung und der Kostendisziplin - wurde planmäßig umgesetzt. Das Konzernergebnis drehte erstmals nach mehreren Verlustjahren auf +1,6 Mio. EUR positiv; der Free Cashflow verbesserte sich auf +5,5 Mio. EUR. Diese Leistung ist unter den schwierigen Rahmenbedingungen des Jahres 2025 als anerkennenswert zu beurteilen. Gleichwohl muss auf der Hauptversammlung klar kommuniziert werden: Die Aktionäre haben von 2022 bis 2025 einen Kursverlust von 59,9% erlitten. Der Vorstand ist verpflichtet, mit der Strategie 2028 einen nachhaltigen Wertbeitrag für alle Anteilseigner zu liefern, inklusive konkreter quantitativer Zielgrößen, eines strukturierten Aktienrückkaufprogramms basierend auf quantitativen Wertansätzen für die Aktie und eines transparenten Zeitplans für die Dividendenfähigkeit.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 3.1 Dr. Bernd Schlobohm (Vorsitzender)
Zustimmung
Begründung: Die SdK stimmt der Entlastung von Dr. Schlobohm zu. Dr. Schlobohm hält gemeinsam mit Gerd Eickers über einen Stimmbindungsvertrag 25,36% der Stimmrechte an der q.beyond AG und ist gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats - des Organs, welches den Vorstand bestellen, abberufen und vergüten soll. Diese Doppelrolle erzeugt einen klassischen strukturellen Interessenkonflikt: Als Großaktionär verfolgt Dr. Schlobohm eigene Renditeinteressen, die mit denen der Minderheitsaktionäre nicht notwendigerweise identisch sind, während er als AR-Vorsitzender objektive strategische Kontrolle und Vergütungsentscheidungen schuldet. Die Zustimmung verbindet sich mit der Erwartung, dass eine strukturell bessere Corporate-Governance-Lösung - besonders die Trennung von Grossaktionärsstatus und AR-Führungsposition - angestrebt wird.
TOP 3.2 Ina Schlie (Stellvertretende Vorsitzende)
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zur Entlastung von Ina Schlie ist geboten. Als stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende nimmt Frau Schlie eine wichtige institutionelle Kontrollfunktion ein. Aus den vorliegenden Unterlagen sind weder strukturelle Interessenkonflikte noch Beanstandungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit oder ihres Abstimmungsverhaltens erkennbar. Die SdK sieht keine Ablehnungsgründe im Sinne ihrer Abstimmungsrichtlinien.
TOP 3.3 Thorsten Dirks
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zur Entlastung von Thorsten Dirks ist geboten. Herr Dirks bringt einschlägige Erfahrung im deutschen IT- und Telekommunikationsmarkt mit, die für die Beaufsichtigung der Strategie 2028 - mit Fokus auf KI-Orchestrierung und Internationalisierung - besonders relevant ist. Aus den vorliegenden Unterlagen sind keine strukturellen Interessenkonflikte erkennbar; es liegen keine Beanstandungen vor, die eine Ablehnung rechtfertigen würden.
TOP 3.4 Gerd Eickers
Zustimmung
Begründung: Die SdK stimmt der Entlastung von Gerd Eickers zu, verbindet diese Zustimmung jedoch aus denselben strukturellen Gründen wie bei TOP 3.1 (Dr. Schlobohm) mit klaren Erwartungen an eine verbesserte Corporate Governance. Gerd Eickers hält gemeinsam mit Dr. Schlobohm 25,36% der Stimmrechte an der q.beyond AG und ist gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats. Diese Konstellation - bei der zwei Gründungsaktionäre als gepoolte Stimmrechtseinheit auftreten und das Aufsichtsorgan personell besetzen - steht im Widerspruch zum Grundsatz der unabhängigen Unternehmensüberwachung. Mit 25,36% verfügen Herr Dr. Schlobohm und Herr Eickers gemeinsam über eine faktische Sperrminorität bei satzungsändernden Beschlüssen, während sie gleichzeitig das Aufsichtsgremium mitbestimmen. Die Zustimmung erfolgt mit der Erwartung einer institutionellen Trennung von Grossaktionärsstatus und AR-Mandat.
TOP 3.5 Martina Altheim
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zur Entlastung von Martina Altheim ist sachgerecht. Aus den vorliegenden Unterlagen sind keine strukturellen Interessenkonflikte, Anzeichen eingeschränkter Unabhängigkeit oder sonstige Umstaende erkennbar, die nach den SdK-Abstimmungsrichtlinien eine Enthaltung oder Ablehnung begruenden würden. Ihre Arbeit im Aufsichtsrat ist in den Unterlagen ohne Beanstandungen dokumentiert.
TOP 3.6 Matthias Galler
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zur Entlastung von Matthias Galler ist sachgerecht. Aus den vorliegenden Unterlagen sind keine strukturellen Interessenkonflikte, Anzeichen eingeschränkter Unabhängigkeit oder sonstige Umstaende erkennbar, die nach den SdK-Abstimmungsrichtlinien eine Enthaltung oder Ablehnung begründen würden.
TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zur Wahl von Forvis Mazars GmbH und Co. KG als Abschlussprüfer ist aus Sicht der SdK uneingeschränkt geboten. Der Prüfungsausschuss hat in der HV-Einladung formal korrekt erklärt, dass seine Empfehlung weder ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte unterliegt noch eine Klausel gem. Art. 16 Abs. 6 EU-APrVO (VO 537/2014) auferlegt wurde. Zur Mandatsdauer ist der Sachverhalt eindeutig: Forvis Mazars ist laut Bestätigung im JA 2025 ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2021 tätig; für 2026 wäre es das sechste aufeinanderfolgende Mandat, klar unterhalb der SdK-Rotationsschwelle von 10 Jahren. Über die Abschlussprüfungsleistungen hinaus sind keine weiteren Leistungen erbracht worden - das Beratungshonorar beträgt damit 0 EUR. Die SdK-Anforderung - Beratungshonorar max. 25% des Prüfungshonorars - ist damit nicht nur eingehalten, sondern vollständig erfüllt. Es bestehen keine offenen Punkte, die auf der HV noch abgefragt werden müssten.
TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zum Vergütungsbericht 2025 ist gerechtfertigt. Der Bericht erfüllt die formalen Anforderungen des Paragraphen 162 AktG vollständig; er wurde durch Forvis Mazars sowohl formal als auch inhaltlich geprüft - letzteres geht über die gesetzliche Mindestpflicht hinaus. Besonders positiv: Das LTI 2022-2025 erzielte Gesamtzielerreichung 0% - TSR Rang 14 von 15 in der Peer-Group (-59,9%); SaaS-Ziel 0% (Strategie bereits Oktober 2022 aufgegeben). Auszahlung: 0,00 EUR. Dies belegt volle Sanktionswirkung. Kritisch, aber kein Ablehnungsgrund: Der AR hat am 25. Maerz 2025 eine Erhöhung der Festvergütung von CEO Rixen (auf 350 TEUR p.a. ab Oktober 2025) und CFO Wolters (ab Januar 2026) beschlossen, obwohl die q.beyond AG für 2025 einen HGB-Jahresfehlbetrag von -0,1 Mio. EUR auswies. Wichtige Nuance: Die tatsächliche Gesamtvergütung 2025 sank gegenüber 2024 (Rixen 421 vs. 433 TEUR; Wolters 291 vs. 317 TEUR), da der niedrigere STI und das LTI=0 die Festvergütungserhöhung überkompensieren.
TOP 6 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der q.beyond AG und der q.beyond Solutions GmbH, Hamburg, vom 6. Februar 2026
Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) mit der q.beyond Solutions GmbH ist sachgerecht und aus rechtlicher wie wirtschaftlicher Perspektive empfehlenswert. Der BGAV betrifft eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der q.beyond AG ohne außenstehende Gesellschafter, sodass kein Minderheitenschutzbedarf besteht, der nach Paragraph 293 ff. AktG besondere Schutzanforderungen auslösen würde
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich