1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024
Zustimmung
Begründung: Der Abschlussprüfer und der Aufsichtsrat haben den Abschluss bereits geprüft und gebilligt. Es sind keine Tatsachen bekannt, die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung sprechen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Drägerwerk AG & Co. KGaA
Zustimmung
Begründung: Zwar liegt die Ausschüttungsquote mit 30% unter der von der SdK geforderten Bandbreite in Höhe von 40% bis 60% des Konzernjahresüberschusses, jedoch sind die Forschungsaufwendungen der Drägerwerk AG durchaus nennenswert. Die großen Unsicherheiten der US amerikanischen Handelspolitik sprechen ebenfalls dafür, derzeit eher zurückhaltend bzgl. der Ausschüttung zu bleiben. Daher erscheint der SdK die Ausschüttungsquote als vertretbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Das abgelaufene Geschäftsjahr kann durchaus als sehr erfolgreich gewertet werden. Das Geschäft in China ging wie erwartet nach einem deutlichen Nachfrageschub in 2023 in 2024 auf die Hälfte zurück, was Dräger aber durch Umsatzsteigerungen im Rest der Welt ausgleichen konnte. Damit lagen Umsatz und Ergebnis im Bereich der Erwartungen. Der Ausblick für die kommenden Jahre ist durchaus positiv, wesentliche Unternehmenskennzahlen zeigen in die richtige Richtung. Der Vorstand hat aus Sicht der SdK das Unternehmen strategisch gut aufgestellt, allerdings bleibt die geringe Marge des Medizinbereiches ein Sorgenkind.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Gemäß dem ausführlichen Bericht ist der Aufsichtsrat seinen Kontroll- und Beratungsaufgaben u.a. in vier Präsenzsitzungen sowie diversen Ausschusssitzungen verantwortungsvoll nachgekommen. Der krankheitsbedingte Wechsel im Vorsitz verlief aus Sicht der SdK reibungslos.
5. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Gegen die Billigung des vom Abschlussprüfer formal geprüften Vergütungsberichts gibt es seitens der SdK keine Einwände.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin
Ablehnung
Begründung: Das vorgeschlagene und bereits etablierte System deckt sich nicht mit einigen grundsätzlichen Forderungen der SdK: Die Altersvorsorge ist mit 35 - 50% des Jahresgrundgehalts deutlich zu hoch bemessen. Darüber hinaus erachtet die SdK die Möglichkeit einer zukunftsgerichteten Sonderzahlung als schwierig, da wenig nachvollziehbar. Das kann wiederum zu einer gewissen Willkür führen. Auch erscheinen 30 Mio. € als Maximalvergütung recht hoch zu sein.
7. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und eine Änderung der Satzung in § 21 (Vergütung des Aufsichtsrates)
Ablehnung
Begründung: Die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des AR sollen insgesamt beibehalten und lediglich in folgendem Punkt
angepasst werden: Den gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses soll Rechnung getragen und die zusätzliche jährliche
Festvergütung für Mitglieder des Prüfungsausschusses von derzeit EUR 10.000,00 auf EUR 20.000,00 erhöht werden. Dagegen spricht aus Sicht der SdK nichts. Allerdings verbleiben unverändert variable Bezüge auf Basis des sog. DVA (Dräger Value Added) im Vergütungssystem, die wir grundsätzlich ablehnen. Denn der AR sollte aufgrund seiner Kontrollfunktion lediglich eine fixe Vergütung erhalten, auch um damit ein Gleichlauf der Vergütungen von Vorstand und AR zu vermeiden.
8. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: KPMG ist sicherlich qualifiziert und prüft erst seit 2024. Neben den reinen Abschlussprüfungsleistungen hat KPMG sonstige Leistungen in Höhe von 454 T € erbracht. Dies ist aus Sicht der SdK noch tolerabel, die SdK erachtet aber eine strikte Trennung von Abschlussprüfung und Beratung als geboten, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu wahren.
9. Wahl zum Aufsichtsrat - Herrn Dr. Peter Bartels
Zustimmung
Begründung: Der Kandidat ist aus Sicht der SdK absolut geeignet und hat keine weiteren AR Mandate inne.
10. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen sowie die entsprechende Änderung in § 28 Abs. 7 der Satzung (Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung)
Zustimmung
Begründung: Die SdK präferiert hybride Hauptversammlungen und Präsenzveranstaltungen gegenüber reinen virtuellen Hauptversammlungen. Da Dräger nach der Corona-Pandemie erfreulicherweise zu physischen Hauptversammlungen zurückgekehrt ist, kann dieser Beschluss hier tatsächlich nur als ein Beschluss für Notsituationen aufgefasst werden, was zu einer Zustimmung seitens der SdK führt.
11. Beschlussfassung über eine Änderung in § 29 Abs. 1 der Satzung (Leitung der Hauptversammlung)
Zustimmung
Begründung: Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend geändert werden, dass künftig nicht nur der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sondern auch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Hauptversammlung leiten kann. Diese Änderung soll die Flexibilität bei der Besetzung des Amtes des Hauptversammlungsleiters erhöhen und zugleich eine bessere Anpassung an die
jeweilige Verfügbarkeit und die spezifischen Anforderungen der Hauptversammlung ermöglichen. Dagegen spricht aus Sicht der SdK nichts.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich