Back

BAVARIA Industries Group AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 09.10.2026
Sprecher: Paul Petzelberger

BAVARIA Industries Group AG
Bavariaring 24
80336 München
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BAVARIA Industries Group AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2025, des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2025


Keine Abstimmung erforderlich


2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025

Ablehnung

Begründung: Der Gewinnverwendungsvorschlag steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Ertrags-, Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft. Bei einem Bilanzgewinn von 370,9 Mio. Euro, einem Konzernjahresüberschuss von 58,3 Mio. Euro und liquiden Mitteln von rund 125,7 Mio. Euro sollen lediglich 223.923 Euro beziehungsweise 0,05 Euro je Aktie ausgeschüttet werden; die Ausschüttungsquote liegt damit bei nicht einmal 0,4 % des Konzernjahresüberschusses. Zugleich hat sich die Liquidität der BAVARIA AG gegenüber dem Vorjahr von 60,3 Mio. Euro auf 125,7 Mio. Euro mehr als verdoppelt, sodass sich die Frage nach einer angemessenen Beteiligung der Aktionäre am wirtschaftlichen Erfolg noch dringlicher stellt. Bereits auf der Hauptversammlung 2025 bezifferte der Vorstand den Nettoinventarwert zum 31. Juli 2025 auf insgesamt 654 Mio. Euro beziehungsweise 146 Euro je Aktie, davon 488 Mio. Euro Wertpapiere, 70 Mio. Euro XETRA-Gold und 93 Mio. Euro liquide Mittel. Umso weniger überzeugt eine Ausschüttungspolitik, bei der den Eigentümern nahezu der gesamte Gewinn vorenthalten wird, während die Spenden im Geschäftsjahr 2025 zugleich auf 4,9 Mio. Euro gestiegen sind und damit rund das 22-Fache der vorgeschlagenen Dividende erreichen. Die SdK wird daher einen Gegenantrag auf Ausschüttung von 5,00 Euro je Aktie stellen; mit einem Ausschüttungsvolumen von rund 22,4 Mio. Euro wäre eine solche Dividende angesichts des weiter gewachsenen Liquiditätspolsters und des erheblichen Nettovermögens wirtschaftlich ohne Weiteres tragbar.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Ablehnung

Begründung: Bereits die erneute Beschlussfassung über das Geschäftsjahr 2024 bedarf einer näheren Erläuterung. Öffentlich bekannt ist bislang lediglich, dass die auf der Hauptversammlung vom 22. August 2025 unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 gefassten Beschlüsse nach einer Anfechtung wegen eines Formfehlers durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2025, Az. 5 HK O 11993/25, für nichtig erklärt wurden; welcher konkrete Fehler hierzu geführt hat und wie es dazu kommen konnte, sollte die Verwaltung gegenüber den Aktionären offenlegen. Inhaltlich bleibt für die SdK maßgeblich, dass auch ein inzwischen sehr geringer Streubesitz die BAVARIA nicht zu einer privaten Vermögensholding des Mehrheitsaktionärs macht. Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung und hat seine Entscheidungen am Gesellschaftsinteresse unter angemessener Berücksichtigung der Aktionärsinteressen auszurichten; die Sorgfaltspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG werden nicht dadurch relativiert, dass nur noch wenige außenstehende Aktionäre vorhanden sind. Gerade deshalb muss sich die Kapitalallokation auch an einer angemessenen Beteiligung der freien Aktionäre am wirtschaftlichen Erfolg messen lassen. Daran bestehen seit Jahren Zweifel, weil trotz hoher Vermögenswerte regelmäßig gar keine oder nur eine marginale Dividende vorgeschlagen wird, während zugleich erhebliche Mittel für Spenden eingesetzt werden; allein 2024 wurden 3,818 Mio. Euro gespendet. Überschüssiges Kapital sollte vielmehr in angemessenem Umfang den Aktionären zufließen, denen es anschließend selbst überlassen bleibt, ob, in welcher Höhe und wohin sie spenden möchten.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Ablehnung

Begründung: Die erneute Beschlussfassung über das Geschäftsjahr 2024 wirft bereits deshalb Fragen auf, weil die auf der Hauptversammlung vom 22. August 2025 unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 gefassten Beschlüsse nach einer Anfechtung wegen eines Formfehlers durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2025, Az. 5 HK O 11993/25, für nichtig erklärt wurden, ohne dass bislang öffentlich näher erläutert wurde, welcher konkrete Fehler hierzu geführt hat und wie es dazu kommen konnte. Inhaltlich hätte gerade der Aufsichtsrat die Aufgabe, einer Führung der Gesellschaft entgegenzuwirken, die zunehmend den Charakter einer privaten Vermögensverwaltung des Mehrheitsaktionärs annimmt und die Interessen der verbliebenen freien Aktionäre nur noch unzureichend berücksichtigt. Eine entsprechend intensive Überwachungstätigkeit lässt sich jedoch kaum erkennen, wenn neben der Hauptversammlung und einer damit verbundenen Sitzung im Geschäftsjahr lediglich eine weitere Teams-Sitzung stattgefunden hat und auch der Aufsichtsratsbericht überwiegend den Eindruck einer schematischen Fortschreibung früherer Texte vermittelt. Dass an einer Stelle sogar eine Leerstelle verblieb und das aktualisierte Datum augenscheinlich handschriftlich ergänzt wurde, mag für sich genommen nur ein formales Detail sein, fügt sich jedoch in das Gesamtbild einer Aufsichtsratsarbeit ein, deren Intensität und dokumentierte Auseinandersetzung mit den wesentlichen Fragen der Unternehmensführung den Erwartungen an eine wirksame Kontrolle des Vorstands nicht genügen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Ablehnung

Begründung: Auch im Geschäftsjahr 2025 bleibt für die SdK maßgeblich, dass der inzwischen äußerst geringe Streubesitz die BAVARIA nicht zu einer privaten Vermögensholding des Mehrheitsaktionärs macht, sondern der Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Aktionäre zu führen hat. Gerade bei der Kapitalallokation hat sich das bereits in den Vorjahren bestehende Missverhältnis nochmals verschärft: Der Jahresüberschuss der BAVARIA AG stieg von 32,3 Mio. Euro auf 58,2 Mio. Euro, während sich die liquiden Mittel innerhalb eines Jahres von 60,3 Mio. Euro auf 125,7 Mio. Euro mehr als verdoppelten. Dennoch soll den Aktionären für 2025 wiederum lediglich eine marginale Dividende von insgesamt rund 224.000 Euro zufließen, während die Spenden zugleich von 3,8 Mio. Euro auf 4,9 Mio. Euro erhöht wurden und damit rund das 22-Fache der vorgesehenen Ausschüttung erreichen. Eine derart zurückhaltende Beteiligung der Aktionäre am wirtschaftlichen Erfolg ist angesichts des weiter anwachsenden Liquiditätspolsters und der erheblichen Vermögenssubstanz kaum zu rechtfertigen; überschüssiges Kapital sollte in angemessenem Umfang den Aktionären zufließen, denen es anschließend selbst überlassen bleibt, ob, in welcher Höhe und wohin sie aus ihrem eigenen Vermögen spenden möchten.

6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Ablehnung

Begründung: Inhaltlich hätte gerade der Aufsichtsrat die Aufgabe, einer Führung der Gesellschaft entgegenzuwirken, die schon seit Langem den Charakter einer privaten Vermögensverwaltung des Mehrheitsaktionärs annimmt und die Interessen der verbliebenen freien Aktionäre nur noch unzureichend berücksichtigt. Eine entsprechend intensive Überwachungstätigkeit lässt sich auch für 2025 kaum erkennen, wenn der Aufsichtsratsbericht lediglich eine Teams-Sitzung sowie eine weitere Sitzung im unmittelbaren Umfeld der Hauptversammlung ausweist und darüber hinaus überwiegend aus allgemein gehaltenen Standardformulierungen besteht. Dass der Bericht dabei die Hauptversammlung mit einem unzutreffenden Datum bezeichnet und in der abschließenden Danksagung allen Ernstes noch den Einsatz „im Geschäftsjahr 2024“ würdigt, ist mehr als ein bloßer redaktioneller Schönheitsfehler und verleiht dem Eindruck einer schematischen Fortschreibung früherer Texte beinahe unfreiwillig die passende Pointe. Gerade angesichts der weiter anwachsenden Liquidität, der äußerst zurückhaltenden Ausschüttungspolitik und der zugleich auf 4,9 Mio. Euro gestiegenen Spenden ist vom Aufsichtsrat eine deutlich erkennbarere kritische Begleitung der Kapitalallokation und der Wahrung der Interessen auch der freien Aktionäre zu erwarten.

7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Zustimmung

Begründung: Die im Vorjahr maßgeblichen Bedenken gegen die Bestellung der MTG Mittelbayerische Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestanden nicht in Zweifeln an deren grundsätzlicher Unabhängigkeit, sondern insbesondere darin, dass den Aktionären mangels veröffentlichten Bestätigungsvermerks eine sachgerechte Beurteilung von Qualität und Reichweite der Prüfung nicht möglich war. Dieser Transparenzmangel besteht für das Geschäftsjahr 2025 nicht mehr, da der vollständige Bestätigungsvermerk veröffentlicht wurde und die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat. Auch hinsichtlich der Unabhängigkeit ergeben sich keine erkennbaren Bedenken, da für 2025 ausschließlich Abschlussprüfungshonorare von 45 TE ausgewiesen werden und keine zusätzlichen Beratungs- oder sonstigen Leistungen ersichtlich sind. Unter diesen veränderten Voraussetzungen bestehen gegen die erneute Bestellung für das Geschäftsjahr 2026 keine durchgreifenden Einwände.

8. Beschlussfassung über eine Anpassung der Preisbestimmungsregelungen in der seitens der Hauptversammlung am 25. August 2023 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft

Ablehnung

Begründung: Aktienrückkäufe können angesichts der geringen Handelsliquidität grundsätzlich sinnvoll sein, um den verbliebenen freien Aktionären überhaupt eine Ausstiegsmöglichkeit zu eröffnen. Gerade dann sollten Rückkaufpreise jedoch über dem jeweils maßgeblichen Marktpreis liegen; eine Ausweitung der zulässigen Abweichung auf bis zu 20 % erscheint hierfür nicht erforderlich. Sollte der Mehrheitsaktionär einen weitergehenden Ausstieg der freien Aktionäre anstreben, steht es ihm frei, ein entsprechend faires Erwerbsangebot zu unterbreiten.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


Gerne können Sie uns jeder Zeit Ihre Stimmrechte kostenlos übertragen. Klicken Sie dazu einfach auf den untenstehenden Button.

Stimmrechte übertragen