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Zalando SE

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 12.05.2026
Sprecher: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher

Zalando SE
Tamara-Danz-Str. 1
10243 Berlin
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die Zalando SE und den Zalando-Konzern, der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung für die Zalando SE und den Zalando-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB*


Keine Abstimmung erforderlich


2. Verwendung des Bilanzgewinns

Ablehnung

Begründung: Die Gruppe hat zwischen 2014 und 2025 kumuliert etwa €3 Milliarden Free Cashflow (vor M&A) generiert. Das entspricht über €11 pro Aktie. Das Geld wurde wie folgt verwendet: (i) für Zukäufe mit sehr teuren Prämien1 (€1.2 Milliarden); (ii) zur Erfüllung aktienbasierter Vergütung für Management und Mitarbeiter2 (€0.7 Milliarden); (iii) auf der Bilanz gehortet (€1.9 Milliarden per Ende 2025). Abzüglich der Finanzverbindlichkeiten aus der Wandelanleihe verbleibt eine Netto-Cash-Position von €1.4 Milliarden per Ende 2025, also über €5 pro Aktie. So viel Geld auf der Bilanz zu horten ist ineffizient, denn es verteuert die Kapitalkosten. Es hat außerdem eine laxe Wirkung auf die Kapitalallokation durch das Management.3 Das Management konnte den hohen Barmittelbestand bislang nicht anderweitig wertsteigernd nutzen.4 Er sollte deshalb an die Eigentümer retourniert werden. Als Eigentümer tragen diese das wirtschaftliche Risiko unserer Unternehmung. Bis Ende 2025 haben diese —im Gegensatz zu dem Management oder den Inhabern von ABOUT YOU-Aktien—nicht an dem Erfolg partizipiert. Der jüngst erfolgte erste strukturelle Aktienrückkauf von €300 Millionen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Doch man sollte es nicht bei diskretionären Maßnahmen lassen, sondern aktiv eine strengere Kapitalallokations- und Dividendenpolitik einfordern—auch um die Attraktivität unseres Unternehmens an der Börse wiederherzustellen.

3. Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: wenig gegenteiliges ersichtlich

4. Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2025

Ablehnung

Begründung: Seit dem Börsengang hat die Gesellschaft kumuliert rund €3 Milliarden Free Cashflow (vor M&A) erwirtschaftet, also mehr als €11 je Aktie. Der Ausgabepreis beim Börsengang lag bei €21.50; heute notiert die Aktie bei rund €[21]. Dass sich unser operativer Erfolg nicht in Aktionärswert niederschlägt, liegt m.E. an schwacher Governance. diese These stützt sich auf sechs Beobachtungen: 1. Fehlende Kapitaldisziplin Erstens hält man Liquidität auf der Bilanz weit über dem Niveau, das zur Finanzierung von Investitionen und unterjährigen Schwankungen erforderlich erscheint. Per Ende 2025 verfügte man über eine Netto-Cash-Position von rund €1.4 Milliarden, also mehr als €5 je Aktie. Nachdem es nicht gelingt, dieses Kapital wertsteigernd zu allokieren, stellt sich die Frage, weshalb es nicht an die Eigentümer retourniert wird. Der Aktienrückkauf über €300 Millionen ist nur ein erster Schritt. Die neue Kapitalallokationspolitik ist keinesfalls streng, der Aufsichtsrat schuldet Klarheit zur Dividendenpolitik, die er „zustimmend zur Kenntnis“ nahm. 2. Massive Überzahlung bei About You Zweitens bestätigt sich nach dem Vollzug der ABOUT YOU-Transaktion und der nun sichtbaren Margenverwässerung der Eindruck, dass der Kaufpreis mit der Prämie von 107% auf den VWAP zu hoch war. Von diesem Vermögenstransfer von ZALANDO- zu ABOUT YOU-Aktionären hat u.a. ein Aufsichtsrat profitiert, der eine wesentliche Beteiligung an ABOUT YOU hielt. Die anderen Aufsichtsräte hätten besondere Sorgfalt walten lassen müssen, haben den Deal jedoch Ende 2024 innerhalb von 3 Wochen und 2 Tagen genehmigt—barfinanziert und somit ohne Aktionärsabstimmung. Die finanzielle Begründung des Deals bleibt weiterhin offen, allein die antizipierten jährlichen EBIT-Synergien von €100 Millionen ab 2028/29 dürften den Preis für ein unprofitables Target kaum rechtfertigen. 3. Exzessive aktienbasierte Vergütung Drittens hat der Aufsichtsrat seit 2014 kumuliert rund €600 Millionen an aktienbasierter Vergütung ermöglicht, wovon ein erheblicher Teil dem Vorstand zugutekam. Während der Aktienkurs enttäuscht, steigt dieser Aufwand Jahr für Jahr weiter an (CAGR von 12% seit 2019) und betrug zuletzt €92 Millionen (2025). 4. Irreführende EBIT-Bereinigung Viertens unterstützt der Aufsichtsrat, den wirtschaftlichen Effekt dieser aktienbasierten Vergütung zu verschleiern. Der Aufwand wird aus dem EBIT als Bereinigungsposten herausgerechnet, obwohl es sich um einen wiederkehrenden und schlussendlich zahlungswirksamen Aufwand handelt, weil wir nahezu jedes Jahr Aktien zurückkaufen, um die Verpflichtungen aus diesen Programmen zu erfüllen. 5. Inkonsistentes und schwaches Anreizsystem Fünftens hat der Aufsichtsrat ein Vergütungssystem entworfen, das im Widerspruch zu den selbst formulierten Zielen des Unternehmens steht. Man will mittelfristig eine bereinigte EBIT-Marge von 6–8 % und langfristig 10–13 % erreichen— gleichwohl erhalten die Co-CEOs bereits bei rd. 5% eine 100 %-Zielerreichung. Statt den Vorstand für die Margenverwässerung durch ABOUT YOU zu bestrafen, wurde die Ziel-Marge weiter auf 4.96% herabgesetzt. Profitabilität wird nur mit 40 % gewichtet und beruht auf der irreführenden bereinigten EBIT-Kennzahl, die die Kosten der aktienbasierten Vergütung ausblendet. 6. Fragwürdige Arbeitsweise des Aufsichtsrates Sechstens stellt sich die Frage nach der Effektivität der Arbeitsweise unseres Aufsichtsrats. Im letzten Jahr hat der „internationaler, diversifizierter und unabhängiger“ Aufsichtsrat nur ein zweimal in Präsenz getagt (einmal im Plenum, einmal der Prüfungsausschuss). Drei Sitzungen fanden hybrid statt, der überwiegende Rest ausschließlich virtuell. Unsere Aktionärsvertreter leben überwiegend im Ausland und halten—mit Ausnahme von Herrn Povlsen, der eigene Partikularinteressen hat—kaum oder gar keine Aktien. Wie dieses Gremium unter diesen Umständen effektiv den Vorstand kontrollieren soll, erschließt sich nicht. Man braucht einen Aufsichtsrat, der sicherstellt, dass sich operativer Erfolg auch in Wert für die Eigentümer niederschlägt. Stattdessen sehen wir eine überhöhte Liquidität, eine massive Überzahlung bei ABOUT YOU, stetig steigende aktienbasierte Vergütung, eine ökonomisch geschönte Kennzahl, ein fehlgeleitetes Vergütungssystem und ein Gremium, das in seiner tatsächlichen Arbeitsweise zu weit von der Gesellschaft und ihren Eigentümern entfernt erscheint. Deshalb sollte den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats keine Entlastung erteilt werden.

5. Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für die prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen des Geschäftsjahres 2026 und des Geschäftsjahres 2027 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026


Keine Abstimmung erforderlich


5.1 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2026 gewählt.

Ablehnung

Begründung: Das Management berichtet seit Jahren ein bereinigtes EBIT, das deutlich über dem berichteten EBIT liegt—kumuliert beträgt der Unterschied seit 2020 37%. Die wichtigste Bereinigung betrifft die aktienbasierte Vergütung. Diese Bereinigung ist ökonomisch irreführend: (i) Die aktienbasierte Vergütung stellt einen wiederkehrenden Aufwand dar, der seit Jahren stetig ansteigt; (ii) Die aktienbasierte Vergütung wird über den Umweg regelmäßiger zeitnaher Aktienrückkäufe zahlungswirksam, denn (iii) diese Rückkäufe haben den einzigen Zweck, die Verpflichtungen aus aktienbasierter Vergütung zu erfüllen, um eine marktübliche Gesamtvergütung zu erreichen. Man kommt deshalb zu dem Schluss, dass das bereinigte EBIT die nachhaltige Ertragskraft wesentlich verzerrt darstellt. Das ist wichtig, weil das bereinigte EBIT u.a. für die interne Steuerung und die Vorstandsvergütung verwendet wird. Der Abschlussprüfer hat die Aufgabe sicherzustellen, dass das Management seinen Informationsvorsprung nicht zu unserem Nachteil ausnutzt. Über die Zweifel wurde der Abschlussprüfer von Aktionärsseite bereits im Januar informiert. Dass der Abschlussprüfer diese Bilanzierungspraxis billigt, weckt Zweifel an seiner Kompetenz, Motivation oder Autorität, dieser Überwachungsfunktion im Aktionärsinteresse gerecht zu werden. Diese Kritik gilt gleichermaßen für den vorigen Abschlussprüfer sowie unseren Aufsichtsrat, insbesondere den Prüfungs- und Vergütungsausschuss.

5.2 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt.

Ablehnung

Begründung: siehe zu 5.1.

5.3 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) für das Geschäftsjahr 2026 gewählt.

Ablehnung

Begründung: Siehe zu 5.1.

6. Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Ablehnung

Begründung: Der Vergütungsbericht ist lang und kompliziert. Diese Eigenschaften verdecken den Blick auf vier fundamentale Schwächen des Vergütungssystems: 1. Gewichtung und Messung der Profitabilität Im LTI 2024 wird Wachstum mit 60 % gewichtet, Profitabilität hingegen nur mit 40 %. Schwerer wiegt, dass sich die Profitabilitätskomponente nicht auf eine sinnvolle ökonomische Ertragskennzahl stützt, sondern auf das bereinigte EBIT. Das bereinigte EBIT rechnet die Aufwendungen für aktienbasierte Vergütung heraus, obwohl diese einen cash-wirksamen, wiederkehrenden und seit Jahren steigenden Vergütungsaufwand darstellen. Die entsprechenden Vergütungsprogramme können zudem in Aktien oder bar erfüllt werden. Wirtschaftlich verschwinden diese Kosten also nicht dadurch, dass sie bereinigt werden. Seit Jahren steigt der Aufwand für aktienbasierte Vergütung und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Aktienrückkäufe an, völlig entkoppelt von Entwicklung des Aktienkurses. 2. Inkonsistenz mit den kommunizierten Margenzielen Das Unternehmen kommuniziert für die mittlere Frist eine bereinigte EBITMarge von 6–8 % und langfristig von 10–13 %. Gleichwohl erhalten die Co-CEOs im LTI 2024 bereits bei einer bereinigten EBIT-Marge von 4.96 % eine 100 %- Zielerreichung; bei 5.96 % sind es bereits 125 %. Der Vorstand wird also schon voll vergütet, noch bevor überhaupt das untere Ende der selbst gesetzten mittelfristigen Margenambition erreicht ist. Ein solches Vergütungssystem ist nicht ambitioniert. 3. Keine Sanktionierung für Margenverwässerung durch About You Der Aufsichtsrat begründet im Vergütungsbericht, dass ABOUT YOU für die Zielerreichung bis Ende 2025 auf Stand-alone-Basis herausgerechnet wurde, weil die Gesellschaft noch nicht vollständig integriert und noch nicht effektiv durch den Vorstand gesteuert worden sei. Das mag sachlich vertretbar sein. Es führt aberzugleich dazu, dass die durch ABOUT YOU verursachte Margenverwässerung die Vergütung des Vorstands im Jahr 2025 gerade nicht belastet hat. Für die Zukunft wurden die Margenziele zudem nach unten angepasst. Damit schützt das Vergütungssystem den Vorstand zunächst vor den negativen Profitabilitätseffekten einer wesentlichen Akquisition und senkt anschließend die maßgeblichen Zielwerte. 4. Fragliche Wahl und Belastbarkeit der ESG-Komponenten Bis zu 12 % der Gesamtvergütung können von ESG-Ergebnissen abhängen. Die Mitarbeiter leisten täglich einen hervorragenden Job, damit die Kunden ihre Bestellungen zuverlässig und pünktlich erhalten. In Zeiten, in denen man in Erfurt ein Logistikzentrum mit 2.700 Beschäftigten schließt, ist die Wertschätzung gegenüber der Mitarbeiterbasis wichtiger denn je. Inwieweit die «Frauenquote im Management » als einziger mitarbeiterbezogener Indikator deren Interessen adäquat adressiert, erschließt sich nicht. Ähnlich verhält es sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt. Wiederholt steht ZALANDO aufgrund von Retouren und Abfall in der öffentlichen Kritik. Man täte gut daran, diese offensichtlichen Problemfelder zu adressieren und incentivieren, anstatt als Zielgrößen (i) die marktbezogenen Scope-1-2-Emissionen zu verwenden, die ein wirtschaftlichen Exposure von weniger als €0.5 Mio. aufweisen und nicht den wesentlich höheren standortbezogenen Ausstoß widerspiegeln1, sowie (ii) die Scope-3-Emissionen, von denen weniger als 1% mit Primärdaten berechnet werden, und bei denen man den Vorjahreswert um 35.8% korrigiert hat, nach dem man nun unter anderem die Emissionen für Schaft, Sohle und Futter unserer Schuhe gesondert erhebt. Das Vergütungssystem belohnt Wachstum stärker als Profitabilität, misst Profitabilität mit einer irreführenden Kennzahl, schützt den Vorstand vor den negativen Margeneffekten aus der ABOUT YOU-Akquisition und greift auf ESG-Kennzahlen zurück, deren Relevanz, Messstabilität und Priorisierung nicht überzeugen. Der Aufwand für aktienbasierte Vergütung und die zu ihrer Erfüllung eingesetzten Mittel steigen seit Jahren an, völlig losgelöst vom Aktienkurs. Deshalb sollte dem Vergütungsbericht nicht zugestimmt werden.

7. Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds - Prof. Dr. Peter Sarlin

Ablehnung

Begründung: Peter Sarlin ist kein passender Ersatz für Susanne Schröter-Crossan. Ein passender Nachfolger sollte (i) über Kenntnisse in der Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen, (ii) kein wirtschaftliches Eigeninteresse an Zalando als Berater mitbringen und (iii) primär als Aufseher im Sinne der breiten Eigentümerschaft fungieren statt als Berater. 1. Kenntnisse in der Rechnungslegung und Abschlussprüfung Nach dem Austritt von Frau Schröter-Crossan wird nur noch ein Mitglied im Prüfungsausschuss über Kenntnisse in der Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Kein einziges Mitglied im Prüfungsausschuss hält Aktien an Zalando. Es fehlt dem Prüfungsausschuss damit nicht nur an Kompetenz, sondern möglicherweise auch an der Motivation, kritisch im Sinne der Eigentümer zu prüfen—der neue Aufsichtsrat sollte diese Lücke schließen. 2. Interessenkonflikt und wirtschaftliches Eigeninteresse Unser Nominierungsausschuss (Kelly Bennett, Anders Holch Povlsen, Niklas Östberg) legt in der Einladung zur Hauptversammlung offen, dass Peter Sarlin Gründer und Vorsitzender des Verwaltungsrats von QUTWO OY ist, an QUTWO indirekt mehrheitlich beteiligt ist und zwischen QUTWO und ZALANDO eine geschäftliche Vereinbarung über Beratungsleistungen im Bereich Forschung, Entwicklung und Nutzung künstlicher Intelligenz bei Verbraucher-Lifestyle-Entscheidungen besteht. HerrSarlin hat also ein direktes kommerzielles Interesse an ZALANDO. Es fehlt aber die wichtige Information zu Umfang und Höhe des Beratervertrags zwischen QUTWO und ZALANDO, ....und wenn dies nur gering sein sollte - darüber sollte bereichtet werden. Diese Angabe wäre aus Transparenzgründen unbedingt wichtig, denn: «Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds soll das betreffende Mitglied das Amt niederlegen» (Geschäftsbericht 2025, S. 118). Es ist zumindest fragwürdig, dass nun eine Qualifikationsmatrix präsentiert wird, in der steht, Peter Sarlin verfüge über «keine relevanten Verbindungen mit der Gesellschaft » und sei als «unabhängig» einzustufen (S. 2). 2. Abgrenzung zwischen Beratung und Aufsicht Der Wahlvorschlag lässt zudem nicht erkennen, welchen zusätzlichen Mehrwert Herr Sarlin als Mitglied des Aufsichtsrats erbringen soll, der nicht bereits durch seine Tätigkeit als externer Berater über QUTWO erbracht werden kann. Wenn man seine Expertise im Bereich künstlicher Intelligenz bereits einkauft, bedarf es einer überzeugenden Begründung, warum dieselbe Person zusätzlich in das Organ einziehen soll, das den Vorstand überwachen und kontrollieren soll. 4. Überschneidung der Kompetenz mit Frau Delahunt Erst im Mai 2025 wurde mit Alice Delahunt ein Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt, dessen Berufung ausdrücklich mit digitaler Transformationserfahrung begründet wurde. Herr Sarlin könnte also allenfalls als Ersatz für Frau Delahunt diskutiert werden, nicht aber für Frau Schröter-Crossan. 5. Vertretung der Anteilseigner Es ist positiv, dass Herr Sarlin selbst Aktionär ist. Das allein genügt jedoch nicht. Ein Anteilseignervertreter muss vor allem frei von Sonderinteressen sein und die Interessen der gesamten Aktionärsbasis vertreten. Das ist besonders wichtig, da ZALANDO über einen Streubesitz von 89% verfügt. Ein Kandidat mit laufender Beratungsbeziehung zur Gesellschaft bringt ein zusätzliches Eigeninteresse mit, das von vornherein Fragen aufwirft. Gerade für diesen Sitz wäre deshalb ein unabhängiger Aufseher mit belastbarer Finanz- und Prüfungsexpertise erforderlich, nicht ein kommerziell (wenn auch ggf. nur geringfügig) verbundener Berater. 6. «Founding Mindset» Auch der Verweis im Geschäftsbericht, der Aufsichtsrat sei dem Founding Mindset verpflichtet (S. 118), ist in der Hinsicht kritisch. Das Unternehmen ist zweifellos kein Start-up mehr. Die vom Gründerteam oder Vorstand erwünschte Unternehmenskultur darf die Unabhängigkeit und Überwachung eines der grössten Unternehmen in Deutschland nicht ersetzen. *** Der Vorschlag des Nominierungsausschusses sollte abgelehnt werden, denn er verschiebt das Kompetenzprofil weiter zuungunsten einer kritischen Überwachung— frei von Interessenkonflikten—im Sinne der Aktionäre.

8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung

Begründung: Nichts entgegenstehendes.

9. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung

Zustimmung

Begründung: Nichts entgegenstehendes.

10. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts und über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Verwendung von unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts

Zustimmung

Begründung: Nichts entgegenstehendes.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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