TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Berliner Effektengesellschaft AG und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichtes der Berliner Effektengesellschaft AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die SdK fordert eine regelmäßige Ausschüttung von mindestens vierzig Prozent des (Konzern-)Jahresüberschusses. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Aktionäre angemessen an dem Erfolg der Gesellschaft beteiligt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 EUR je stimmberechtigter Stückaktie vor.
Bei 13.017.501 stimmberechtigten Aktien (vgl. dazu Berliner Effektengesellschaft (BEG) AG, Einberufung 2025, S. 12) ergibt das eine Ausschüttungssumme in Höhe von 6.508.750,50 Euro. Dies entspricht 42,5 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses („Konzerngewinn“) in Höhe von 15.302.656,37 Euro (vgl. BEG AG, Konzernabschluss 2024, S. 3).
Der Gewinnverwendungsvorschlag der Gesellschaft erfüllt daher die Forderung der SdK e.V. und trägt zugleich dem Grundsatz der Dividendenkontinuität Rechnung (Dividendenhöhe 2024: 0,50 Euro/Aktie).
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Der Nettoertrag des Handelsbestands ist um 27,7 Mio. Euro auf 125, 1 Mio. Euro gestiegen (+ 28 Prozent); dagegen haben die Aufwendungen nur um 15,8 Mio. zugenommen. Entsprechend hat sich das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit um 14,3 Mio. Euro bzw. 41 Prozent auf 48,9 Mio. Euro erhöht, und ist der auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallende Anteil an dem Konzernjahresüberschuss gar um 58 Prozent auf 15,3 Mio. Euro angewachsen.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Dem Bericht des Aufsichtsrats nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt – ein Urteil, dass angesichts der Kürze des Aufsichtsratsbericht jedoch auf einer kaum belastbaren Grundlage beruht.
TOP 5 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Nach dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat soll die Gesellschaft zu einem Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden – und die erworbenen eigenen Aktien auch zur Wiederveräußerung verwenden dürfen (vgl. TOP 5 Nr. d) (bb) u. (cc)), unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Wegen der damit verbundenen allgemeinen Gefahren für die (Alt-)Aktionäre, lehnt die SdK den Beschlussvorschlag ab.
TOP 6 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des individuell ausgehandelten Rückerwerbs
Ablehnung
Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 5.
TOP 7 Beschlussfassung zur Änderung von § 15 Absatz 2 der Satzung
Zustimmung
Begründung: Gegen die Änderung des § 15 Abs. 2 Satzung bestehen keine Einwände, dient die vorgeschlagene Satzungsänderung doch allein dem Nachvollzug einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben zum sog. Nachweisstichtag („record date“).
TOP 8 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Ablehnung
Begründung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel. Danach hat die Gesellschaft den Abschlussprüfer spätestens alle zehn Jahre auszutauschen.
Dagegen schlägt der Aufsichtsrat der Gesellschaft erneut die Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG, Berlin, zur Bestellung als Abschlussprüfer der Gesellschaft vor.
Die Dohm Schmidt Janka AG prüft die Gesellschaft jedoch bereits seit 2010, weshalb die SdK deren (Wieder-)Wahl ablehnt (vgl. dazu bereits SdK e.V., Abstimmungsempfehlung zu BEG AG, HV 2024, TOP 5; HV 2023, TOP 6; HV 2022, TOP 6 u. HV 2021, TOP 5)
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich