1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025
Keine Abstimmung erforderlich
2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Die Dividende von €0,18 je Aktie (+5,9% gegenüber Vorjahr €0,17) entspricht der kommunizierten Politik einer steigenden, mindestens stabilen Dividende. Zur Ausschüttungsquote ist zu differenzieren: Bezogen auf den HGB-Bilanzgewinn der DEUTZ AG (€60,4 Mio.) beträgt die Ausschüttungsquote ca. 45% (€27,5 Mio. / €60,4 Mio.). DEUTZ selbst kommuniziert 'rund 50%', was auf dem IFRS-Konzerngewinn je Aktie (EPS €0,37 × 152,6 Mio. Aktien ≈ €56 Mio.) basiert. Beide Betrachtungsweisen zeigen eine angemessene Ausschüttung. Die SdK begrüßt die Aktionärsbeteiligung und empfiehlt Zustimmung. Kritisch anzumerken bleibt, dass zwei Kapitalerhöhungen 2024/2025 (Grundkapital +10% in 2025) den Anteil der Altaktionäre am Unternehmen verwässerten, auch wenn die nominale Dividende je Aktie gestiegen ist.
3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat die kommunizierte Strategie konsequent umgesetzt und in einem schwierigen Marktumfeld operative Verbesserungen erzielt. Die Kapitalverwässerung der Aktionäre und der sinkende ROCE sind jedoch kritikwürdig. Die SdK erteilt die Entlastung, erwartet aber für 2026 konkrete Nachweise, dass die Kapitalkosten vollständig erwirtschaftet werden, und fordert mehr Transparenz zur M&A-Strategie sowie zur Entwicklung des Segments NewTech hin zur Profitabilität.
4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Überwachungs- und Beratungsfunktion in 2025 ordnungsgemäß wahrgenommen. Die 100% Teilnahmequote und die intensive Befassung mit dem strategischen Wandel sind positiv zu bewerten. Kritisch ist jedoch die Taktik der vorzeitigen Wiederwahl, die als Vorbedingung für eine geordnete Nachfolge argumentiert wird, aber faktisch die Wahlrechte der Aktionäre einschränkt. Die Entlastung wird erteilt, der AR wird jedoch aufgefordert, die Governance-Transparenz zu verbessern.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
5.1. Frau Patricia Geibel-Conrad
Zustimmung
Begründung: Zustimmung; Frau Geibel-Conrad bringt als Finanzexpertin Kontinuität in den Prüfungsausschuss, was in der aktuellen Transformationsphase wertvoll ist.
5.2. Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
Zustimmung
Begründung: Dr. Voggenreiter hat den DEUTZ-Aufsichtsrat seit 2022 als Vorsitzender kompetent geführt und die Unternehmenstransformation aktiv begleitet. Sein neues Mandat bei Hahn Automobil-Holding führt zu 2 externen Mandaten – noch innerhalb der SdK-Grenze. Die vorzeitige Wiederwahl bis 2030 (11 Jahre) ist sachlich begründbar, aber die Timing-Taktik (noch während laufender Amtszeit) entspricht nicht der SdK-Präferenz für das offene Kandidatensuchen. Die SdK stimmt trotzdem dem Tagesordnungspunkt zu.
6. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Zustimmung
Begründung: BDO hat für 2025 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke für Jahres- und Konzernabschluss sowie den Vergütungsbericht erteilt. Der Wechsel von PwC zu BDO in 2024 ist vollzogen. Es liegen keine Anhaltspunkte für Qualitätsmängel vor. Die SdK stimmt zu, fordert aber in der HV Auskunft über die Nichtprüfungsleistungen (max. 25% der Prüfungshonorare gemäß SdK-Standards).
7. Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Zustimmung
Begründung: Die vorsorglich bedingte Bestellung ist rechtlich sinnvoll und praktisch notwendig, um eine außerordentliche HV zu vermeiden, falls das CSRD-Gesetz kurzfristig in Kraft tritt. BDO verfügt über die notwendige Expertise.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: BDO hat den Vergütungsbericht mit uneingeschränktem Urteil versehen. Die Grundstruktur des Berichts folgt den gesetzlichen Anforderungen. Sofern Abfindungszahlungen beim Ausscheiden von Frau Dr.-Ing. Mayer geleistet wurden, die über die vertragliche Grundlage hinausgehen, wäre dies kritisch zu werten. Die SdK wird in der HV konkret nach Abfindungsmodalitäten fragen.
9. Beschlussfassungen über die Ergänzung von Ziffer 17 der Satzung zur Erleichterung der Teilnahme an der Hauptversammlung und über die Ergänzung von Ziffer 19 der Satzung zur Ermöglichung der Übertragung der Hauptversammlung in Bild- und Ton
Keine Abstimmung erforderlich
9.1 Die Ziffer 17 der Satzung wird um neuen Absatz 4 ergänzt
Zustimmung
Begründung: Alle drei Satzungsänderungen verbessern den Zugang für Aktionäre – insbesondere für Kleinanleger, die nicht nach Köln reisen können. Die hybride HV entspricht der SdK-Forderung. Die SdK stimmt zu und erwartet, dass der Vorstand von diesen Ermächtigungen spätestens ab der HV in 2027 Gebrauch macht. Fragerecht muss für Online-Teilnehmer vollständig und uneingeschränkt gewährleistet sein.
9.2 Die Ziffer 17 der Satzung wird um neuen Absatz 5 ergänzt
Zustimmung
Begründung: Alle drei Satzungsänderungen verbessern den Zugang für Aktionäre – insbesondere für Kleinanleger, die nicht nach Köln reisen können. Die hybride HV entspricht der SdK-Forderung. Die SdK stimmt zu und erwartet, dass der Vorstand von diesen Ermächtigungen spätestens ab der HV in 2027 Gebrauch macht. Fragerecht muss für Online-Teilnehmer vollständig und uneingeschränkt gewährleistet sein.
9.3 Die Ziffer 19 der Satzung wird um neuen Absatz 5 ergänzt
Zustimmung
Begründung: Alle drei Satzungsänderungen verbessern den Zugang für Aktionäre – insbesondere für Kleinanleger, die nicht nach Köln reisen können. Die hybride HV entspricht der SdK-Forderung. Die SdK stimmt zu und erwartet, dass der Vorstand von diesen Ermächtigungen spätestens ab der HV in 2027 Gebrauch macht. Fragerecht muss für Online-Teilnehmer vollständig und uneingeschränkt gewährleistet sein.
10. Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen jeweils zwischen der DEUTZ AG einerseits und der SOBEK Group GmbH, der Deutz Power Systems GmbH und der DEUTZ Defense Systems GmbH andererseits
Keine Abstimmung erforderlich
10.1 Dem Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der DEUTZ AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und der SOBEK Group GmbH mit Sitz in Hirschberg, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 724967, als Organgesellschaft wird zugestimmt.
Zustimmung
Begründung: Alle drei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge betreffen 100%-Tochtergesellschaften. Es gibt keine Minderheitsaktionäre, die geschützt werden müssten. Die Verträge sind steuerrechtlich standardmäßig und dienen der Optimierung der Steuerbelastung des DEUTZ-Konzerns. Die SdK stimmt zu.
10.2 Dem Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der DEUTZ AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und der Deutz Power Systems GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 126115, als Organgesellschaft wird zugestimmt.
Zustimmung
Begründung: Alle drei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge betreffen 100%-Tochtergesellschaften. Es gibt keine Minderheitsaktionäre, die geschützt werden müssten. Die Verträge sind steuerrechtlich standardmäßig und dienen der Optimierung der Steuerbelastung des DEUTZ-Konzerns. Die SdK stimmt zu.
10.3 Dem Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der DEUTZ AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und der DEUTZ Defense Systems GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 123356, als Organgesellschaft wird zugestimmt.
Zustimmung
Begründung: Alle drei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge betreffen 100%-Tochtergesellschaften. Es gibt keine Minderheitsaktionäre, die geschützt werden müssten. Die Verträge sind steuerrechtlich standardmäßig und dienen der Optimierung der Steuerbelastung des DEUTZ-Konzerns. Die SdK stimmt zu.
11. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2026/I) nebs
Zustimmung
Begründung: Das Genehmigte Kapital 2026/I ist eine Standardermächtigung ohne erleichterten Bezugsrechtsausschluss. Das Bezugsrecht der Aktionäre bleibt grundsätzlich erhalten; ein Ausschluss ist nur für Spitzenbeträge vorgesehen. Die Ermächtigung über 20% des Grundkapitals ist gesetzlich zulässig und ersetzt das ungenutzte Kapital 2023/I. Die SdK stimmt zu.
12. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2026/II) nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung und Aufhebung des gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung derzeit bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025/I)
Zustimmung
Begründung: Das Genehmigte Kapital 2026/II enthält einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss für bis zu 10% des Grundkapitals. Dies ist marktüblich, aber mit einem Verwässerungsrisiko verbunden. Die SdK stimmt zu, erwartet aber, dass die Gesellschaft den erleichterten Bezugsrechtsausschluss nur für tatsächliche strategische Zwecke (z.B. schnelle Kapitalerhöhung, Akquisitionen) nutzt und den Ausgabepreis nicht wesentlich unter den Börsenkurs absenkt.
13. Beschlussfassung zur Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und zur Neuerteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zur Aufhebung des bestehenden sowie zur Schaffung eines neuen bedingten Kapitals nebst Änderung von Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung
Zustimmung
Begründung: Die Wandelschuldverschreibungsermächtigung wird erneuert, da die alte HV-2025-Ermächtigung durch Anrechnungsvorschriften erschöpft ist. Die Neuschaffung sichert die Finanzierungsflexibilität des Konzerns. Das Volumen (150 Mio €) ist angemessen. Die SdK stimmt zu, da der Bezugsrechtsauschluss auf 10% gedeckelt ist und unter der Erwartung, dass Wandlungskonditionen aktionärsfreundlich festgelegt werden.
14. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Zustimmung
Begründung: Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist marktüblich. Die neue Sachleistungsoption für M&A-Transaktionen ist sachlich begründet und ermöglicht kapitalschonende Akquisitionen. Die SdK stimmt zu, erwartet aber: (1) Bei Verwendung als Sachleistung muss der Wertansatz dem aktuellen Börsenkurs entsprechen, (2) Akquisitionsziele müssen strategisch mit dem Konzernprofil vereinbar sein (kein ungezielter M&A-Aktivismus), (3) vollständige Transparenz über jede Transaktion
15. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Ablehnung
Begründung: Die Erhöhung der Maximalvergütung um +71,9 % (CEO auf 5.5 Mio. €) und +59,1 % (ordentliche Vorstandsmitglieder auf 3.5 Mio. €) ist außergewöhnlich hoch.
Die SdK lehnt aus diesem Grund das Vergütungssystem ab. Während die strukturellen Verbesserungen (mehr LTI, weniger Grundvergütung) grundsätzlich zu begrüßen sind, ist die Anhebung der CEO-Maximalvergütung um +71.9% auf €5.5 Mio. bei einem EPS von €0.37 und einer EBIT-Rendite von 5.5% (Ziel: 10%) unverhältnismäßig und nicht durch den Unternehmenserfolg gerechtfertigt. Die Begründung ("MDAX-Vergleichsgruppe") ist nicht ausreichend, da DEUTZ erst im März 2026 in den MDAX aufgestiegen ist; die bisherige SDAX-Positionierung wäre ein angemessener Vergleich. Der Aufsichtsrat wird aufgefordert, ein überarbeitetes Vergütungssystem mit niedrigerer Maximalvergütung zur nächsten Hauptversammlung vorzulegen, falls DEUTZ AG bis dahin auf dem Weg ist, die kommunizierten Mittelfristziele nachweislich zu erreichen.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich