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PSI Software SE

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 02.09.2026
Sprecher: Michael Kunert

PSI Software SE
Dircksenstr. 42-44
10178 Berlin
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats


Keine Abstimmung erforderlich


2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Ablehnung

Begründung: Da es nur ein eingeschränktes Prüfungsurteil gibt, ist eine Entlastung schwierig. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein gravierendes Problem für die Gesellschaft. Ansonsten sind die Ergebnisse der Gesellschaft durchwachsen. PSI ist zwar wieder auf Wachstumskurs nach dem Rückschlag durch den schweren Cyberangriff 2024, das Konzernergebnis hat sich aber verschlechtert, wenngleich dabei aber auch Sondereffekte zu berücksichtigen sind. Am Ende ist nach der HV Diskussion auch eine Entlastung möglich, sofern alle Fragen ausreichend beantwortet werden.

3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Soweit laut AR Bericht erkennbar, hat der Aufsichtsrat seine Aufgaben der Überwachung bei der Gesellschaft erfüllt. Allerdings liegt der Untersuchungsbericht über den schweren Cyberangriff 2024 immer noch nicht vor. Deshalb ist auch immer noch nicht ganz klar, ob auch dem Aufsichtsrat damals Versäumnisse vorzuwerfen sind. Insofern könnte sich die Abstimmung nach der HV Diskussion auch noch ändern.

4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026; Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026


Keine Abstimmung erforderlich


4.1 die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen;

Zustimmung

Begründung: Da der Abschlussprüfer keine Beratung bei der Gesellschaft macht, bestehen keine Bedenken gegen die Wiederwahl des Abschlussprüfers.

4.2 die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

Zustimmung

Begründung: Siehe TOP 4.1

5. Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Da es sich nur um eine formale Prüfung des Berichts und keine inhaltliche Prüfung des Vergütungssystems handelt, kann dem geprüften Vergütungsbericht zugestimmt werden.

6. Wahlen zum Aufsichtsrat


Keine Abstimmung erforderlich


6.1 Peter Walter Herweck,

Ablehnung

Begründung: Nach der Übernahme von PSI ist es natürlich selbstverständlich, dass der neue Großaktionär auch angemessen im Aufsichtsrat vertreten ist. Nach dem derzeitigen Stand scheint es aber keinen Vertreter mehr für den Streubesitz im Aufsichtsrat zu geben, da die Rolle des E ON Vertreters auch noch ungeklärt ist. Diesbezüglich wird es Nachfragen auf der HV geben. Danach könnte es eventuell noch zu einer Teilzustimmung zu einem Kandidaten kommen.

6.2 Max Fowinkel,

Ablehnung

Begründung: Siehe TOP 6.1

6.3 Michael Kunz,

Ablehnung

Begründung: Siehe TOP 6.1

7. Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien

Ablehnung

Begründung: Durch die Übernahme von Warburg Pincus ist der handelbare Streubesitz der Gesellschaft bereits stark gefallen. Bei einem weiteren Rückkauf von Aktien mit einem anschließenden Einzug der Aktien, würde der Großaktionär bevorzugt werden, seinen Aktienanteil erhöhen und damit die Gefahr des Enteignungsverfahren durch Squeeze out steigen.

8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderungen

Zustimmung

Begründung: Die Satzungsänderung mit der Aufhebung des Bedingten Kapitals ist sinnvoll, um die Satzung zu bereinigen und ohne Nachteile für die Aktionäre.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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