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Gerresheimer AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 01.09.2026
Sprecher: Dr. Sven Hafkesbrink

Gerresheimer AG
Klaus-Bungert-Str. 4
40468 Düsseldorf
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. November 2025, des zusammengefassten Lageberichts der Gerresheimer AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 (1. Dezember 2024 - 30. November 2025)


Keine Abstimmung erforderlich


2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Zustimmung

Begründung: Der Vertagung der Entlasung der in 2025 scheidenden Vorstandmitglieder basierend auf der noch nicht abgeschlossenen Untersuchung der BaFin kann zu gestimmt werden. Die in 2025 ernannten neuen Vorstandmitglieder haben das Unternehmen sehr schnell stabilisieren können und die Talfahrt vorläufig beendet. Dementsprechend kann hier Entlastung reteilt werden.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung

Begründung: Da die Untersuchung der BaFin noch nicht abgeschlossen ist, wird eine Vertragung der Entlastung beantragt. Dieser Vertagung der Entlastung des Aufsichtsrates kann zuggestimmt werden.

4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Zustimmung

Begründung: KPMG ist jetzt im zweiten Jahr der Abschlussprüfer der Gerresheimer AG, deshalb kann einer Unabhängigkeit des Abschlussprüfers aus formellen Gründen nicht widersprochen werden, da auch keine weiteren Mandate im Konzern ersichtlich sind.

5. Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 (1. Dezember 2024 - 30. November 2025)

Zustimmung

Begründung: Der Vergütungsbericht ist formal nach den Vorgaben des § 162 AktG erstellt worden. Er ist transparent und nachvollziehbar erstellt worden.

6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Ablehnung

Begründung: Dass im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch von Seiten des Vorstandsmitglieds Abfindungszahlungen überhaupt vorgesehen sind, erscheint kritikwürdig. Auch erwartet die SdK, daß die kurzfristigen Vergütungskomponenten maximal 30% nicht überschreiten sollten, was hier nicht eingehalten wird. Des weiteren könnte es dazu kommen, dass selbst dann variable Vergütungen an den Vorstand gezahlt werden könnten, wenn ein negatives Ergebnis erzielet würde. Dementsprechend kann die SdK dem hier vorgelegten Vergütungssystem nicht zustimmen.

7. Wahlen zum Aufsichtsrat


Keine Abstimmung erforderlich


7.1 Herrn Rainer Beaujean,

Zustimmung

Begründung: Herr Beaujean hat bereits Erfahrung aus dem Vorstand der Gerresheimer AG bis 2019. Mit seiner Erfahrung bei Gerresheimer und anderen Vorstandstätigkeiten in international tätigen Aktiengesellschaften, ist seine Erfahrung bzw. Kenntnis in der jetzigen turbulenten Zeit hilfreich, die Lage der Gerresheimer weiter zu stabilisieren.

7.2 Herrn Klaus Röhrig,

Ablehnung

Begründung: Herr Röhrig ist sicherlich ein erfahrener Manager, hat allerdings bereits 3 weitere Aufsichtsratsmandate (oder ähnliche ausländische Ämter). Zusätzlich ist er Geschäftsführer von zwei weiteren Gesellschaften und hat die Funktion des Co-Chief Investment Officer inne. All dies zusammengenommen, muss von einer Überlastung ausgegangen werden.

7.3 Herrn Markus Sieger,

Zustimmung

Begründung: Herr Sieger ist mit seiner Erfahrung und seinen Kontakten im Bereich Pharma sicher eine gute Ergänzung für den Aufsichtsrat. Zur Zeit hat er zwei weitere Aufsichtsratsähnliche Mandate in ausländischen Gesellschaften inno sowie eine vergleichbare Position als Aufsichtratsvorsitzender. Demnach kann noch nicht von einer Überlastung ausgegangen werden.

7.4 Frau Eva van Pelt,

Zustimmung

Begründung: Frau van Pelt ist mit ihrer Erfahrung eine gute Ergänzung des Aufsichtsrates. Sie hat drei weitere vergleichbare Aufsichtsratsmandate bei deutschen und ausländischen Gesellschaften. Daher ist nicht von einer Überlastung auszugehen.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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