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DEUTZ AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerodentliche Hauptversammlung am 24.08.2026
Sprecher: Michael Masa

DEUTZ AG
Ottostraße 1
51149 Köln-Porz (Eil)
1. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Zustimmung

Begründung: Die SdK stimmt TOP 1 zu, weil der Erwerb der FFG DEUTZ strategisch sinnvoll in einem wachsenden, margenstarken Verteidigungsmarkt positioniert. Die Verwässerung durch die Sachkapitalerhöhung ist mit maximal 29,9 % bewusst unterhalb der WpÜG-Pflichtangebotsschwelle gedeckelt. Der Vorstand hat im Bericht gemäß § 186 Abs. 4 AktG mehrere Alternativen zum Bezugsrechtsausschluss geprüft und nachvollziehbar verworfen, da sie entweder die Pflichtangebotsschwelle auslösen oder die Verwässerung weiter verschärft hätten. Die Angemessenheit des Ausgabebetrags ist durch eine unabhängige Bewertung von RSM Ebner Stolz sowie eine gesonderte Prüfung durch KPMG extern abgesichert. Anders als bei pauschalen Kapitalvorratsbeschlüssen stimmen die Aktionäre hier über eine konkrete, vollständig offengelegte Einzeltransaktion ab, was dem von der SdK bevorzugten Transparenzstandard entspricht. Die verbleibenden Risiken aus Verschuldung, Verwässerung und Integration sind der SdK bewusst, überwiegen in der Gesamtabwägung aber nicht den strategischen und wirtschaftlichen Nutzen der Transaktion.

2. Beschlussfassung über die Ergänzung des § 9 Absatz 4 der Satzung (Niederlegung von Aufsichtsratsmandaten) um einen neuen Satz 2.

Zustimmung

Begründung: Die SdK stimmt TOP 2 zu, da die Ergänzung von § 9 Abs. 4 der Satzung eine rein verfahrenstechnische Erleichterung ohne materielle Auswirkung auf Aktionärsrechte darstellt. Die Neuregelung erlaubt es dem Vorstand lediglich, im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Aufsichtsratsmitglied die zweimonatige Niederlegungsfrist zu verkürzen oder auf sie zu verzichten – ein einseitiges Aushebeln der Frist ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sachlich dient die Änderung der zügigen Nachbesetzung des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Vollzug der unter TOP 1 beschlossenen FFG-Transaktion, für die den Verkäuferfamilien zwei Aufsichtsratssitze zustehen sollen. Ohne diese Flexibilisierung könnte die im Rahmen der Investorenvereinbarung vorgesehene Gremienbesetzung erst mit erheblicher Verzögerung erfolgen, was das geordnete Zusammenwachsen von DEUTZ und FFG unnötig verzögern würde. Die paritätische Mitbestimmung sowie die übrigen Kompetenzen der Hauptversammlung bei der Aufsichtsratsbesetzung bleiben von der Änderung unberührt. Angesichts des engen, konsensgebundenen Anwendungsbereichs und des klaren Bezugs zur bereits unter TOP 1 gebilligten Transaktion sieht die SdK keinen Anlass, TOP 2 abzulehnen.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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