1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Keine Abstimmung erforderlich
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Ablehnung
Begründung: Die SdK fordert eine angemessene Beteiligung der Aktionäre an dem Ertrag der Gesellschaft. Als angemessen erachtet sie eine Ausschüttung von vierzig bis sechzig Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses („Ausschüttungsquote“).
Bei einem wertberichtigungsbereinigten („angepassten“) Konzernjahresüberschuss von 3.151 Mio. Euro (vgl. Porsche SE, Geschäftsbericht 2024, S. 194, „Angepasstes Ergebnis nach Steuern“) wären danach mindestens 1.260 Mio. Euro auszuschütten.
Verteilt auf 306.250.000 Aktien (vgl. Porsche SE, HV 2025, Einberufung, S. 16) ergäbe das eine Dividende von 4,12 Euro/Aktie.
Stattdessen schlägt die Gesellschaft die Ausschüttung einer Dividende von nur 1,904 Euro je Stammaktie und 1,910 Euro je Vorzugsaktien vor. Entsprechend beläuft sich die vorgeschlagene Ausschüttungsquote auf nur 18,5 Prozent.
Abzulehnen ist der Gewinnverwendungsvorschlag im Übrigen bereits wegen der unangemessen niedrigen Mehrdividende je Vorzugsaktionäre von nur 0,006 Euro/Aktie (vgl. dazu § 22 Abs. 5 Satzung). Bei einer Dividende von 1,910 Euro/Stammaktie entspricht das einem Aufschlag um rund drei Tausendstel – ein Unterschied, der ersichtlich ungeeignet ist, das fehlende Stimmrecht der Vorzugsaktionäre auszugleichen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Ablehnung
Begründung: Die Gesellschaft hat in dem Geschäftsjahr 2024 „Wertberichtigungen der Beteiligungsbuchwerte an der [Kernbeteiligung] Volkswagen AG in Höhe von minus 19,9 Milliarden Euro sowie der [Kernbeteiligung] Porsche AG in Höhe von minus 3,4 Milliarden Euro“ vornehmen müssen. Zwar erwirtschaftete die Gesellschaft, „bereinigt um die[se] Wertberichtigungseffekte […] einen Gewinn“, doch betrug der nur noch 3,2 Milliarden Euro – „nach 5,1 Milliarden Euro im Vorjahr“ (Porsche SE, Geschäftsbericht 2024, S. 8). Folgerichtig sankt der Jahresschlusskurs der Aktie gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent auf 36,35 Euro, und hat sich seit dem Jahr 2021 mehr als halbiert.
Dass der Vorstandsvorsitzende, Herr Hans Dieter Pötsch, „weiterhin [?] ein deutliches Wertsteigerungspotenzial“ sieht (vgl. Pötsch, Porsche SE, HV 2025, Rede (Vorabveröffentlichung), S. 5, abrufbar unter: https://www.porsche-se.com), vermag vor dem Hintergrund kaum zu überzeugen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Ablehnung
Begründung: Angesichts der Fortdauer, der Vielzahl und des Streitwerts von Rechtsstreitigkeiten (Beteiligungsaufbau VW, Abgasbetrug VW) lässt sich über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats kaum sachgerecht urteilen. Insofern fordert die SdK e.V. eine Vertagung und empfiehlt andernfalls eine Verweigerung der Entlastung.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2025
Zustimmung
Begründung: Gegen die (Wieder-)Wahl der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum (Konzern-)Abschlussprüfer der Gesellschaft bestehen keine Einwände. Weder prüft die Grant Thornton AG die Gesellschaft bereits seit mehr als zehn Jahren, noch hat sie im abgelaufenen Geschäftsjahr in erheblichem Umfang Vergütungen für Beratungsleistungen erhalten. Erstmalig zum Abschlussprüfer gewählt wurde die Grant Thornton AG auf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 (abweichend noch Porsche SE, HV 2022, Einberufung, TOP 5).
6. Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Der Vergütungsbericht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.
7. Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Ablehnung
Begründung: Das vorgeschlagene Vergütungssystem ist abzulehnen (zur Begründung vgl. bereits SdK e.V., Abstimmungsverhalten zu Porsche SE, HV 2024, TOP 8).
8. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestätigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder bestehen keine Einwände (so auch SdK e.V., Abstimmungsverhalten zu Porsche SE, HV 2021, TOP 7).
9. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Vorzugsaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Ablehnung
Begründung: Ein konkreter Anlass für den Erwerb eigener Aktien besteht nicht, wie die – unter TOP 10 – vorgeschlagene gegenläufige Ermächtigung zur Schaffung eines genehmigten Kapitals zwecks Ausgabe neuer Aktien belegt. Eine abstrakte Ermächtigung zum Erwerb eigener (Vorzugs-)Aktien lehnt die SdK grundsätzlich ab. Grund sind die mit dem Erwerb eigener Aktien einhergehenden Gefahren („Klumpenrisiko“ und Bewertungsspielraum).
10. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals durch entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung
Zustimmung
Begründung: Die SdK stimmt der Schaffung von bedingtem bzw. genehmigtem Kapital zu, solange der Gesamtbetrag des Vorratskapital nicht mehr als 25 Prozent des Grundkapitals beträgt. Dem genügt der Vorschlag der Verwaltung. Danach soll das Genehmigte Kapital höchstens 20 Prozent des Grundkapitals umfassen, und ein bedingtes Kapital sieht die Satzung (noch) nicht vor.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich