TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr zum 30. September 2024, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr zum 30. September 2024
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr zum 30. September 2024
Ablehnung
Begründung: Lt. Abschlussprüfer besteht, wie in den Vorjahren, eine wesentliche Unsicherheit bei der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Mobotix AG. Für die Finanzierung und Verbindlichkeiten des nach wie vor defizitären Unternehmens sorgt und garantiert alleine der Mehrheitsaktionär Konica Minolta Gruppe über sein Hausbankensystem. Des Weiteren hat der Abschlussprüfer schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Regelungen, insbesondere die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses betreffend, festgestellt. Die Mobotix AG mutet an wie eine Filiale der Konica Minolta Gruppe und der Vorstand scheint konfus und führungslos hinsichtlich Compliance und Corporate Governance zu handeln.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr zum 30. September 2024
Ablehnung
Begründung: Der Aufsichtsrat ist komplett abhängig von Konica Minolta. Von einer Aufsicht auch im Interesse der Minderheitsaktionäre kann keine Rede sein.
TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr zum 30. September 2025
Zustimmung
Begründung: Grant Thornton prüft seit letztem Jahr. Es wurden 172 TEUR Honorar für prüferische Tätigkeit ausgewiesen. G.T. erfüllt die Kriterien der SdK für die Bestellung eines Abschlussprüfers.
TOP 5 Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds: Herrn Toshiya Eguchi
Ablehnung
Begründung: Herr Eguchi ist als Mitarbeiter der Konica Minolta Gruppe abhängig vom Mehrheitsaktionär. Das Unternehmen braucht aber dringend einen erfahrenen unabhängigen Aufsichtsrat, welcher auch die Interessen der Minderheitsaktionäre vertritt.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich