Back

Dinkelacker AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 10.04.2025
Sprecher: Torsten Stefan

Dinkelacker AG
Königstraße 18
70173 Stuttgart
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2024 mit dem Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns zum 30. September 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung

Begründung: Die Dinkelacker AG bilanziert ihre Immobilien nach HGB und schüttet seit Jahren große Teile des Konzernjahresüberschusses in Form einer konstanten Dividende von 20,00 € sowie eines zusätzlichen Bonus von 12,00 € je Aktie aus. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird dem Gewinnverwendungsvorschlag zustimmen.

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/24

Zustimmung

Begründung: Der Vorstand führt die Gesellschaft mit ruhiger Hand und entwickelt die Bestände kontinuierlich weiter. Die geplanten Umsatzerlöse im Konzern wurden im ab- gelaufenen Geschäftsjahr übertroffen und zu Beginn des Geschäftsjahres 2024/25 konnte der Leerstand vollständig abgebaut werden, so dass nunmehr Vollvermietung vorliegt.

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/24

Zustimmung

Begründung: Der Aufsichtsrat traf sich gemäß AR-Bericht im Geschäftsjahr zu 4 Sitzungen und nahm hinsichtlich der Schwerpunktsetzungen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle der wesentlichen Geschäfte wahr.

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/25

Ablehnung

Begründung: Die Ereignisse im Fall „Wirecard“ und die Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) lassen die SdK ernsthaft an der Eignung von EY als Abschlussprüfer einer Gesellschaft zweifeln. Die bei Wirecard festgestellten "Mängel" und das hierzu von EY kommunizierte Selbstverständnis lassen nach wie vor befürchten, dass es sich um ein Prüfungsverständnis und eine Prüfungspraxis handelt, bei dem die SdK die Prüfungsqualität - abseits der Qualität und Integrität der jeweiligen Prüfer - nicht mehr als gewährleistet ansieht. Diese Einschätzung wird nach Auffassung der SdK durch den sog. Wambach-Report gestützt. Hinzukommt, daß die APAS nicht nur gegenüber den beteiligten Prüfern bei Wirecard, sofern diese noch eine Zulassung hatten, Sanktionen verhängt hat, sondern auch die Abschlussprüfungsgesellschaft EY selbst mit einem zweijährigen Tätigkeitsverbot in Bezug auf Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interessen belegt hat. Dies dokumentiert nach Auffassung der SdK, dass bei EY ein systemisches Problem beim Prüfungsverständnis bestehen könnte. Ein Bekenntnis EY’s zur eigenen Verantwortung sowie ein Nachweis darüber, daß EY aus dem Wirecard-Skandal seine Lehren gezogen und Prozesse angepasst hat, sind sicherlich nicht ausreichend, wären aber ein erster Schritt.

TOP 6 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung des Nachweisstichtags für die Anmeldung zur Hauptversammlung

Zustimmung

Begründung: Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Satzung soll hierzu entsprechend angepasst werden.

TOP 7 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Ablehnung

Begründung: Nach Auffassung der SdK ist das Instrument der virtuellen Hauptversammlung in seiner derzeitigen Ausgestaltungsmöglichkeit aufgrund von möglichen Einschränkungen der Rechtsposition der Aktionäre (Anfechtungsausschluss bei technischen Störungen, Einschränkung des Fragerechts der Aktionäre) sowie aufgrund der Einschränkung der Interaktion von Aktionären untereinander während der Hauptversammlung aktionärsfeindlich und sollte daher allenfalls in Notsituationen eingesetzt werden. Ferner sollten wichtigen Beschlussgegenständen wie Strukturmaßnahmen, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen, Squeeze-Outs etc. von virtuellen Hauptversammlung ausgenommen werden, denn derartige Beschlussgegenstände weisen in besonderer Weise die Notwendigkeit der Nahkommunikation zwischen Aktionären und Verwaltung sowie zwischen den Aktionären untereinander aus und erfordern die Möglichkeit einer kontroversen Diskussion. Der Vorschlag der Verwaltung sieht eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands ohne eine Beschränkung auf den Notfall und ohne inhaltliche Einschränkungen vor. Dem kann so nicht zugestimmt werden.

TOP 8 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts

Begründung: Gemäß den letzten Veröffentlichungen hält die Gesellschaft knapp 3% eigene Aktien und es besteht ein Freefloat von unter 2%. Der Vorschlag der Verwaltung umfasst die Ermächtigung, bis zu 10% der eigenen Aktien durch Rückkauf zu erwerben, sowie ein sehr breites Spektrum an Ermächtigungen zu Verwendung eigener Aktien – bis hin zu deren Verkauf über die Börse. Zu diesem Tagesordnungspunkt werden die Stellungnahmen der Verwaltung auf der HV sowie die anschließende Aussprache auf der HV abgewartet.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


Gerne können Sie uns jeder Zeit Ihre Stimmrechte kostenlos übertragen. Klicken Sie dazu einfach auf den untenstehenden Button.

Stimmrechte übertragen