1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Mercedes-Benz Group AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Keine Abstimmung erforderlich
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die SdK fordert eine angemessene Beteiligung der Aktionäre an dem Ertrag der Gesellschaft. Als angemessen erachtet sie eine Ausschüttung von vierzig bis sechzig Prozent des Konzernjahresüberschusses.
Bei einem auf die Aktionäre der Mercedes Benz Group AG entfallenden Konzernjahresüberschuss im Geschäftsjahr 2025 von 5,14 Mrd. Euro (vgl. GB 2026, S. 252) bedürfte es danach einer Ausschüttung von mindestens 2,06 Mrd. Euro.
Dem genügt der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Er sieht eine Ausschüttung in Höhe von (962.903.703 Stückaktien (vgl. MB AG, HV 2026, Einberufung, S. 13) x 3,50 Euro/Stückaktie (vgl. MB AG, HV 2026, Dividendenvorschlag, S. 1) =) 3,35 Mrd. Euro vor, was einer Ausschüttungsquote von rund 65 Prozent entspricht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: „Mit einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von 5,8 Mrd. [Euro], einem Gewinn je Aktie von 5,34 [Euro] sowie einem Free Cash Flow des Industriegeschäfts von 5,4 Mrd. [Euro] lagen die Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2025 im Rahmen der Prognose“, wenn auch „deutlich unter 2024“ (Dr. Brudermüller, in: MB AG, HV 2026, Brief des Aufsichts-ratsvorsitzenden, S. 2, Sp. 2, abrufbar unter: https://group.mercedes-benz.com/dokumente/investoren/hauptversammlung/mercedes-benz-ir-hv-2026-chairmans-letter.pdf (Abruf: 12.03.2026)).
Soweit der Ergebnisrückgang durch „technologische[n] Wandel, veränderte Marktstrukturen, regulatorische Rahmenbedingungen, Handelskonflikte und geopolitische Spannungen“ verursacht ist (so Dr. Brudermüller, in: MB AG, HV 2026, Brief des Aufsichts-ratsvorsitzenden, S. 1, Sp. 1), sind der Einfluss und folglich auch die Verantwortung des Vorstands beschränkt.
Sehr wohl in die Verantwortung des Vorstands fallen hingegen die strategischen Entscheidungen beispielsweise für die (nicht haltbare) Verfolgung einer „Luxus-Strategie“ (vgl. dazu nur einerseits: Mercedes setzt voll auf Luxus, in: faz.net v. 19.05.2022 u. andererseits: Källenius distanziert sich von der Luxusstrategie, in: faz.net v. 12.08.2025); verantwortlich ist er ebenso für den (rechtswidrigen) Einsatz von „näher spezifizierten Funktionalitäten“ des Abgasreinigungssystems (zit. nach: MB AG, GB 2024, S. 108, Sp. 1) und vor allem dem des „Thermofensters“. Deren Folgen gilt es zu klären (vgl. dazu die Abstimmungsempfehlungen unter TOP 4).
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt eine Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats wegen der noch immer ausstehenden Aufarbeitung gleich mehrerer Fälle einer möglichen Organhaftung ab (vgl. dazu bereits SdK e.V., Mercedes Benz Group AG (MB AG), HV 2024, Abstimmungsempfehlung zu TOP 4). Zwar hat der Aufsichtsrat die Untersuchung „hinsichtlich des gesamten der Angelegenheit Dieselemissionen zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der Frage einer etwaigen sich hieraus ergebenden Vorstandsverantwortlichkeit“ mittlerweile für „abgeschlossen“ erklärt (so Morrison & Foerster LLP, Stellungnahme v. 14.03.2025, S. 1, abgedr. in: MB AG, HV 2025, Brief des Aufsichtsratsvorsitzenden, Anlage „Diesel“, ab-rufbar unter: https://group.mercedes-benz.com/dokumente/investoren/hauptversammlung/mercedes-benz-ir-hv-2025-chairmans-letter-anlage-diesel.pdf (Abruf: 12.03.2026)). Doch erscheint das Ergebnis der beauftragten Untersuchung kaum glaubhaft. Nach Feststellung der Kanzlei sollen „Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder nicht bestehen“ (Morrison & Foerster LLP, Stellungnahme v. 14.03.2025, S. 1). Angesichts von Vielzahl, Umfang und Dauer der Verwendung von „Funktionalitäten“, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als „unzulässige Abschalteinrichtungen“ zu werten sind, erscheint eine Unkenntnis der Organmitglieder wenig wahrscheinlich oder jedenfalls kaum entschuldbar. Nicht nur hatte sich die Gesellschaft seit 2009 bereits an einer kartellrechtswidrigen „Beschränkung des Wettbewerbs bei der Abgasreinigung“ („Abgaskartell“) beteiligt (vgl. dazu EU-Kommission, Pressemitteilung v. 08.07.2021, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_3581 (Abruf: 12.03.2026) u. MB AG, HV 2026, Brief des Aufsichtsratsvorsitzenden, Anlage „Antitrust“, S. 2, Nr. 2, abrufbar unter: https://group.mercedes-benz.com/dokumente/investoren/hauptversammlung/mercedes-benz-ir-hv-2026-chairmans-letter-anlage-kartell.pdf (Abruf: 12.03.2026)); vielmehr hatten die Organmitglieder unstreitig Kenntnis jedenfalls von der Verwendung des sog. „Thermofensters“. Dass sie sich über die Rechtswidrigkeit der Verwendung geirrt haben, mag sein; dass der Irrtum auch unvermeidbar war, aber nicht (ebenso offensichtlich der Europäische Gerichtshof (EuGH): „Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, [würde] offensichtlich [!] dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen [!] und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen von Fahrzeugen führen“ (EuGH, Urt. v. 14.07.2022, Rs. C‑128/20, Rn. 63 u. EuGH, Urt. v. 21.03.2023, Rs. C-100/21, Rn. 65, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/ (Abruf: 12.03.2026)).
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten sowie des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht
Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestellung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M, (PwC GmbH) [1.] zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026, [2.] zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2027 sowie [3.] zum Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 bestehen keine Einwände. Weder prüft die – erstmals 2023 bestellte – PwC GmbH die Gesellschaft schon seit mehr als zehn Jahre; noch hat sie im Geschäftsjahr 2025 neben Prüfungs- auch (möglicherweise widerstreitende) nennenswerte Beratungsleistungen erbracht (zu den Honoraren des Abschlussprüfers vgl. MBG AG, GB 2025, S. 373, Sp. 1-2).
Keine Abstimmung erforderlich
5.1 Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer und Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 (PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestellung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M, (PwC GmbH) [5.1] zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026, [5.2] zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanz-berichten für das Geschäftsjahr 2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2027 sowie [5.3] zum Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 bestehen keine Einwände. Weder prüft die – erstmals 2023 bestellte – PwC GmbH die Gesellschaft schon seit mehr als zehn Jahre; noch hat sie im Geschäftsjahr 2025 neben Prüfungs- auch (möglicherweise widerstreitende) nennenswerte Beratungsleistungen erbracht (zu den Honoraren des Abschlussprüfers vgl. MBG AG, GB 2025, S. 373, Sp. 1-2).
5.2 Prüfer von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2027 im Zeitraum bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2027 (PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Zustimmung
Begründung: Vgl. Abstimmungsverhalten und Begründung zu TOP 5.1.
5.3 Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2026 (PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
Zustimmung
Begründung: Vgl. Abstimmungsverhalten und Begründung zu TOP 5.1.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Gegen die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestehen keine Einwände. Gemäß dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers enthält der Vergütungsbericht alle nach § 162 Abs. 1 u. 2 AktG erforderlichen Angaben. Ob die Angaben richtig sind, hat der Wirtschaftsprüfer nicht zu prüfen – und ist folglich auch nicht Gegenstand des Billigungsbeschlusses der Hauptversammlung. Der Gehalt und die Bedeutung des Beschlusses ist daher gering, zumal nach dem Gesetz weder Rechte noch Pflichten begründet, noch nach § 243 anfechtbar ist (vgl. dazu § 120a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 u. 3 AktG).
7. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
7.1 Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Katharina Beumelburg
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl von Frau Dr.-Ing. Katharina Beumelburg in den Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen keine Einwände. Angesichts ihrer früheren Tätigkeit am Fraunhofer‑Institut für Produktionstechnik und Automatisierung in Stuttgart und bei der Siemens AG (zum Werdegang vgl. HV 2026, Einberufung, S. 10) und ihrer gegenwärtigen Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Heidelberg Materials AG erscheint sie fachlich geeignet und angesichts der fehlenden Mitgliedschaft in weiteren Aufsichtsräten zugleich hinreichend zeitlich verfügbar.
7.2 Dr. Rashmi Misra
Zustimmung
Begründung: Gegen die Wahl von Frau Dr. Rashmi Misra in den Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen keine Einwände. Angesichts ihrer früheren Tätigkeit als „General Manager für KI, Daten und neu entstehende Technologien“ bei Microsoft (zum Werdegang vgl. HV 2026, Einberufung, S. 11) und ihrer gegenwärtigen Tätigkeit als „Group Chief AI & Data Officer“ bei der Emirates Telecommunications Group Company PJSC („e&“), erscheint sie fachlich geeignet und angesichts der Mitgliedschaft in nur einem weiteren Aufsichtsrat zugleich hinreichend zeitlich verfügbar.
7.3 Marco Gobbetti
Zustimmung
Begründung: Gegen die (Wieder-)Wahl von Herrn Marco Gobbetti in den Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen keine Einwände. Angesichts seiner früheren Tätigkeit bei Bottega Veneta, Va-lextra, Moschino, Givenchy, Céline, Burberry (zum Werdegang vgl. HV 2026, Einberufung, S. 12) und Salvatore Ferragamo sowie seiner gegenwärtigen Tätigkeit als „Executive Administrator“ bei der Aeffe S.p.A. erscheint er fachlich geeignet und trotz der Mitgliedschaft in den Aufsichtsräten der (nicht börsennotierten) Mercedes-Benz AG und Spring Place One Ltd. zugleich noch hinreichend zeitlich verfügbar.
Auch hat er seit seiner Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft in 2022 nur eine von fünfundzwanzig Aufsichtsratssitzungen versäumt (vgl. Geschäftsbericht 2022, S. 20, GB 2023, S. 17, GB 2024, S. 18 u. GB 2025, S. 17) und damit eine Teilnahmequote von 96 Prozent (im Unterschied beispielsweise zu Frau Liz Centoni, die allein seit 2022 acht von neunundzwanzig und allein in 2025 drei von sieben Aufsichtsratssitzungen verpasst hat und damit auf eine Teilnahmequote von nur 72 bzw. 57 Prozent kommt).
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich