TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die KATEK SE und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Im Berichtszeitraum gehörten dem Vorstand CEO Rainer Koppitz und CFO Dr. Johannes Fues an. Die operative und strategische Weiterentwicklung von Katek war in 2023 erfolgreich. Das Geschäft wurde ausgeweitet und es konnte auf Ergebnisseite eine signifikante Verbesserungen erzielt werden. Auch die jüngsten Vertriebserfolge, bspw. der 200 Mio. Euro Großauftrag für Wallboxen, geht Gerüchten zufolge noch auf die Kappe der ehemaligen Vorstände.
TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Zustimmung
Begründung: Im Berichtszeitraum gehörten dem Aufsichtsrat Klaus Weinmann, Markus Saller, Andreas Müller, Hannes Niederhauser und Prof. Dr. Constanze Chwallek an. Ausweislich des ausführlichen Aufsichtsratsberichts kamen die Mitglieder ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nach. Kritisch zu thematisieren sind die abrupten Amtsniederlegungen von Niederhaus (Ende 2023) sowie Weinmann und Saller (Anfang 2024).
TOP 4 Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 4 a) Frau Claudia Badstöber
Ablehnung
Begründung: Claudia Badstöber erfüllt als beruflich tätige Geschäftsführerin der Austro Holding AG und der Grosso Holding mbH mit bereits einem Aufsichtsratsvorsitzendenmandat beim Mehrheitsaktionär Kontron sowie einem Aufsichtsratsmandat bei der SIGNA Development Selection AG nicht die an ein weiteres Aufsichtsrats-(Vorsitzenden)-Mandat gestellte formale Anforderung an die zeitliche Verfügbarkeit.
TOP 4 b) Herrn Dieter Gauglitz
Zustimmung
Begründung: Auch Dieter Gauglitz steht dem Mehrheitsaktionär Kontron nahe, seine dortige CFO-Tätigkeit liegt aber bereits mehrere Jahre zurück. Die formale Anforderung an die zeitliche Verfügbarkeit wird erfüllt und die fachliche Expertise im Bereich Wirtschaftsprüfung und Kapitalmarkt ist stimmig.
TOP 4 c) Herrn Christoph Öfele
Zustimmung
Begründung: Als unabhängiger Aufsichtsratskandidat mit jahrzehntelanger Kapitalmarkterfahrung wird die Wahl von Christoph Öfele befürwortet.
TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Zustimmung
Begründung: Der als Teil des zusammengefassten Lageberichts veröffentliche Vergütungsbericht, der auch Gegenstand des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers ist, scheint die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG zu erfüllen.
TOP 6 Beschlussfassung über eine Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung
Ablehnung
Begründung: Die der Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung zugrunde liegende Verlagerung des Firmensitzes auf den Sitz des Großaktionärs ist kritisch zu sehen. Auch angesichts des damit eng verbundenen Umstands, dass der komplette Vorstand (unter Auslösung hoher Abfindungsboni) ausgetauscht und nunmehr vom Vorstand des Mehrheitsaktionärs übernommen wurde, ist ernstlich zu hinterfragen, inwiefern eine unabhängige Geschäftsführung im Sinne aller Katek-Aktionäre überhaupt noch praktiziert werden kann. Die Satzungsänderung ist abzulehnen und von Vorstand und Aufsichtsrat diesbezüglich Rechenschaft zu fordern.
TOP 7 Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und die entsprechenden Änderungen der Satzung
Ablehnung
Begründung: Eine Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien wird aus generellen Erwägungen aufgrund des Eingriffs in die Privatsphäre der Aktionäre kritisch gesehen. Jedem Aktionär sollte das Recht auf Anonymität gewährt bleiben und es in die Entscheidungsbefugnis jedes Einzelnen gelegt werden, ob und in welchem Ausmaß eine namentliche Kennung mit Adressdaten erwünscht ist. Vor allem aber wird eine Umwandlung in Namensaktien im Nachgang zu Mehrheitsübernahmen, insbesondere wie vorliegend gepaart im Nachgang zu einem Delisting, kritisch gesehen. Da der Vorstand der Gesellschaft mittlerweile personengleich mit dem Vorstand des Mehrheitsaktionärs ist, kann defacto nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorstände die sich aus dem Aktienregister ergebenden Informationen partikulär ausnutzen. Ferner stellt es ohnehin einen Widerspruch dar, auf der einen Seite mit Verweis auf eine Kostenersparnis ein Delisting durchzuführen und die Kommunikation mit den Aktionären einzustampfen, nur um auf der anderen Seite (unter Erzeugung von Kosten) eine Umwandlung in Namensaktien beschließen zu wollen, um dann anscheinend wieder verstärkt mit den Aktionären zu kommunizieren. Der Beschlussvorschlag ist abzulehnen, und sofern Vorstand und Aufsichtsrat nicht plausibel darlegen, wie eine Ausnutzung der sich aus Namensaktien ergebenden Informationen zu partikulären Interessen des Großaktionärs ausgeschlossen wird und inwiefern konkret eine intensivere Kommunikation mit den Aktionären erfolgen soll, wird Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich