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Hoftex Group AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 07.07.2023
Sprecher: Thomas Walch

Hoftex Group AG
Fabrikzeile 21
95028 Hof/Saale
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses einschließlich des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Zustimmung

Begründung: Aus Sicht der SdK kann allen Vorstandsmitgliedern die Entlastung erteilt werden. Gründe die einer Entlastung entgegenstehen würden, sind nicht zu erkennen.

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Zustimmung

Begründung: Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Entlastung des Aufsichtsrats sprechen würden. Ausweislich des Aufsichtsratsberichts hat dieser den Vorstand ordnungsgemäß überwacht und beraten.

TOP 4 Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Ablehnung

Begründung: Die Beschlussvorlage sieht vor, dass der Vorstand ermächtigt wird, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung im Handelsregister stattfinden, im virtuellen Format ohne physische Präsenz der Aktionäre oder deren Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). Aus Sicht der SdK kann einer Satzungsregelung respektive eine Beschlussvorlage von Aktiengesellschaften zur Einführung der virtuellen Hauptversammlung nur bei Vorliegen einer exogenen Krisen-/Notsituation zugestimmt werden, zum Beispiel wenn bei Vorliegen einer Pandemielage ein Versammlungsverbot besteht. Die SdK lehnt die vorgesehene Ermächtigungslösung an den Vorstand ab, da eine Ermessensausübung bei Vorliegen einer Not-/Krisensituation nicht notwendig ist, da es in diesem Fall kein Ermessen gibt, sondern die virtuelle HV die einzige, gesetzlich zulässige Option darstellt. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die SdK die Durchführung von Hybrid-Hauptversammlungen favorisiert, unter Beibehaltung aller früheren Aktionärsrechte, wie sie aus den klassischen Präsenzversammlungen bekannt sind. An derartigen Hybrid-Hauptversammlungen können sowohl Aktionäre teilnehmen, die sich online zuschalten wollen, als auch Aktionäre, die den direkten Austausch und die Konfrontation mit der Verwaltung suchen.

TOP 5 Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Ablehnung

Begründung: Die Satzungsänderung sieht vor, dass die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchgeführt wird. Das gilt nicht für ein Aufsichtsratsmitglied, das Versammlungsleiter ist. Aus Sicht der SdK sollten auch die Aufsichtsräte für einen uneingeschränkten Dialog mit den Aktionären auf der Hauptversammlung körperlich präsent sein. Im Falle der Unmöglichkeit einer physischen Teilnahme wäre eine virtuelle Teilnahme besser als keine Teilnahme. Aber die Regelung müsste auf Fälle der Unmöglichkeit auch wirklich begrenzt bleiben, was im vorliegenden Vorschlag der Verwaltung für die Satzungsänderung nicht zu erkennen ist.

TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Ablehnung

Begründung: Es soll erneut die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 gewählt werden. Der Aufwand für die Leistungen der Deloitte GmbH außerhalb der Abschlussprüfung betrug in 2022 rund 114% des Prüfungshonorars, darunter Steuerberatungsleistungen im Umfang von 74% des Prüfungshonorars. Die SdK fordert die generelle Trennung von Prüfung und Beratung und trägt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, die die Mandatierung des Abschlussprüfers mit sonstigen Leistungen als unabdingbar erscheinen lassen, ein Honorarvolumen für Leistungen außerhalb der Prüfung in Höhe von 25% des Prüfungshonorars mit. Zudem prüft die Deloitte GmbH den Abschluss der Hoftex Group bereits seit mehr als zehn Jahren. Nach Auffassung der SdK soll die Prüfungsgesellschaft und nicht nur der unterzeichnende Prüfer generell alle zehn Jahre gewechselt werden.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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