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STINAG Stuttgart Invest AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 23.05.2024
Sprecher: Dr. Carola Rinker

STINAG Stuttgart Invest AG
Tübinger Straße 41
70178 Stuttgart
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023

Zustimmung

Begründung: Aus Anlegersicht ist der Anstieg der Dividende, wenn auch gering, erfreulich. Aufgrund der anstehenden Projekte sowie der soliden Finanzstruktur (steigender Eigenkapitalanteil bei Neuprojekten aufgrund der gestiegenen Zinsen bei der Aufnahme von Darlehen) ist eine vorsichtige Vorgehensweise nachvollziehbar.

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Vorstandes der STINAG Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr 2023

Zustimmung

Begründung: Trotz der turbulenten Zeiten der Immobilienbranche ist die STINAG sehr solide aufgestellt. Anders als viele Unternehmen der Branche wurden auch in Zeiten der Niedrigzinsphase steigende Zinsen und höhere Baukosten mit einkalkuliert. Auch wenn sich die positive Entwicklung nicht im Aktienkurs widerspiegelt, zeigt sich an dem soliden Ergebnis die gute wirtschaftliche Lage der STINAG. Der Entlastung des Vorstands kann daher zugestimmt werden.

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der STINAG Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr 2023

Zustimmung

Begründung: In seinem Bericht informiert der Aufsichtsrat detailliert über seine Arbeit im vergangenen Jahr. Wünschenswert wäre künftig die tabelarische Angabe der Anwesenheit der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates bei den Sitzungen sowie eine Angabe über die Teilnahme an Weiterbildungen.

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Ablehnung

Begründung: Da EY seit mehreren Jahrzehnten Abschlussprüfer ist, besteht die Gefahr einer fehlenden Unabhängigkeit. Daher kann der Wiederwahl nicht zugestimmt werden. Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. EY war von den Aktionären der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 zum Abschlussprüfer bestellt worden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. Spätestens seit dem Jahr 2015 gab es umfangreiche Medienberichterstattung über Unstimmigkeiten in Bezug auf das Asiengeschäft der Wirecard AG. Auch wesentliche Finanzkennziffern der Wirecard AG wiesen deutliche Abweichungen von denen vergleichbarer Konkurrenzunternehmen auf und waren auch bezüglich einiger relevanter Punkte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. EY hat trotz dieser Medienberichterstattung und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dabei hat es EY nicht für nötig erachtet, direkt bei den kontoführenden Banken Saldenbestätigungen für die Treuhandgelder der Wirecard einzuholen, auf denen zuletzt rund 1,9 Mrd. Euro gelegen haben. Nach Berechnungen der SdK machten die nicht vorhandenen Treuhandgelder zum 31.12.2018 rund 15 % (!) der Konzernbilanzsumme aus. Die Eignung des jeweiligen Treuhänders zur Verwaltung dreistelliger Mio. Euro Beträge wurde offensichtlich dabei auch nicht hinreichend geprüft. Sicherlich können auch bei einer komplexen Abschlussprüfung Fehler passieren. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Viel schwerer wiegt jedoch, dass EY, nach eigener Angabe vor dem politischen Untersuchungsausschuss, auch heute noch die Prüfung von Treuhandkonten anhand von bei den Banken direkt einzuholenden Saldenbestätigungen nicht für nötig erachtet. Ferner hat EY im Fall Wirecard im Jahr 2017, trotz Hinweisen eines Mitarbeiters auf Unregelmäßigkeiten bei einer Übernahme, am 5. April 2017 den Jahresabschluss 2016 testiert, obwohl zuvor am 29. März 2017 bereits mit einem eingeschränkten Testat gedroht wurde, sofern nicht weitere Fragen beantwortet würden. Eine Klärung der damals noch offenen Fragen erfolgte augenscheinlich nicht. Dennoch hat EY ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde APAS zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen Wirtschaftsprüfer von EY zu stellen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zu deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. Die Selbsteinschätzung von EY, wonach man selbst den groß angelegten Betrug durch Wirecard – wohl durch Nichterteilung des Testats für das Jahr 2019 – aufgedeckt haben soll, zeugt nach Einschätzung der SdK von erheblicher Realitätsferne und verspottet die durch die Insolvenz der Wirecard AG geschädigten Stakeholder.

TOP 6 Satzungsänderungen


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 6 a) Neufassung von § 12 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung)

Zustimmung

Begründung: Da es sich um eine rein fixe Vergütung handelt und die Anpassung sich im Rahmen des üblichen für die Unternehmensgröße befindet, kann der Erhöhung zugestimmt werden.

TOP 6 b) Änderung von § 14 Abs. 3 der Satzung (Änderung des Nachweisstichtages)

Zustimmung

Begründung: Da es sich hier um die Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift handelt, kann der Änderung zugestimmt werden.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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