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DWS Group GmbH & Co. KGaA

Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 03.06.2026
Sprecher: Andreas Schmidt

DWS Group GmbH & Co. KGaA
Mainzer Landstraße 11-17
60329 Frankfurt am Main
TOP 1 Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die DWS Group GmbH & Co. KGaA und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Formaler Akt in einer KGaA.

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns 2025

Zustimmung

Begründung: Die Dividende wird weiter kräftig von € 2,20 auf € 3,00 erhöht. Bei einem Ergebnis pro Aktie von €4,64 ergibt sich daraus eine sehr aktionärsfreundliche Ausschüttungsquote von etwa 65%, die Zielgenau auf der von der DWS angestrebten Quote liegt. Da auch bei dieser hohen Ausschüttung alle Investitionen ohne Probleme geleistet werden können, unterstützt die SdK die Ausschüttung.

TOP 3 Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: DWS ist strategisch gut positioniert und mehr als solide finanziert. Nach den Turbulenzen in den letzten Jahren ist man auf dem Wachstumspfad. Die Strategie ist klar, wobei speziell die unbereinigte Cost Income Ratio / Aufwands Ertrags Relation von unter 60% mit 58% in 2025 schneller als erwartet erreicht wurde. Das Management hat nicht nur in dieser Hinsicht die vorsichtige Haltung der SdK übertroffen.

TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Zustimmung

Begründung: Unterstützt durch gute Börsenkurse, aber auch durch interne Maßnahmen ist die DWS im letzten Jahr sehr gut voran gekommen. Strategisch und finanziell ist DWS gut aufgestellt. Insgesamt scheint der Aufsichtsrat seinen Kontroll- und Beratungspflichen gut nachgekommen zu sein.

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, Zwischenabschlüsse, Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung


Keine Abstimmung erforderlich


TOP 5.1 EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, („EY“) wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.EY wird zudem zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2026 und gegebenenfalls erstellter sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG), soweit diese jeweils vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2027 aufgestellt werden, bestellt.

Ablehnung

Begründung: Die SdK begrüßte zwar den turnusmäßigen Wechsel von KPMG, lehnt jedoch weiterhin EY generell als Prüfer ab. EY hat nach unserer Auffassung immer noch keine angemessenen Maßnahmen nach dem Wirecard Skandal ergriffen, um ähnliches Fehlverhalten in Zukunft organisatorisch zu verhindern. Bei der DWS ist dies noch bedeutender, da vermutlich einige Fonds der DWS Verluste mit Wirecard erlitten haben und damit ja die Gefahr besteht dass Infos aus der DWS Prüfung im laufenden Verfahren der DWS Fonds, gegen Wirecard und andere, zum Nachteil der DWS / Fonds genutzt werden könnten.

TOP 5.2 5.2 EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) als Abschlussprüfer zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Der Aufsichtsrat wird angewiesen, den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 durch die Hauptversammlung verlangt wird.

Ablehnung

Begründung: Die SdK begrüßt zwar den turnusmäßigen Wechsel von KPMG, lehnt jedoch weiterhin EY generell als Prüfer ab. EY hat nach unserer Auffassung immer noch keine angemessenen Maßnahmen nach dem Wirecard Skandal ergriffen, um ähnliches Fehlverhalten in Zukunft organisatorisch zu verhindern. Bei der DWS ist dies noch bedeutender, da vermutlich einige Fonds der DWS Verluste mit Wirecard erlitten haben und damit ja die Gefahr besteht dass Infos aus der DWS Prüfung im laufenden Verfahren der DWS Fonds, gegen Wirecard und andere, zum Nachteil der DWS / Fonds genutzt werden könnten.

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Zustimmung

Begründung: Der Vergütungsbericht ist relativ klar und übersichtlich. Die Höhe der Vergütung bewegt sich im Rahmen des von der HV genehmigten Verügtungsmodells.

TOP 7 Wahl zum Aufsichtsrat: Herrn Bas NieuweWeme

Zustimmung

Begründung: Als ehemaliger CEO der Aegon Asset Management bringt Herr Bas NieuweWeme die nötige Expertise, speziell im Fondsgeschäft, in den Aufsichtsrat. Er hat nur zwei weitere Mandate, so dass ausreichend Zeit für die DWS sein sollte. Ein Interessenkonflikt ist nicht zu erkennen.

TOP 8 Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung

Begründung: Allein die in TOP 8 und TOP 9 vorgeschlagenen Kapitalvorratsbeschlüsse erlauben die Erhöhung kumulativ um bis zu 40% des Grundkapitals, wobei vermutlich bei der Ausgabe von Genussscheinen oder ähnlichen Instrumenten sich der Anteil am Grundkapital weiter erhöhen könnte. Damit liegt die Erlaubnis deutlich über den von der SdK akzeptierten 25%. Unabhängig davon sollte auch ein Überbezug für die freien Aktionäre möglich sein. Diese Möglichkeit wird beim Vorratsbeschluss nicht automatisch eingeräumt.

TOP 9 Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge) und entsprechende Satzungsänderung

Ablehnung

Begründung: Allein die in TOP 8 und TOP 9 vorgeschlagenen Kapitalvorratsbeschlüsse erlauben die Erhöhung kumulativ um bis zu 40% des Grundkapitals, wobei vermutlich bei der Ausgabe von Genussscheinen oder ähnlichen Instrumenten sich der Anteil am Grundkapital weiter erhöhen könnte. Damit liegt die Erlaubnis deutlich über den von der SdK akzeptierten 25%. Unabhängig davon sollte auch ein Überbezug für die freien Aktionäre möglich sein. Diese Möglichkeit wird beim Vorratsbeschluss nicht automatisch eingeräumt.

TOP 10 Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital) erfüllen

Ablehnung

Begründung: Allein die in TOP 8 und TOP 9 vorgeschlagenen Kapitalvorratsbeschlüsse erlauben die Erhöhung kumulativ um bis zu 40% des Grundkapitals, wobei vermutlich bei der Ausgabe von Genussscheinen oder ähnlichen Instrumenten sich der Anteil am Grundkapital weiter erhöhen könnte. Damit liegt die Erlaubnis deutlich über den von der SdK akzeptierten 25%. Unabhängig davon sollte auch ein Überbezug für die freien Aktionäre möglich sein. Diese Möglichkeit wird beim Vorratsbeschluss nicht automatisch eingeräumt.

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


Keine Abstimmung erforderlich


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