1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, der Lageberichte für die Uzin Utz SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB einschließlich der Nichtfinanziellen Erklärung für die Uzin Utz SE und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Geschäftsjahr
Keine Abstimmung erforderlich
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024
Ablehnung
Begründung: Die Gesellschaft hat ein Ergebnis je Aktie in Höhe von € 5,84 erzielt. Ausgeschüttet wird eine Dividende in Höhe von € 1,90. Die SdK befürwortet eine Beteiligung der Aktionäre am Konzernergebnis in einem Verhältnis von 40 % bis 60 % vom Konzernergebnis. Hier wird eine Quote unter 40 % als Ausschüttung der Dividende vorgeschlagen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Trotz rückläufigem Konzernumsatz (476 Mio.) , im letzten Jahr 479 Mio., konnte das Ergebnis auf 29,4 Mio. nach 22,6 Mio. gesteigert werden.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat in vier ordentlichen Sitzungen und einer außerordentlichen virtuellen Sitzung, bei welchen alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend waren, seine Beratungspflicht und Überwachungspflicht - soweit ersichtlich - erfüllt.
5. Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre
Ablehnung
Begründung: Die SdK bevorzugt die Ausschüttung eines Bonus oder einer Dividendenerhöhung im Verhältnis zum Rückkauf eigener Aktien. Im übrigen sollten die erworbenen eigenen Aktien dann auch eingezogen werden.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Ablehnung
Begründung: Die Sdk legt den Augenmerk auf das Verhältnis von fixen zu variablen Bezügen. Die Sdk hält einen variablen Anteil an den Bezügen von mehr als 50 % für erstrebenswert. Ein Vergütungsmodell, dessen variabler Anteil an der Zielgesamtvergütung weniger als 30 % beträgt, lehnt die SdK ab. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente sollte höchstens 30 % an der variablen Zielgesamtvergütung betragen. Ebenso werden Abfindungen bei der Chance of Control-Klausel sowie Antrittsprämien abgelehnt. Ausnahme: Antrittsprämien dienen dem Ausgleich von Nachteilen. Auch eine Vorstandsvergütung, die in Verlustjahren variable Vergütungen ermöglicht, wird abgelehnt.
Das Grundgehalt beträgt 40 % bis 50 % an der Zielgesamtvergütung. Die kurzfristige variable Vergütung beträgt 20 % bis 25 % und die langfristige variable Vergütung 30 % bis 35 %. Die Nebenleistungen betragen 2 % bis 3 %. Es wurde eine Maximalvergütung je Vorstandsmitglied vereinbart. Ebenso gibt es eine Malus- und claw back-Regelung.
7. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Zustimmung
Begründung: Die Aufsichtsratsvergütung ist eine Festvergütung und hat keine variablen Vergütungskomponenten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Grundvergütung in Höhe von € 50.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine zusätzliche Vergütung in Höhe von € 37.500,00. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss ergibt sich für alle Aufsichtsratsmitglieder ein Zuschlag in Höhe von € 12.500,00 auf die jährliche Grundvergütung. Dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden werden weitere € 12.500,00 gewährt.
8. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Der Vergütungsbericht, welcher gem. § 162 Aktiengesetz vom Abschlussprüfer geprüft worden ist, ist nachvollziehbar und verständlich.
9. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zustimmung
Begründung: Die Abschlussprüfungsgesellschaft hat € 340.000,00 für die Abschlussprüfung in Rechnung gestellt. Für sonstige Leistungen wurde ein Betrag in Höhe von € 20.000,00 in Rechnung gestellt. Es sprechen keine Gründe gegen die Unabhängigkeit der Abschlussprüfungsgesellschaft.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich