1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Keine Abstimmung erforderlich
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende
Zustimmung
Begründung: Die Siltronic AG schlägt eine drastische Kürzung der Dividende auf EUR 1,20 je Aktie (Vorjahr EUR 3,00) vor. Mit dem Dividendenvorschlag trägt die Siltronic dem deutlichen Umsatzrückgang um 16 % in 2023 wegen anhaltender Nachfrageschwäche Rechnung. Der Dividendenvorschlag von EUR 1,20 je Aktie liegt bei einem Konzerngewinn von 201,3 Mio. EUR mit rund 20 % unter der von der SdK geforderten Ausschüttungsquote von 40 % bis 60 %. Vor dem Hintergrund der großen Herausforderungen 2024 durch die andauernde Nachfrageschwäche wegen erhöhter Lagerbestände bei den Kunden stimmt die SdK in der Gesamtschau der vorgeschlagenen Dividendenausschüttung dennoch zu.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat die Zielvorgaben für 2023 erreicht und die Herausforderungen in einem schwierigen Umfeld gemeistert. Die Nachfrage aus der Halbleiterindustrie hat sich 2023 aufgrund von erhöhten Vorratsbeständen in der Wertschöpfungskette deutlich abgeschwächt. Der Umsatz ist zum Vorjahr wie erwartet um 16 % gesunken und die EBITDA-Marge erreicht 29 %. Trotz des schwierigen Umfeldes und Rekordinvestitionen in das neue Werk weist die Siltronic AG eine solide Finanzsituation auf.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung: Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich die gegen eine Entlastung des Aufsichtsrates sprechen. Der Aufsichtsrat ist soweit ersichtlich seinen Verpflichtungen zur Überwachung und Beratung des Vorstandes nachgekommen. Weiterhin kritisch werden jedoch die Doppelmandate des Aufsichtsratsvorsitzenden und weiterer Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf die Wacker Chemie von der SdK gesehen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024
Zustimmung
Begründung: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll erneut zum Abschlussprüfer bestellt werden. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die einer weiteren Bestellung der KPMG als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 entgegenstehen.
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025
Zustimmung
Begründung: Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, soll im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Wechsels des Abschlussprüfers zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2025 bestellt werden. Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen sind nicht erkennbar.
7. Beschlussfassungen über die Billigung des Vergütungsberichts
Zustimmung
Begründung: Der Vergütungsbericht entspricht den Formalien nach § 162 AktG und ist von dem Abschlussprüfer geprüft. Die Angaben zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen sind ausführlich und verständlich.
8. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt den Rückkauf eigener Aktien ab, wenn hierzu auch derivative Instrumente (vgl. TPO 9) eingesetzt werden sollen. Ebenso lehnt die SdK die Veräußerung von zurückgekauften Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre ab. Die SdK sieht den Einzug der zurückgekauften Aktien als den besten Verwendungszweck an. Dies ist jedoch nur eine von vielen Optionen, die sich der Vorstand für alle zurückgekauften Aktien einräumen lassen will. Die SdK lehnt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien daher ab.
9. Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt den Rückkauf eigener Aktien (vgl. TPO 8) ab, wenn hierzu auch derivative Instrumente eingesetzt werden sollen. Ebenso lehnt die SdK die Veräußerung von zurückgekauften Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre ab. Die SdK sieht den Einzug der zurückgekauften Aktien als den besten Verwendungszweck an. Dies ist jedoch nur eine von vielen Optionen, die sich der Vorstand für alle zurückgekauften Aktien einräumen lassen will. Die SdK lehnt die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien daher ab.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich