TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, des Lageberichts für die BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Ablehnung
Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK) wird aus mehreren Gründen nicht für eine Entlastung des Vorstands stimmen.
Der Vorstand hat zwar seine Aufgaben der zielgerichteten Unternehmensführung vollständig wahrgenommen und ein hervorragendes Jahresergebnis erzielt. Allerdings verhindert der 2008 beschlossene Gewinnabführungsvertrag eine angemessene Beteiligung der Aktionäre, die an dem erwirtschafteten Gewinn von 16,07 € je Aktie nur mit 0,64 € partizipieren.
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK) wird auch nicht für eine Entlastung stimmen, weil die Hauptversammlung a. G. einer Vorstandsentscheidung ausschließlich in virtueller Form stattfindet und damit aktionärsunfreundlich ist. Die SdK lehnt eine virtuelle Hauptversammlung ab, wenn es keine exogenen Ursachen gibt wie zum Bsp. ein Versammlungsverbot. In einer HV war es erst nach 16 Telefonaten mit der Technik während der laufenden HV möglich, zumindest in einzelnen Zeitfenstern und einem schwarzen Bildschirm in unzähligen Versuchen den Wortbeitrag fortzusetzen. Neben den technischen Problemen wurde von Aktionären auf physischen Hauptversammlungen berichtet, dass sie sich das nicht angetan haben, stundenlang vor einem Bildschirm zu sitzen. Wiederholt war von Aktionären zu erfahren, dass bei einer sonst üblichen Beteiligung von 600 - 1.100 Aktionären lediglich 8-11 % teilgenommen haben. Gerade die Kommunikation der Aktionäre mit den Gremien sowie der Austausch der Aktionäre untereinander sind wesentliche Bestandteile einer aktiven Kapitalmarktbeteiligung. Möglicherweise wird eine virtuelle HV ein Entscheidungskriterium für eine Unternehmensbeteiligung sein. Die SdK vertritt die Position einer hybriden Hauptversammlung, die sowohl aktiv interessierten Aktionären den direkten Kontakt ermöglicht, aber auch Aktionären, die auf eine Anreise verzichten, die Teilnahme erlaubt.
Die Aktionäre des Streubesitzes nehmen die Einladung und Durchführung der Hauptversammlung mit der heutigen Tagesordnung zur Kenntnis. Eine Zustimmung zur Entlastung des Vorstands insbesondere mit TOP 8 - was einem Rauswurf der Aktionäre aus der AG entspricht - kann daher auch hier folglich nicht erfolgen.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Ablehnung
Begründung: Der Aufsichtsrat ist seinen Aufgaben der Beratung des Vorstands sowie der Kontrolle und Überwachung nach unserer bisherigen Kenntnis nachgekommen.
Aber die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. versteht den Aufsichtsrat als von den Aktionären gewählte Vertreter aller Aktionäre. Insofern fühlen sich die Aktionäre des Streubesitzes mit der Vorlage der heutigen Tagesordnung insbesondere mit TOP 8 - was einem Rauswurf der Aktionäre aus der AG entspricht - nicht einverstanden. Folglich kann eine Entlastung nicht erfolgen.
TOP 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Zustimmung
Begründung: Die SdK hat keine Einwendungen gegen die Wiederwahl der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München.
TOP 5 Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 5.1 Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt
Ablehnung
Begründung: Die SdK hat keinerlei Zweifel an der fachlichen Qualifikation von Hr. Prof. Dr. Schmidt. Allerding erweckt ein Blick in die derzeit vorhandenen vergleichbaren Ämter des Kandidaten Zweifel, an der erforderlichen Pflichterfüllung für diese Gesellschaft, da er neben anderen Ämtern allein in sechs Gesellschaften als AR-Vorsitzender tätig ist und damit aus Sicht der SdK ein Overboarding besteht.
TOP 5.2 Herrn Johannes von Mutius
Ablehnung
Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken an der fachlichen Qualifikation von Hr. von Mutius für den Aufsichtsrat. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob er durch seine Nähe zur BRANICKS Group AG nicht den notwendigen Abstand hat, um sich für die Interessen der freien Aktionäre einzusetzen.
TOP 6 Beschlussfassung über die Anpassung des sog. Record-Dates an die neue Gesetzeslage (Änderung von § 13 der Satzung)
Zustimmung
Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die Satzungsänderung, da es sich lediglich um eine Anpassung des Nachweisstichtages handelt. Grundsätzlich steht die SdK dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) jedoch eher kritisch gegenüber.
TOP 7 Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur Erörterung
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 8 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft auf die VIB Vermögen AG mit Sitz in Neuburg a. d. Donau (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
Ablehnung
Begründung: Die SdK kann und wird auch als Vertretung der von ihr vertretenen Aktionäre am Aktienmarkt dem Vorschlag nicht zustimmen.
Mit dem Tagesordnungspunkt der AG erfolgt nun endgültig eine quasi Enteignung der Minderheitsaktionäre durch den Großaktionär VIB Vermögen AG.
Den verschmelzungsrechtlichen Squeeze out werden die einflusslosen Aktionäre der AG auf Grund der Mehrheitsverhältnisse gegen oder ohne ihren Willen hinnehmen müssen, gleichgültig wie sie abstimmen. Dies ist umso bedauerlicher, weil der überwiegende Großteil der freien Aktionäre nicht nur über Jahrzehnte dem Unternehmen die Treue gehalten hat, sondern nunmehr in einem Lebensalter auf die erhoffte jährliche Dividendenausschüttung und Kursgewinne verzichten muss. Darüber tröstet auch nicht eine derzeit vorgeschlagene einmalige Barabfindung in Höhe von 14,96 € hinweg. Für die überwiegende Mehrheit der freien Aktionäre besteht der Wert ihrer Aktie auch an dieser deutschen AG im Bereich von ausgewählten Immobilien und eben nicht nur allein aus einem monetären Wert. Auch der jährliche Besuch der Hauptversammlung sowie der Gedankenaustausch der Aktionäre untereinander sind Ausdruck eines aktiven Aktionärsinteresses an dieser Gesellschaft. Das hier vorgeschlagene Vorgehen widerspricht grundsätzlich einer von der SdK vertretenen marktorientierten Aktienkultur. Das Vorgehen des Großaktionärs, der VIB Vermögen AG wird von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger auch im Fall “Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG“ gerade im Hinblick auf die deutsche Aktienkultur kritisch gesehen.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Keine Abstimmung erforderlich